Normen
JSchG Tir 1994 §16 Abs3;
VeranstaltungsG Tir 1982 §3 Abs2;
VeranstaltungsG Tir 1982 §6 Abs1 litb;
JSchG Tir 1994 §16 Abs3;
VeranstaltungsG Tir 1982 §3 Abs2;
VeranstaltungsG Tir 1982 §6 Abs1 litb;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 29. November 1995 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft I., mit dem ihm die Bewilligung zur Aufstellung und zum Betrieb von Unterhaltungsspielapparaten an einem näher genannten Standort gemäß § 3 Abs. 2 des Tiroler Veranstaltungsgesetzes versagt worden war, als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die belangte Behörde führt in der Begründung des angefochtenen Bescheides aus, die Betriebsanlage befinde sich neben der zentralen Bushaltestelle in I., die End- bzw. Anfangshaltestelle für sämtliche in den Bezirk führenden Linien sei. Im Umkreis von wenigen Gehminuten davon liege eine Volks- und Hauptschule, eine landwirtschaftliche Lehranstalt, Handelsschule und Handelsakademie, kaufmännische Berufsschule sowie das Gymnasium. Für die "Fahrschüler" sämtlicher dieser Schulen sei die Bushaltestelle beim Postamt Ein- bzw. Ausstiegsstelle. Es handle sich dabei um mehrere hundert Schüler täglich. Die vom Beschwerdeführer beantragten zwei Flipper- und drei Videospiele stellten für Spiellokale durchaus übliche Unterhaltungspielapparate dar. Es sei im Ermittlungsverfahren nicht festgestellt worden, daß die Art der Spiele als jugendgefährdend einzustufen wäre, die Spiele dürften mit jenen vergleichbar sein, die viele Kinder und Jugendliche auch auf ihren Heimcomputern spielten. Das Motiv des Beschwerdeführers für die Errichtung des Spiellokales sei natürlich, damit Geld zu verdienen. Aufgrund der Lage der Betriebsanlage - diese liege (was im Beschwerdefall unbestritten blieb) in unmittelbarer Nähe zu einer zentral gelegenen Bushaltestelle, welche von den Schülern der umliegenden Schulen stark frequentiert werde - könne jedoch davon ausgegangen werden, daß sich ein erheblicher Teil der Kundschaft aus jugendlichen Schülern zusammensetzen werde, die nach Unterrichtsschluß auf die Heimfahrt mit dem Bus warteten. Es sei zu erwarten, daß diese Kinder und Jugendlichen einen großen Teil ihres Taschengeldes, entgegen der von ihren Eltern gewollten Widmung für diese - an sich unbedenklichen - Spiele aufwenden würden. Dies widerspreche den Interessen des Jugendschutzes, weshalb die Bewilligung zu versagen sei.
Der Beschwerdeführer führt unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides im wesentlichen aus, die Bewilligung für Unterhaltungsspielautomaten sei auch für vergleichbare andere Lokale an vergleichbaren Standorten nicht versagt worden, weiters liege ein Versagungsgrund nach der Bestimmung des § 6 Abs. 1 lit. b des TirVeranstG bei richtiger Auslegung des Begriffes "Interessen des Jugendschutzes" nicht vor.
Gemäß § 3 Abs. 2 des Tiroler Veranstaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 59/1982 in der Fassung LGBl. Nr. 3/1993 (in der Folge TirVeranstG), bedürfen die Aufstellung und der Betrieb von Spielapparaten mit elektromechanischen und elektronischen Vorrichtungen einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.
Nach § 6 Abs. 1 lit. b TirVeranstG, LGBl. Nr. 59/1982 in der Fassung LGBl. Nr. 45/1990, darf eine Bewilligung nur erteilt werden, wenn eine Störung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder eine Verletzung sonstiger öffentlicher Interessen, insbesondere solcher des Jugendschutzes, nicht zu erwarten ist.
