VwGH 96/03/0039

VwGH96/03/003920.3.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Beschwerde des R in L, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 20. Dezember 1995, Zlen. UVS-3/3566/1-1995 und UVS-5/499/1-1995, betreffend Übertretung des Tiertransportgesetzes-Straße, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §63 Abs5;
AVG §63 Abs5;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 18. Oktober 1995 gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß das Straferkenntnis dem Beschwerdeführer am 26. Oktober 1995 zugestellt worden sei. Die erst nach Ablauf der zweiwöchigen Berufungsfrist am 20. November 1995 zur Post gegebene Berufung sei verspätet eingebracht worden.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß die Berufung verspätet eingebracht worden sei. Sein Vorbringen erschöpft sich in der Dartuung, daß der von ihm am 19. Dezember 1995 gegen die Versäumung der Berufungsfrist eingebrachte Wiedereinsetzungsantrag begründet sei. Dieses Vorbringen geht jedoch an der Sache vorbei, weil mit dem angefochtenen Bescheid nicht über den Wiedereinsetzungsantrag entschieden wurde und über die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels - von Fällen abgesehen, in denen dem Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 71 Abs. 6 AVG aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde - unabhängig von einem anhängigen, aber noch nicht bejahend entschiedenen Wiedereinsetzungsantrag sogleich aufgrund der Aktenlage zu entscheiden ist (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 23. Oktober 1986, Slg. Nr. 12275/A).

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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