VwGH 96/05/0221

VwGH96/05/022115.10.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde des K in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 20. Oktober 1993, Zl. R/1-V-92125/00, betreffend Versagung einer Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde W, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

BauO NÖ 1976 §3 Abs3;
ROG NÖ 1976 §16 Abs5;
BauO NÖ 1976 §3 Abs3;
ROG NÖ 1976 §16 Abs5;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer hat am 18. Mai 1989 die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Lagerhalle auf den Grundstücken Nr. 753/5 und 753/7, KG W, beantragt. Diese Grundstücke sind als Bauland-Betriebsgebiet - Aufschließungszone gewidmet; gemäß der Verordnung des Gemeinderates vom 26. März 1987 liegen sie in der Aufschließungszone 8.

Mit Bescheid vom 14. Jänner 1992 hat der Bürgermeister das Baugesuch abgewiesen, weil das Vorhaben im Widerspruch zum Flächenwidmungsplan stehe. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung hat der Beschwerdeführer die Richtigkeit der Festlegung der Aufschließungszone 8 bestritten und eine mangelhafte Festlegung der Freigabebedingungen im örtlichen Raumordnungsprogramm der mitbeteiligten Marktgemeinde behauptet. Mit Bescheid vom 27. Mai 1992 hat der Gemeinderat die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters abgewiesen und auf die im örtlichen Raumordnungsprogramm festgelegte Widmung Bauland-Betriebsgebiet - Aufschließungszone 8 hingewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Vorstellung hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, in einer Aufschließungszone werde der Zeitpunkt des Beginnes der Abteilung und Bebauung von Grundstücken nach Eintritt der im örtlichen Raumordnungsprogramm festgelegten Voraussetzungen vom Gemeinderat durch Verordnung bestimmt (§ 3 Abs. 3 der Niederösterreichischen Bauordnung 1976). Bei der Festlegung der gegenständlichen Grundstücke als Bauland-Betriebsgebiet - Aufschließungszone 8 handle es sich um eine Verordnung des Gemeinderates, deren Richtigkeit bzw. Gesetzmäßigkeit im Rahmen des Vorstellungsverfahrens nicht erörtert werden könne. Die Gesetzwidrigkeit einer Verordnung könne erst im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof geltend gemacht werden. Mündliche Zusagen von Funktionären der Gemeinde können eine schriftliche Baubewilligung nicht ersetzen. Das Baubewilligungsansuchen des Beschwerdeführers sei erst geraume Zeit nach Inkrafttreten des Raumordnungsprogrammes, beruhend auf der Verordnung vom 26. März 1987, eingelangt, die Baubehörden hätten die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen gehabt.

Die Behandlung der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 10. Juni 1996, B 2035/93-11, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Die Ablehnung wurde damit begründet, daß die behauptete Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, nämlich der nach Ansicht des Beschwerdeführers gesetzwidrigen Verordnung der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 26. März 1987, vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes - auf welche durch zwei Zitate hingewiesen wurde - die behaupteten Rechtsverletzungen, aber auch die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm, als sowenig wahrscheinlich erkennen ließe, daß sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.

In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 5 des Niederösterreichischen Raumordnungsgesetzes, LGBl. 8000-6, kann das Bauland in verschiedene Aufschließungszonen unterteilt werden, wenn eine bestimmte zeitliche Reihenfolge der Aufschließung vorgesehen ist. Die Freigabe einer Aufschließungszone erfolgt nach Eintritt der festgelegten Voraussetzung nach Maßgabe der NÖ. Bauordnung, LGBl. 8200. Gemäß § 3 Abs. 3 der NÖ. Bauordnung 1976, LGBl. 8200, wird der Zeitpunkt des Beginnes der Abteilung und Bebauung von Grundstücken in allfälligen Aufschließungszonen nach Eintritt der im örtlichen Raumordnungsprogramm festgelegten Voraussetzungen vom Gemeinderat durch Verordnung bestimmt.

Bis zur Freigabe einer Bauland-Aufsschließungszone mit einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 BO steht ein Bauvorhaben auf einem darin gelegenen Grundstück im Widerspruch zu dieser Gesetzesbestimmung. In der Verordnung der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 12. August 1987, beschlossen in der Gemeinderatssitzung vom 26. März 1987, wurde die betreffende Aufschließungszone beschlossen. Eine Verordnung betreffend die Freigabe dieses Gebietes hat der Gemeinderat auch nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers bis zur Erlassung des Bescheides des Gemeinderates nicht erlassen. Bei dieser Sachlage haben die Gemeindebehörden zu Recht das Baugesuch des Beschwerdeführers wegen Widerspruches zum Flächenwidmungsplan gemäß § 98 Abs. 2 BO ohne Bauverhandlung abgewiesen.

Die Bedenken, die der Beschwerdeführer gegen die Verordnung des Gemeinderates vom 12. August 1987 hegt, hat er bereits an den Verfassungsgerichtshof herangetragen, dieser hat die Bedenken des Beschwerdeführers offenkundig nicht geteilt. In der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof werden hinsichtlich der behaupteten Gesetzwidrigkeit dieser Verordnung keine neuen Gesichtspunkte dargetan, auch der Verwaltungsgerichtshof hegt von sich aus keine Bedenken gegen diese Verordnung, sodaß er sich nicht zu einer Antragstellung gemäß Art. 139 B-VG veranlaßt sieht.

Der Umstand, daß in einer Niederschrift der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 30. Jänner 1987 schriftlich festgehalten sei, daß die Baubehörde dem Projekt des Beschwerdeführers (das damals zwar noch nicht eingereicht, nach dem Beschwerdevorbringen aber der Gemeinde bereits bekannt gewesen sei) die Zustimmung erteilen werde, mag allenfalls einen Amtshaftungsanspruch begründen, dieser Umstand ändert aber nichts daran, daß das Bauvorhaben zum Flächenwidmungsplan im Widerspruch steht und daher die Versagung der Baubewilligung rechtens erfolgte.

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

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