Normen
AVG §67a Abs1 Z2;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
VwGG §27;
AVG §67a Abs1 Z2;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
VwGG §27;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Nach dem Inhalt der Beschwerde und der dieser beigelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem
Sachverhalt auszugehen:
Am 2.5.1996 brachte der Beschwerdeführer bei der belangten
Behörde folgenden Schriftsatz ein:
"Die vorliegende Beschwerde richtet sich auf einen Vorfall am 23.4.1996 um 10.32 Uhr, der betrifft die Bundespolizei Wien, das Militärkommando Wien, das Bundesministerium für Landesverteidigung sowie die Bundesregierung.
Als ich am obigen Tag zum beschriebenen Zeitpunkt vom Eingang Bellaria kommend, vorbei am Heldendenkmal am äußeren Burgtor vorbei zur Nationalbibliothek gehen wollte, wurde mir der Weg versperrt, weil eine militärische Formation, die sich als 1. Gardekompanie vorstellte, begleitet von einer Musikkapelle und einem Feldzeichentrupp, unter Verursachung von ungebührlichem Lärm dort platzgreifend im Einsatz war, ohne daß dieser Einsatz irgendeinen Zweck gemessen am Art. 2 Abs. 3 d.
4. ZPzMRK gehabt hätte.
Da ich selbst Dienst beim Gardebataillon versah, ist mir bekannt, daß eine militärische Formation auch wesentlich leiser in der Öffentlichkeit auftreten kann, daß der Paradeschritt von Schalldämpfern Militärmusik in einer Lautstärke dargeboten werden kann, die nicht als gesundheitsbeeinträchtigende Belästigung empfunden wird. Auf den Stufen vor dem Heldendenkmal des unbekannten Soldaten stand ein Teil der Bundesregierung und ergötzte sich derart am dargebotenen Spektakel, daß man nicht umhin kommt, an diverse Burgenländerwitze erinnert zu werden. Unter der Annahme, daß der Anlaß der militärischen Ausrückung eine Kranzniederlegung war, darf wohl angenommen werden, daß es für den unbekannten Soldaten wohl kaum derart mediengeil erfolgt sein dürfte, auf dem Schlachtfeld getötet worden zu sein, sodaß sich die ausgerückte Bundesregierung im Gesichtsausdruck in einer pietätlosen Art und Weise grob vergriff, wohl den Rückschluß zulassend, daß keine reale Vorstellung darüber besteht, was militärische Gefahren wirklich bedeuten (vom Verteidigungsminister ist ja bekannt, daß er untauglich ist; fehlt noch ein z.B. Finanzminister, der nicht weiß wie man ein Einkommensteuerformular ausfüllt). Mir selbst passierte es auf dem Golan, daß ich nur durch die Umsicht einer Begleitperson vor einem Fehltritt auf eine nicht detonierte Mine bewahrt wurde. Für mediengerechtes Grinsen und Lächeln besteht daher anlaßgegeben kein Grund, das Verhalten der Regierung verletzte mich in meinem Recht auf Unterlassung von Geringschätzung bestandener militärischer Gefahren, sowie in meinen Grundrechten nach Art. 2- 18 MRK. Insbesondere stellt es eine Verletzung des Rechtes auf psychische und physische Integrität dar, sichtbar dem Ausdruck der Geringschätzung ausgesetzt zu sein.
Da überdies der EUGHfMR im Urteil Guby und Vereinigung demokratischer Soldaten dem Bundesheer attestierte, daß es nicht dem Standard dessen entspricht, was in einer demokratischen Gesellschaft üblich ist, und nachdem sich der Leiter der Ergänzungsabteilung des Militärkommandos Wien Oberst K, während eines Verwaltungsverfahrens nach dem Wehrgesetz beehrte, mein Vorbringen für geistig gestört gemäß § 273f ABGB zu bezeichnen und dem Pflegschaftsgericht Auszüge aus dem Akt schickte mit dem Verlangen, mir einen Sachwalter zu bestellen, liegt eine öffentliche Kundgebung einer Personengemeinschaft vor, die in Verletzung von Art. 17 MRK die Abschaffung der Menschenrechte anstrebt.
