VwGH 96/06/0242

VwGH96/06/024219.12.1996

Rechtssatz

Der Anordnung im geänderten Flächenwidmungsplan (der hier aus dem Jahr 1989 stammt), daß sogenannte Punktwidmungen der näher beschriebenen Art "nicht berücksichtigt werden und ersatzlos gestrichen sind", kommt keine normative Bedeutung zu, sondern diese stellt sich vielmehr als Erläuterung der auf Grund der Novellierung des § 23 Abs 1 Stmk ROG im Jahr 1986, mit der die Zulässigkeit von sogenannten Punktwidmungen beseitigt wurde, notwendig gewordenen Streichung der Punktwidmungen im Flächenwidmungsplan und als Beschreibung des Vorganges der Streichung selbst dar.

L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan — Steiermark

 

Normen

B-VG Art18 Abs2;
ROG Stmk 1974 §23 Abs1 idF 1986/039;

Dokumentnummer

JWR_1996060242_19961219X02

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