VwGH 96/04/0266

VwGH96/04/026628.1.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde der "D-GesmbH in B, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in A, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 14. Oktober 1996, Zl. 04-30/46-96/8, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:

Normen

GewO 1994 §87 Abs2;
GewO 1994 §87 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach dem Vorbringen in der Beschwerde im Zusammenhang mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides entzog der Landeshauptmann von Steiermark der Beschwerdeführerin mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 14. Oktober 1996 gemäß § 87 Abs. 1 Z. 3 (richtig: Z. 2) GewO 1994 in Verbindung mit § 361 leg. cit. die Gewerbeberechtigungen für die Handwerke Spengler und Dachdecker an einem näher bezeichneten Standort. Nach der Begründung dieses Bescheides ging der Landeshauptmann davon aus, es sei mit Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 5. Jänner 1996 der Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Beschwerdeführerin mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen worden. Das durchgeführte Berufungsverfahren habe zweifelsfrei erbracht, eine weitere Gewerbeausübung liege nicht im Interesse der Gläubiger. Nach Mitteilung der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse, die auch seinerzeit den Antrag auf Konkurseröffnung gestellt habe, weise das Beitragskonto der Beschwerdeführerin mit 16. September 1996 einen Rückstand in der Höhe von S 354.420,54, resultierend aus den rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen 2/95 bis 7/96 einschließlich Vollzugskosten und Verzugszinsen, berechnet bis zum 19. August 1996, auf. Auch habe sich seit Abweisung des Konkursantrages das Zahlungsverhalten der Beschwerdeführerin gegenüber der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse in keiner Weise geändert. Dies werde auch durch die Tatsache dokumentiert, daß zur Zeit 13 von der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse beantragte Fahrnisexekutionen gegen die Beschwerdeführerin anhängig seien. Seitens der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft sei die Mitteilung ergangen, der geschäftsführende Gesellschafter der Beschwerdeführerin habe bisher keine einzige Zahlung geleistet und es bestehe auf seinem Beitragskonto ein Rückstand in der Höhe von S 60.000,--, weshalb eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage bei weiterer Gewerbeausübung nicht vorstellbar sei. Der Beschwerdeführerin sei das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihr Gelegenheit gegeben worden, innerhalb einer 14-tägigen Frist dazu Stellung zu nehmen. Der Vertreter der Beschwerdeführerin habe daraufhin mitgeteilt, er habe der Beschwerdeführerin das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nachweislich zur Kenntnis gebracht. Obwohl er seine Vollmacht mit 8. Oktober 1996 aufgekündigt habe, habe er am 9. Oktober 1996 den Antrag gestellt, die Frist für die Stellungnahme bis 4. November 1996 zu verlängern. Zu diesem Antrag sei er jedoch nicht legitimiert gewesen, weshalb darauf nicht näher einzugehen gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe auf die Aufforderung zur Abgabe einer abschließenden Stellungnahme nicht reagiert und hiemit gegen die Mitwirkungspflicht der Parteien im Verwaltungsverfahren verstoßen, weshalb ohne ihre weitere Anhörung nach der bestehenden Aktenlage und mangels Gläubigerinteressen abzusprechen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin nach ihrem gesamten Vorbringen in dem Recht auf Ausübung der in Rede stehenden Gewerbe verletzt. In Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes trägt sie vor, sie habe in der gegen den erstbehördlichen Bescheid erhobenen Berufung im wesentlichen vorgebracht, ihre wirtschaftliche Situation habe sich gebessert und die liquiden Mittel zur Abdeckung offener Verbindlichkeiten seien vorhanden. Im Ermittlungsverfahren habe die belangte Behörde jedoch jene Umstände, welche verhindert hätten, daß die Beschwerdeführerin entsprechende Nachweise hätte legen können, nicht berücksichtigt und es sei infolge der Vollmachtskündigung des vormaligen Vertreters eine Vorlage entsprechender Urkunden nicht erfolgt. Anstelle nun eine Nachfrist zu setzen bzw. neuerlich aufzufordern oder die Umstände zu klären, habe die belangte Behörde sofort entschieden und damit der Beschwerdeführerin keinerlei Möglichkeit gegeben, ihre Behauptungen auch tatsächlich unter Beweis zu stellen. Unrichtig sei vor allem die Behauptung, daß Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von S 354.420,54 offen seien. Diesen Betrag habe die Gebietskrankenkasse selbst revidieren müssen und es seien derzeit insgesamt nur Beträge von S 135.852,-- offen, welche aber auch zurückbezahlt werden könnten. Der Betrag von über S 300.000,-- sei durch Schreibfehler zustande gekommen; eine Nachprüfung habe einen weitaus geringeren Betrag ergeben. Diese Nachprüfung sei bereits erfolgt und es hätte die belangte Behörde von der Gebietskrankenkasse eine neuerliche Stellungnahme anfordern müssen.

Gemäß § 87 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde u.a. zu entziehen, wenn einer der im § 13 Abs. 3 und 5 angeführten Umstände, die den Gewerbeausschluß bewirken, vorliegen.

Daß diese Tatbestandsvoraussetzungen in Form des Beschlusses des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 5. Jänner 1996, mit welchem der Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Beschwerdeführerin mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde, im vorliegenden Fall erfüllt sind, bestreitet die Beschwerdeführerin nicht. Sie bezieht sich in ihrem Beschwerdevorbringen aber auf die Bestimmung des § 87 Abs. 2 leg. cit., wonach die Behörde von der im Abs. 1 Z. 2 vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen Eröffnung des Konkurses oder Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens absehen kann, wenn die Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat, ist die Gewerbeausübung nur dann "vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen" und daher von der Entziehung abzusehen, wenn auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage erwartet werden kann, daß der Gewerbetreibende auch den mit der Ausübung des Gewerbes verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird, was jedenfalls voraussetzt, daß die erforderlichen liquiden Mittel zur Abdeckung der diesbezüglichen Verbindlichkeiten vorhanden sind. Hingegen ist es nicht schon entscheidungsrelevant, daß das entzogene Gewerbe ausgeübt wird, damit die vorhandenen Forderungen berichtigt werden. Ferner muß die pünktliche Erfüllung aller Zahlungspflichten erwartet werden können. Eine bloße Verbesserung der wirtschaftlichen Situation verbunden mit einer lediglich teilweisen Abzahlung von Rückständen ist nicht ausreichend. Es muß nämlich sichergestellt sein, daß die im Zusammenhang mit einer weiteren Gewerbeausübung zu erwartenden Verbindlichkeiten durch liquide Mittel beglichen werden können, um nicht eine Schädigung weiterer Gläubiger durch die fortgesetzte Gewerbeausübung eintreten zu lassen (vgl. die in Kobzina/Hrdlicka, Gewerbeordnung 1994, S. 314 f, refierte hg. Judikatur).

Im vorliegenden Fall sind die nach dieser Rechtslage erforderlichen Voraussetzungen für ein Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung selbst dann nicht erfüllt, wenn man das Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde zugrunde legt. Denn auch daraus ergibt sich, daß weiterhin eine nicht unbeträchtliche Forderung der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse offen ist. Daran vermag auch der Umstand, daß sie in Hinkunft wohl werde zurückgezahlt werden können, nichts zu ändern.

Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, in die Prüfung der Frage einzutreten, ob die von der Beschwerdeführerin behaupteten Mängel des Verfahrens vor der belangten Behörde tatsächlich gegeben sind, weil es ihnen jedenfalls an der für eine auf eine solche Verfahrensverletzung gestützten Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof erforderlichen Relevanz im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG mangelt.

Da somit schon das Beschwerdevorbringen erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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