Gemäß § 16 Abs. 3 des Tiroler Jugendschutzgesetzes 1994 (in der Folge TirJSchG), LGBl. Nr. 4/1994, dürfen sich Kinder und Jugendliche in Betriebsanlagen, von denen wegen ihrer Art, Lage oder Betriebsweise oder wegen ihres ständigen Besucherkreises eine Gefährdung ihrer körperlichen, geistigen, sittlichen, charakterlichen oder sozialen Entwicklung ausgehen kann (z.B. Wein- und Brandweinschenken, Nachtlokale, Sexshops u.dgl.), nicht aufhalten. Kinder dürfen sich weiters in Betriebsanlagen, die vorwiegend dem Betrieb von Spielapparaten dienen, nicht aufhalten.
Damit dürfen sich nach der zuletzt zitierten Bestimmung, die für die Auslegung des Begriffes "Interessen des Jugendschutzes" im Sinne des § 6 Abs. 1 lit. b TirVeranstG u.a. heranzuziehen ist, Jugendliche grundsätzlich in Betriebsanlagen, die vorwiegend dem Betrieb von Spielapparaten dienen, aufhalten, Kinder dann, wenn zwar Spielapparate in der Betriebsanlage vorhanden sind, diese jedoch nicht überwiegend dem Betrieb dieser Spielapparate dient, wobei festgestellt werden muß, daß der Begriff "Spielapparate" im Sinne des § 16 Abs. 3 TirJSchG nicht nur Glücksspielapparate, sondern auch Unterhaltungsspielapparate umfaßt. Der Tiroler Landesgesetzgeber richtet sich also nicht grundsätzlich gegen den Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen in Spiellokalen mit Unterhaltungsspielapparaten, macht ihn jedoch u.a. auch davon abhängig, ob von den Betriebsanlagen wegen ihrer Art, Lage oder Betriebsweise oder wegen ihres ständigen Besucherkreises eine Gefährdung der körperlichen, geistigen, sittlichen, charakterlichen oder sozialen Entwicklung von Kindern und Jugendlichen ausgehen kann. Wie sich daher aus der Gesamtbetrachtung der zitierten Bestimmungen ergibt, kann der Ansicht der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, daß sich bedingt durch die Lage des Betriebsstandortes an einer zentral gelegenen Bushaltestelle eine Gefährdung der charakterlichen und sozialen Entwicklung der Kinder und Jugendlichen deshalb ergeben könnte, weil sich in der Gruppe der die nach Unterrichtsschluß auf die Heimfahrt mit dem Bus wartenden Schüler Druck entwickeln könnte, etwas zu tun, was die anderen auch machen, selbst wenn die Betroffenen von sich aus nicht den Antrieb dazu gehabt hätten. Dies erfolge einerseits durch Schwärmerei der anderen, andererseits durch die Vermittlung des Gefühls, nicht richtig zur Gruppe zu gehören, wenn man nicht mitmache. Ein Teil der Jugendlichen würde somit der Versuchung erliegen, ihr Taschengeld entgegen der von den Erziehungsberechtigten gewollten Widmung zu verbrauchen.
Es ist daher nicht als rechtswidrig zu erkennen, daß die Bewilligung zur Aufstellung und zum Betrieb der Unterhaltungsspielapparate an dem vom Beschwerdeführer vorgesehenen Standort aus Gründen des Jugendschutzes (Verhinderung der Entstehung eines "sozialen Spielzwanges" und damit verbunden der Verschwendung von Taschengeld) versagt wurde.
Soweit der Beschwerdeführer schließlich rügt, daß vergleichbare Standorte in der näheren Umgebung ebenfalls nicht untersagt worden seien, ist ihm zu entgegnen, daß das rechtmäßige Verhalten der Behörde im vorliegenden Fall nicht etwa dann rechtswidrig wird, wenn die Behörde in anderen vergleichbaren Fällen fehlerhaft entschieden haben sollte; auch aus der Bewilligung der Aufstellung und des Betriebes von Unterhaltungsspielapparaten an andere Betreiber ließe sich für den Beschwerdeführer kein subjektives Recht ableiten (vg. das hg. Erkenntnis vom 9. Juni 1995, Zl. 95/02/0105).
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 20. November 1998
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