Es ist ekelerregend, öffentliche Kundgebungen von Menschenrechtsgegnern mitansehen zu müssen. Außerdem erinnert die momentane Uniformierung des Gardebataillons durch Anbringung jener Vogelembleme, die sonst nur für Barette verwendet werden, auf der Vorderseite des Paradehelms, an die Uniformierung des Gardebataillons während des Ständestaates, als ein Paradehelm, der etwas größer als der normale Stahlhelm war, von einem großflächigen Vogelemblem verziehrt war, gegen welches sich die heutige Figur wie eine verhungerte Kinderportion vom Wienerwald ausnimmt. (Die Äußerung der Uniformierung muß nach 1985 eingetreten sein).
Die Verwendung von genagelten Paradeschuhen verursacht vermeidbaren Lärm, der angesichts der modernen Kampftechniken des Jagdkampfes überdies unzeitgemäß und unmilitärisch wirkt; auch leiden die Straßen unter der Verwendung von Spikeschuhen außerhalb der Saison, die am 15.4.1996 ablief.
Durch den beschwerdegegenständlichen Vorfall wurde ich in meinen Grundrechten nach der Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt, zumal öffentliche Kundgebungen von solchen Gruppen, die die Menschenrechte abschaffen wollen, der Verfassung widersprechen. Die momentane Kommandohierarchie des Bundesheeres zählt dazu.
Ich stelle somit den Antrag, der Unabhängige Verwaltungssenat Wien wolle feststellen, daß ich in Ansehung des obigen Sachverhaltes in meinen in der Europäischen Menschenrechtskonvention und ihren Zusatzprotokollen garantierten Rechten verletzt wurde. (Da neuerdings der ausbedungene Spielplatz des Gardebataillons der Innere Burghof ist, wo, ohne zu stören nach Herzenslust laut musiziert und marschiert werden kann, stört es weniger, dortselbst jedes militärische Spektakel abzuhalten; die Belästigung der Bevölkerung wäre um Vieles geringer).
Ich beantrage, die Rechtsträger der verfahrensgegnerischen Behörden, Bund und Stadt Wien, gesamthandschaftlich zum Ersatz des Verfahrensaufwandes zu verpflichten, und zwar für Schriftsatzaufwand und für Barauslagen, insbes. für Bundesstempelmarken, ebenfalls im gesetzlichen Ausmaß.
Dr. G"
Die belangte Behörde sprach über dieses Begehren mit Bescheid im Sinne der Zurückweisung der Beschwerde ab und unterzog es einer rechtlichen Beurteilung dahingehend, dieser Beschwerde sei kein Hinweis darauf zu entnehmen, durch welchen (individuellen) Verwaltungsakt der Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt worden sei. Der Beschwerdeführer behaupte, durch eine Veranstaltung des Gardebataillons, durch dessen Uniformierung, sowie durch den Gesichtsausdruck der anwesenden Veranstaltungsteilnehmer, in seinen Rechten verletzt worden zu sein. Darüber hinaus finde sich keine Darstellung, welche verwaltungsbehördliche Maßnahme seitens des Beschwerdeführers angefochten sei. Damit fehle es an der gesetzlich vorgeschriebenen Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes. Des weiteren nenne der Beschwerdeführer weder die belangte Behörde noch ein ihr zuzurechnendes Organ. Der Beschwerdeführer wende sich gegen Bund und Stadt Wien, das Beschwerdevorbringen lasse jedoch nicht erkennen, auf welche Art und Weise der Beschwerdeführer durch die genannten Rechtsträger in seinen Rechten verletzt worden wäre. Damit fehle eine Angabe darüber, welches Organ den angefochtenen Verwaltungsakt gesetzt habe und welcher Behörde er zuzurechnen sei. Die Sachverhaltsdarstellung sei derart konfus, daß sich die erkennende Behörde außerstande sehe, schlüssig eine Verletzung des Beschwerdeführers durch Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu