VwGH 96/01/0589

VwGH96/01/058922.4.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerde des Samuel Zabayor (alias Jakob, alias Punshon), geboren am 1. Oktober 1957, vertreten durch Mory & Schellhorn OEG, Rechtsanwaltsgemeinschaft in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 3. Juni 1996, Zl. 4.348.930/1-III/13/96, betreffend 1.) Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Zurückweisung eines Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich des Wiedereinsetzungsantrages, 2.) Zurückweisung einer Berufung als verspätet, alles in Angelegenheit Asylgewährung, den Beschluß gefaßt:

Normen

AsylG 1997 §44 Abs2;
AsylG 1997 §44 Abs3;
AVG §66 Abs4;
AsylG 1997 §44 Abs2;
AsylG 1997 §44 Abs3;
AVG §66 Abs4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Parteien haben die Kosten für ihre Aufwendungen selbst zu tragen.

Begründung

Mit dem gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 3. Juni 1996 wurde die Berufung der beschwerdeführenden Partei (Staatsangehörigkeit: Nigeria) gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 18. März 1996 und vom 11. März 1996 abgewiesen bzw. zurückgewiesen. Diese Bescheide hat die beschwerdeführende Partei durch Erhebung der vorliegenden Verwaltungsgerichtshofbeschwerde spätestens am 27. Juni 1996 (Einlangen beim Verwaltungsgerichtshof) angefochten.

Gemäß § 44 Abs. 2 Asylgesetz 1997 treten Verfahren betreffend Bescheide nach dem Asylgesetz 1991, die beim Verwaltungsgerichtshof angefochten und nicht gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen sind, mit dem Inkrafttreten des Asylgesetzes 1997 in das Stadium vor Erlassung des Berufungsbescheides zurück, sofern die Anfechtung vor Kundmachung des Asylgesetzes 1997 erfolgte.

Gemäß Abs. 3 dieses Paragraphen hat der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, die Parteien eines solchen höchstgerichtlichen Verfahrens haben die Kosten für ihre Aufwendungen selbst zu tragen.

Mit einer gegen einen in verfahrensrechtlichen Angelegenheiten ergangenen Bescheid gerichteten Beschwerde wird letzten Endes auf eine Entscheidung über die Asylgewährung bzw. Aufrechterhaltung des Asyls abgezielt, die in Anwendung des Asylgesetzes 1991 zu ergehen hätte, weshalb die für materiellrechtliche Entscheidungen vorgesehenen verfahrensrechtlichen Regelungen auch in einem solchen Fall heranzuziehen sind.

Im Beschwerdefall wurde der somit in Anwendung des Asylgesetzes 1991 ergangene, angeführte Bescheid des Bundesministers für Inneres bereits durch Einbringung der gegenständlichen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde vor der am 14. Juli 1997 erfolgten Kundmachung des Asylgesetzes 1997 angefochten. Gemäß § 44 Abs. 2 Asylgesetz 1997 ist daher mit Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. Jänner 1998 das Asylverfahren in das Stadium vor Erlassung des angefochtenen Bescheides zurückgetreten, weshalb die Beschwerde - ohne Zuspruch von Kosten - gemäß § 44 Abs. 3 Asylgesetz 1997 zurückzuweisen war.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte