VwGH 96/02/0066

VwGH96/02/006614.6.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des S in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 26. Jänner 1995, Zl. UVS-01/32/00009/95-6, betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1993 §37;
FrG 1993 §51;
FrG 1993 §54;
FrG 1993 §65 Abs1;
FrG 1993 §37;
FrG 1993 §51;
FrG 1993 §54;
FrG 1993 §65 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26. Jänner 1995 hat die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen von Ghana, eingebrachte Beschwerde gemäß § 52 Abs. 1, 2 und 4 Fremdengesetz (FrG) in Verbindung mit § 67c Abs. 3 AVG als unbegründet abgewiesen und die Fortsetzung der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft für rechtmäßig erklärt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung derselben mit Beschluß vom 28. November 1995, B 640/95, abgelehnt und die Beschwerde sodann über nachträglich gestellten Antrag mit Beschluß vom 25. Jänner 1996 gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt vor, die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung sei jedenfalls nur dann zulässig, wenn sie den gesetzlichen Schubhaftzweck erfülle. Stünden einer Abschiebung Gründe nach § 37 FrG entgegen, so entfalle der Sicherungszweck der Schubhaft. Die Schubhaft dürfe weder verhängt noch aufrecht erhalten werden, wenn die Abschiebung unzulässig sei. Die gesetzliche Deckung einer Abschiebung sei damit wesentliche Bedingung für die vom unabhängigen Verwaltungssenat zu prüfende Rechtmäßigkeit der Schubhaft. Die belangte Behörde sei ihrer Verpflichtung, die Frage der formellen wie materiellen Rechtmäßigkeit der Anhaltung nach jeder Richtung hin zu untersuchen und jedwede unterlaufende Gesetzwidrigkeit festzustellen und aufzugreifen nicht nachgekommen, weil sie sich der Prüfung der Frage entzogen habe, ob alle gesetzlichen Schubhaftvoraussetzungen erfüllt seien, und die Durchführung eines Beweisverfahrens verweigert habe.

Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß nach den diesbezüglich unbestritten gebliebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides gegen den Beschwerdeführer ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot bestand. Wenn ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar sind, ist nach der ständigen hg. Rechtsprechung nach § 36 Abs. 2 erster Satz FrG die Abschiebung eines Fremden auf Antrag oder von Amts wegen auf bestimmte, jeweils ein Jahr nicht übersteigende Zeit aufzuschieben (Abschiebungsaufschub), wenn sie aus den Gründen des § 37 FrG unzulässig ist oder aus tatsächlichen Gründen unmöglich erscheint. Für einen solchen Fall ist ein eigenes Verfahren vorgesehen, welches vor den Fremdenbehörden (§ 65 Abs. 1 FrG) zu führen ist. Damit hat aber - unter Beachtung der dargestellten Zuständigkeitsregelung - die Überprüfung, ob die Abschiebung eines Fremden aus Gründen des § 37 FrG unzulässig ist, nicht im Rahmen der Prüfung einer Schubhaftbeschwerde durch die unabhängigen Verwaltungssenate zu erfolgen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 1995, Zl. 95/02/0147).

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren - sohin auch unter Abstandnahme von der beantragten mündlichen Verhandlung - gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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