erkennen. Damit fehle eine hinreichend nachvollziehbare Darstellung des Sachverhaltes. Der Beschwerdeführer habe im übrigen unterlassen, Gründe für die behauptete Rechtswidrigkeit anzuführen. Der Beschwerdeführer stelle den Antrag, die genannten Rechtsträger gesamthandschaftlich zum Ersatz des Verfahrensaufwandes zu verpflichten und zwar für Schriftsatzsaufwand und für Barauslagen, insbesondere für Bundesstempelmarken, jedenfalls im gesetzlichen Ausmaß. Der Beschwerdeführer habe weder den Antrag gestellt, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären, noch bringe er vor, um welchen Verwaltungsakt es sich dabei handle. Damit fehle auch ein entsprechendes Begehren. Insgesamt fehlten daher die in § 67c Abs. 2 AVG normierten Prozeßvoraussetzungen, weshalb die Beschwerde gemäß Abs. 3 zweiter Halbsatz der genannten Gesetzesbestimmung ohne weiteres Vorgehen als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde aus den Gründen der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen Verletzung des Rechtes des Beschwerdeführers aus § 67c Abs. 3 AVG, daß vor einer Zurückweisung der Beschwerde eine Zurückstellung zur Verbesserung zu erfolgen gehabt hätte. Im übrigen bringt der Beschwerdeführer folgendes vor:
"Am 2.5.1996 wurde beim UVS Wien eine Beschwerde wegen behaupteter behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt eingebracht. Eine Subsumption des Beschwerdevorbringens unter andere beschwerdefähige gesetzliche Tatbestände war möglich. Der Text ist einigermaßen korrekt im beiliegenden Bescheid wiedergegeben. Ich erhielt niemals einen Verbesserungsauftrag.
3. Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
Der angefochtene Bescheid wurde am 11.10.1996 direkt bei der Behörde ausgefolgt. Die Beschwerdefrist läuft bis 22.11.1996.
4. Beschwerdegründe:
a) Rechtswidrigkeit des Inhaltes:
Gemäß § 67c Abs. 3 AVG sind Beschwerden, die nicht den Anforderungen des Abs. 2 entsprechen, zur Behebung der Mängel unter Anberaumung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung.
Das Gesetz bestimmt also, daß Mängel eines Beschwerdeschriftsatzes nicht sofort und ohne weiteres zurückgeweisen werden dürfen sondern bevor es soweit kommt, ein eigener Verbesserungsauftrag ergehen muß. Dieser Verbesserungsauftrag wurde niemals erteilt. Nach meinem Informationsstand steht diese Gesetzesbestimmung nach wie vor in Geltung.
Ich bin demnach in meinem Recht auf Erteilung eines Verbesserungsauftrages verletzt, ebenso wie in meinem Recht, daß vor der Zurückweisung einer Beschwerde erst ein Verbesserungsauftrag zur Mängelbehebung erteilt wird. Für meine Begriffe entsprach der Beschwerdeschriftsatz den gesetzlichen Bestimmungen, jedoch war ganz offensichtlich das erkennende Mitglied des UVS anderer meinung, der jedoch durch einen Verbesserungsauftrag ohne weiteren Aufhebens entsprochen werden hätte können. Dies sieht das Gesetz ausdrücklich vor, die Bestimmung enthält ein subjektives Recht.
b) Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften: Vor Erlassung eines Bescheides ist den Parteien Gelegenheit zur Wahrung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Mir wurde dieses Recht auf Parteiengehör vor Bescheiderlassung nicht eingeräumt. Auch ist der entscheidungswesentliche Sachverhalt insoferne unvollständig, als auf die Frage, ob ein Verbesserungsauftrag erteilt wurde, dem gegebenenfalls nicht oder nur mangelhaft entsprochen wurde, auch im Bescheid selbst ausgespart wurde. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im Bescheid unvollständig erhoben.
