Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 15. Februar 1996 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Z. GesmbH mit dem Sitz in R. zu verantworten, daß auf einer örtlich umschriebenen Baustelle nicht für den arbeitstechnischen Schutz der dort beschäftigten Arbeitnehmer gesorgt worden sei, sodaß am 19. Oktober 1994 um
11.50 Uhr anläßlich der Erhebung eines Arbeitsunfalles durch ein Organ des Arbeitsinspektorates folgende Mängel festgestellt worden seien: Der Arbeitnehmer M. habe am 19. Oktober 1994 um
10.10 Uhr auf dem Neubau des Hauses die bereits auf die Sparren aufgenagelten Schalbretter mit der Motorsäge ablängen müssen, wobei er in keiner Weise gegen Absturz gesichert gewesen sei, obwohl für die Montage von Holzbauwerken soweit als möglich sichere Arbeitsplätze, Schutzgerüste oder Fangnetze vorhanden sein müßten; seien diese Vorkehrungen nicht vorhanden, so hätten sich die Dienstnehmer durch Anseilen unter Benützung eines Sicherheitsgürtels gegen Absturz zu sichern. Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 33 Abs. 7 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 lit. p des Arbeitnehmerschutzgesetzes in Verbindung mit § 62 Abs. 1 der Bauarbeiterschutzverordnung (BGBl. Nr. 267/1954) verletzt. Es wurde eine Geldstrafe von S 40.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
In der Begründung des angefochtenen Bescheides finden sich hinsichtlich des Sachverhaltes im wesentlichen folgende
Feststellungen: Der Beschwerdeführer sei handelsrechtlicher Geschäftsführer der Z. GesmbH. Am 19. Oktober 1994 um 10.10 Uhr sei der Arbeitnehmer M. durch einen Sturz aus ca. 6 m Höhe tödlich verunglückt. Der Arbeitnehmer habe bei Arbeiten am Dachstuhl keinerlei Schutzvorrichtungen benutzt. Insbesondere sei er nicht angegurtet gewesen. Am Vorfallstag habe sich der Beschwerdeführer selbst auf der Baustelle befunden und dabei festgestellt, daß keiner seiner Beschäftigten angegurtet gewesen sei. Überdies sei der Arbeitsablauf unrichtig gewesen. Die Arbeitnehmer seien vom Beschwerdeführer ermahnt worden und hätten nach Beendigung der Jause sodann an einer vom Beschwerdeführer nicht einsehbaren Stelle wiederum zu arbeiten begonnen. Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens sei davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber grundsätzlich Anweisungen erteilt habe, daß die einschlägigen sicherheitstechnischen und arbeitschutznehmerrechtlichen Bestimmungen einzuhalten seien, den Arbeitnehmern seien diese Sicherheitsbestimmungen auch schriftlich mitgeteilt worden und seien vom Beschwerdeführer stichprobenartige Kontrollen durchgeführt worden. Auch wenn das Ende der Jausenzeit bzw. der Beginn der Arbeitszeit für den Beschwerdeführer nicht vorhersehbar gewesen sei, so wäre er doch verpflichtet gewesen, eine Kontrolle auch im Detail auszuüben und dafür Sorge zu tragen, daß seine Arbeitnehmer die entsprechenden Schutzvorrichtungen benützten.
Dem vermag der Beschwerdeführer nichts Entscheidendes entgegenzusetzen: Es entspricht nämlich der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 21. Oktober 1993, Zl. 93/02/0181), daß die Erteilung von Weisungen, die Arbeitnehmerschutzvorschriften einzuhalten, den Arbeitgeber bzw. den zur Vertretung nach außen Berufenen oder verantwortlichen Beauftragten nur dann entschuldigt, wenn er behauptet und glaubhaft macht, daß er Maßnahmen ergriffen hat, um die Einhaltung der von ihm erteilten Anordnungen betreffend die Beachtung der Arbeitnehmerschutzvorschriften zu gewährleisten, insbesondere auch welche Kontrollen er eingerichtet und wie er sich vom Funktonieren des Kontrollsystems informiert hat. Daß der Beschwerdeführer die Arbeitnehmer nicht nur "ermahnt", sondern "ausdrücklich angeordnet hat", daß sie sich angurten müssen, ändert nichts daran, daß er die Einhaltung dieser "Anordnung" - insbesondere im Hinblick auf die vorhergehende Unterlassung der Einhaltung der "grundsätzlichen Anweisung" - hätte überwachen müssen. Daran ändert auch nichts der Umstand, daß das Ende der Jausenzeit für den Beschwerdeführer nicht vorhersehbar gewesen sei und auch von jenem Ort, an welchem er sich aufgehalten hat, die konkrete Arbeitsstelle des Arbeitnehmers M. nicht wahrnehmen habe können. Vielmehr zeigt das Vorbringen des Beschwerdeführers, daß er sich offenbar darauf verlassen hat, die Arbeitnehmer würden nach Beendigung der Jause seiner Weisung Folge leisten, ohne ein entsprechendes "Kontrollsystem" in Erwägung zu ziehen. Ebenso ist es unerheblich, daß der Arbeitnehmer M. als "Vorarbeiter" tätig gewesen sei und nicht nur über alle Arbeitnehmerschutzbestimmungen informiert gewesen sei, sondern auch selbst über die Durchführung dieser Schutzbestimmungen bei den ihm untergebenen Arbeitnehmern zu wachen hatte, zumal auch eigenmächtiges Handeln von Arbeitnehmern im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften durch ein entsprechendes Kontrollsystem zu verhindern ist (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 1993, Zl. 93/02/0181).
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
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