Normen
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §26;
FrG 1993 §41 Abs1;
FrG 1993 §51 Abs1;
FrG 1993 §52;
VwRallg;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §26;
FrG 1993 §41 Abs1;
FrG 1993 §51 Abs1;
FrG 1993 §52;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25. November 1996 wurde die vom Beschwerdeführer an diese gerichtete Beschwerde unter Berufung auf §§ 51 Abs. 1 und 52 Abs. 1, 2 und 4 zweiter Satz des Fremdengesetzes (FrG) iVm § 67c Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen und festgestellt, daß zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Bezirkshauptmannschaft F. habe mit Bescheid vom 18. April 1995 gegen ihn ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot in der Dauer von 10 Jahren erlassen. Er habe am 17. Juli 1995 einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gestellt, dem mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F. vom 28. Februar 1996 keine Folge gegeben worden sei. Am 19. November 1996 habe er neuerlich die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes beantragt, über diesen Antrag habe die Bezirkshauptmannschaft F. noch nicht entschieden. Der Beschwerdeführer sei seit 1973 in Österreich aufhältig, es stehe daher der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung nichts mehr im Wege. Er sei sozial integriert und betrachte aufgrund seines langes Aufenthaltes Österreich als seine zweite Heimat.
Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, daß der unabhängige Verwaltungssenat im Rahmen der Schubhaftbeschwerde nur gehalten ist zu prüfen, ob das für die Festnahme und Anhaltung in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung eine (mittelbare) Tatbestandswirkung erzeugende durchsetzbare Aufenthaltsverbot nach wie vor aufrecht war. Trifft dies zu, so ist die belangte Behörde an das Bestehen desselben gebunden und hat davon auszugehen. Ebenso wie es nicht Aufgabe der belangten Behörde ist, die Erfolgsaussichten des die Aufhebung des gegen den Schubhäftling erlassenen Aufenthaltsverbotes begehrenden Antrages zu beurteilen und solcherart ihrem Bescheid eine künftige allenfalls günstigere Rechtsposition des Schubhäftlings zugrunde zu legen, ist es ihr verwehrt, das rechtskräftige Aufenthaltsverbot und die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, einer Überprüfung zu unterziehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. November 1994, Zl. 94/02/0103).
Schließlich tritt der Beschwerdeführer der Feststellung der belangten Behörde, daß er bereits zweimal der Aufforderung, das Land zu verlassen, nicht nachgekommen sei, nicht entgegen. Wenn daher die belangte Behörde bei dieser Sachlage die Notwendigkeit der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung bejaht hat, begegnet dies keinen Bedenken, zumal sich auch aus der vorliegenden Beschwerde unschwer erkennen läßt, daß beim Beschwerdeführer keine Ausreisewilligkeit besteht und es daher dem Gesetz entspricht, die rechtlich gebotene Ausreise durch die Verhängung der Schubhaft zu sichern (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. Juli 1996, Zl. 96/02/0272).
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Im Hinblick darauf erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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