Bei Einhaltung aller Verfahrensvorschriften hätte die Behörde insoferne zu zwei denkmöglich anderen Bescheiden kommen können, als sie entweder wie im Beschwerdeschriftsatz beantragt entscheiden hätte können, oder sich mit der Frage, ob dem Verbesserungsauftrag entsprochen wurde, bzw. ein solcher überhaupt erteilt wurde, auseinanderzusetzen gehabt hätte, was einen zusätzlichen Absatz im Bescheid verursacht hätte. Der fehlende Verbesserungsauftrag ist aktenkundig, bei Durchführung des rechtlichen Gehörs hätte die Behörde diesen Mangel bemerken müssen. Eine Zurückweisung wäre nahezu ausgeschlossen gewesen, um nicht zu sagen gänzlich ausgeschlossen.
Als weiterer Aufhebungsgrund wird die unvollständige Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes in zumindest einem wesentlichen Punkt vorgebracht, indem der gesetzliche Verbesserungsauftrag nicht erteilt wurde."
Abschließend beantragt der Beschwerdeführer die - kostenpflichtige - Aufhebung des Bescheides dem gesamten Umfange nach wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Im übrigen beantragte er auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Über diese Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der 1955 geborene Beschwerdeführer ist rechtskundiger Bediensteter im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG, welches Faktum nicht nur bereits in der Beschwerde - zutreffend - vermerkt, sondern durch zahlreiche (nach derzeitigem Stand mehr als 290) Bescheid- und Säumnisbeschwerden bei diesem Gerichtshof notorisch ist.
In der Sache selbst ist folgendes auszuführen:
Die belangte Behörde hat die vorliegende Eingabe des Beschwerdeführers als "Beschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt" im Sinne des § 67c AVG qualifiziert und nach den im Satz 2 dieser Gesetzesbestimmung erforderlichen Kriterien geprüft. Dabei ist sie insgesamt zum Ergebnis gelangt, daß die genannte Eingabe den gesetzlichen Prozeßvoraussetzungen im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung nicht entspricht.
Nach Art der dargestellten Umstände, die für den Beschwerdeführer Anlaß zur Eingabe vom 2. Mai 1996 gewesen waren, kann jedoch der Verwaltungsgerichtshof nicht mit der erforderlichen Sicherheit erkennen, daß überhaupt eine Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer "VERWALTUNGSBEHÖRDLICHER BEFEHLS- UND ZWANGSGEWALT" vorlag, unternimmt doch der Beschwerdeführer selbst keinen Versuch, die von ihm behaupteten Rechtsverletzungen als ihm gegenüber gesetztes behördliches Verhalten zu qualifizieren. Die Darstellung des Anlaßfalles und die daran geknüpfte Behauptung einer Rechtsverletzung erweisen sich daher als derart absurd, daß sie lediglich als Unmutsäußerung zu werten ist. Die belangte Behörde hat daher im Ergebnis zu Recht von einer inhaltlichen Behandlung dieser Eingabe abgesehen. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits zu der ebenfalls den Beschwerdeführer betreffenden, zur hg. Zl. 96/12/0163 protokollierten Beschwerde mit Erkenntnis vom 26. Juni 1996 ausgesprochen hat, lösen Scherzerklärungen keine Entscheidungspflicht der Behörde aus; gleiches hat für Äußerungen der hier vorliegenden Art zu gelten. Dadurch, daß die belangte Behörde dennoch die Eingabe des Beschwerdeführers bescheidmäßig erledigte, kann dieser jedoch in keinem subjektiven Recht verletzt worden sein, insbesondere auch dem nach § 67c Abs. 3 AVG nicht.
Da sich sohin bereits auf Grund der Beschwerde ergab, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren - insbesondere ohne Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung und ohne Einleitung eines allfälligen Verbesserungsverfahrens - in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.
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