VwGH 96/03/0371

VwGH96/03/037112.2.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Gruber, Dr. Gall und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Beschwerde des A in L, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 9. Oktober 1996, Zl. 4/01-18/85/3-1996, betreffend Entzug der Jagdkarte, zu Recht erkannt:

Normen

JagdG Slbg 1993 §44 Abs1 Z5;
JagdG Slbg 1993 §46 Abs1;
JagdRallg;
JagdG Slbg 1993 §44 Abs1 Z5;
JagdG Slbg 1993 §46 Abs1;
JagdRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs. 1 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 Z. 5 Salzburger Jagdgesetz 1993, LGBl. Nr. 100, (JG) die Jagdkarte entzogen und die Ausstellung einer neuen Jagdkarte bis einschließlich 27. Februar 2000 verweigert. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß der Beschwerdeführer mit einem nach der Geschäftszahl bezeichneten, seit 27. Februar 1996 rechtskräftigen Erkenntnis des Beschwerdesenates des Ehrengerichtes der Salzburger Jägerschaft wegen Verletzung der Jägerehre auf die Dauer von vier Jahren aus der Jägerschaft ausgeschlossen worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gemäß § 46 Abs. 1 JG ist die Jahresjagdkarte von der Jagdbehörde zu entziehen, wenn ein Verweigerungsgrund gemäß § 44 vorliegt.

§ 44 Abs. 1 Z. 5 erster Fall JG sieht vor, daß die Ausstellung einer Jahresjagdkarte Personen, die aufgrund eines Erkenntnisses des Ehrengerichtes der Salzburger Jägerschaft aus dieser ausgeschlossen wurden, auf die Dauer des Ausschlusses zu verweigern ist.

Unbestritten ist, daß der Beschwerdeführer mit einem seit 27. Februar 1996 rechtskräftigen Erkenntnis des Beschwerdesenates des Ehrengerichtes der Salzburger Jägerschaft auf die Dauer von vier Jahren aus dieser ausgeschlossen worden ist. Damit ist das Schicksal der Beschwerde entschieden.

Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes ist es der Behörde entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers verwehrt, die Richtigkeit des Erkenntnisses des Ehrengerichtes der Salzburger Jägerschaft zu überprüfen. An dieser dem Grundsatz der Verbindlichkeit rechtskräftiger Bescheide (vgl. dazu Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts6, Rz 465 ff) entsprechenden Rechtslage vermögen die weitwendigen Ausführungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern, mit denen er darzutun versucht, daß die Bindung der Behörde an rechtswidrige Erkenntnisse des Ehrengerichtes nicht rechtens sein könnte.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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