VwGH 96/05/0244

VwGH96/05/024425.3.1997

Rechtssatz

Gemäß dem im Beschwerdefall anzuwendenden Flächenwidmungsplan liegt das zu bebauende Grundstück in der Widmungskategorie Bauland mit der näheren Bezeichnung "MB" ("gemischtes Baugebiet mit Verbot der Errichtung betriebsfremder Wohnungen"). Bei den projektierten baulichen Maßnahmen (nördlich und südlich des bestehenden Objektes geplanter Anbau mit rund 81 Quadratmetern verbauter Fläche, verbunden mit dem Abbruch einer tragenden Mauer und Einbindung des Altbestandes in den nördlichen Zubau, Errichtung eines Dachgeschosses über der so entstandenen Wohneinheit im Erdgeschoß) handelt es sich um eine Errichtung eines Gebäudes iSd Flächenwidmungsplan iVm § 22 Abs 5 OÖ ROG 1994 und nicht um eine Änderung. Die Erweiterung des bestehenden Wohngebäudes mit einer Wohnnutzfläche von offenbar rund 40 Quadratmetern um eine Wohnnutzfläche von insgesamt (Erdgeschoß und Obergeschoß) rund 57 Quadratmetern (und zwar Wohnzimmer, Bad und Zimmer) entspricht der Errichtung einer Wohnung iSd Flächenwidmungsplan, welche jedoch im Hinblick auf die Flächenwidmung "MB" - da betriebsfremd - unzulässig ist. Der Flächenwidmungsplan will verhindern, daß die Wohnnutzung für einen größeren Personenkreis ermöglicht wird. Eine Interessenabwägung iSd E 23.2.1995, 94/06/0245, ergangen zur Stmk Bauordnung, scheidet daher aus.

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag — Oberösterreich — L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan — Oberösterreich — L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich — L82000 Bauordnung — L82004 Bauordnung Oberösterreich — L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich — Planung Widmung BauRallg3

 

Normen

BauO OÖ 1976 §41 Abs1;
BauRallg;
ROG OÖ 1994 §22 Abs5;

Dokumentnummer

JWR_1996050244_19970325X02

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