VwGH 95/21/1246

VwGH95/21/124618.12.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Rosenmayr, Dr. Pelant und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des MMSF, (geboren am 11. September 1970), in Alexandria (Ägypten), vertreten durch Dr. Gabriel Liedermann, Rechtsanwalt in 1100 Wien, Gudrunstraße 143, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 23. November 1995, Zl. 644.820/10-III/16/95, betreffend Zurückweisung eines Devolutionsantrages in Angelegenheit der Erteilung einer Wiedereinreisebewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §13 Abs1;
AVG §73 Abs2;
AVG;
FrG 1993 §23;
FrG 1993 §69 Abs4;
FrG 1993 §69;
VwRallg;
AVG §13 Abs1;
AVG §73 Abs2;
AVG;
FrG 1993 §23;
FrG 1993 §69 Abs4;
FrG 1993 §69;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit Bescheid vom 23. November 1995 wies der Bundesminister für Inneres (die belangte Behörde) den Devolutionsantrag des Beschwerdeführers vom 19. Mai 1995 betreffend den Antrag auf Bewilligung zur Wiedereinreise vom 10. Juni 1994 gemäß § 73 AVG i. V.m. §§ 23 und 69 Fremdengesetz - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, als unzulässig zurück.

Der Beschwerdeführer habe am 7. Juni 1994 einen Antrag auf Bewilligung zur Wiedereinreise gemäß § 23 Abs. 1 FrG bei der belangten Behörde eingebracht. Gleichzeitig habe er per Telefax denselben Antrag, datiert mit 10. Juni 1994, an die österreichische Botschaft in Kairo übermittelt.

Nach Wiedergabe der einschlägigen Bestimmungen des FrG führte die belangte Behörde weiters aus, daß der am 7. Juni 1994 eingebrachte Antrag auf Bewilligung zur Wiedereinreise bei der belangten Behörde am 9. Juni 1994 eingelangt sei. Da dieser von einem rechtskundigen Vertretungsbevollmächtigten (mit Schwerpunkt Fremdenrecht) eingebracht worden sei, habe mit Sicherheit davon ausgegangen werden können, daß der gegenständliche Antrag auch bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde in Kairo beantragt worden sei. Diese gerechtfertigte Annahme werde durch das vom Rechtsanwalt übermittelte Telefax vom 17. November 1995 bestätigt, wonach derselbe Antrag, datiert mit 10. Juni 1994, an die Botschaft per Telefax übermittelt worden sei. Angesichts dieser Tatsache habe jedoch die österreichische Botschaft in Kairo mit Telefax vom 17. November 1995 mitgeteilt, daß kein Antrag auf Bewilligung zur Wiedereinreise im Juni 1994 eingegangen wäre. Demzufolge sei der per Telefax übermittelte Antrag auf Wiedereinreise vom 10. Juni 1994 bei der österreichischen Vertretungsbehörde nicht eingelangt, was auch aus dem dargelegten Akteninhalt ersichtlich sei.

Mangels Vorliegens eines Antrages auf Wiedereinreisebewilligung habe keine Säumnis der österreichischen Botschaft in Kairo eintreten können, weshalb die Einbringung des Devolutionsantrages bei der belangten Behörde nicht zulässig sei.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Nach den Bestimmungen des FrG obliegt die Entscheidung über die Erteilung einer Wiedereinreisebewilligung (§ 23) in erster Instanz den dafür gemäß § 65 Abs. 2 und 3 i.V.m. § 68 zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland. Auf das Verfahren vor diesen Behörden sind nicht die Bestimmungen des AVG (vgl. Art. II EGVG), sondern die im § 69 FrG enthaltenen Verfahrensvorschriften anzuwenden. Bei Gestaltung dieser Regelungen hat sich der Gesetzgeber laut den Materialien (692 BlgNR 18. GP, 56 f) von dem vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Prinzip leiten lassen, daß für dieses Verfahren "die im AVG niedergelegten Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens in der Verwaltung" gelten, und diese Grundsätze nun ausdrücklich festgelegt (vgl. etwa den hg. Beschluß vom 20. Oktober 1998, Zl. 97/21/0270). Nach § 69 Abs. 4 FrG geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf schriftlichen Antrag auf den Bundesminister für Inneres über, wenn die Entscheidung in der Sache nicht binnen sechs Monaten nach Einbringung des Antrages ergeht.

Auf welchem Weg ein Antrag auf Erteilung einer Wiedereinreisebewilligung bei einer österreichischen Vertretungsbehörde einzubringen ist, ist im FrG nicht geregelt. Ob ein derartiger Antrag - so wie nach § 13 Abs. 1 AVG - im Weg der Telekopie eingebracht werden darf, kann jedoch dahingestellt bleiben. Nach den obgenannten Grundsätzen eines rechtsstaatlich geführten Verfahrens in der Verwaltung muß nämlich - wie im Anwendungsbereich des AVG (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Jänner 1997, Zl. 97/07/0179, m.w.N.) - auch hier gelten, daß der Antrag erst dann bei der Behörde eingebracht ist, wenn er auch tatsächlich bei ihr einlangt, wodurch sie erst in die Lage versetzt wird, über den Antrag zu entscheiden; die Gefahr des Verlustes einer - auf welchem Weg auch immer - übermittelten Eingabe trifft daher bis zu deren Einlangen bei der Behörde den Einschreiter.

2.1. Die Beschwerde bestreitet die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung, wonach der per Telefax übermittelte Antrag auf Bewilligung zur Wiedereinreise bei der österreichischen Vertretungsbehörde (in Kairo) nicht eingelangt sei, und macht geltend, daß der Beschwerdeführer den Antrag am 10. Juni 1994 durch seinen Rechtsfreund - dem der diesbezügliche Sendebericht vorliege - per Fax an die "ÖB Ankara" gesendet habe. Bei ordnungsgemäßer Durchführung des Ermittlungsverfahrens, insbesondere Vorhalt der Annahme des Nichteinlangens des Wiedereinreiseantrages, hätte der Beschwerdeführer die der Beschwerde beiliegenden Urkunden (Schriftsatz vom 10. Juni 1994 und Sendebericht) vorlegen und die Einvernahme seines Rechtsfreundes beantragen können; diesfalls wäre die belangte Behörde zu einer Stattgebung seines Wiedereinreiseantrages gelangt.

2.2. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels darzutun und die bekämpfte Feststellung zu erschüttern. Abgesehen davon, daß die belangte Behörde ohnedies davon ausgegangen ist, daß der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den mit 10. Juni 1994 datierten Antrag auf Erteilung einer Wiedereinreisebewilligung mittels Telefax an die österreichische Botschaft in Kairo abgesendet hatte, wäre mit einer Feststellung, daß sein Rechtsfreund das Telefax an die österreichische Botschaft Ankara gesendet habe, für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, setzt der im Devolutionsantrag gegen die österreichische Botschaft in Kairo erhobene Vorwurf der Verletzung der Entscheidungspflicht doch voraus, daß der Antrag vom 10. Juni 1994 auch tatsächlich bei dieser Botschaft eingelangt ist. Das Einlangen des Antrages vom 10. Juni 1994 bei der österreichischen Botschaft in Ankara hätte jedoch nicht die zwingende Konsequenz, daß dieser Antrag in der Folge an die österreichische Botschaft in Kairo weitergeleitet und dort eingelangt sein müßte.

Im Hinblick darauf, daß die belangte Behörde von der Absendung des genannten Antrages an die Botschaft in Kairo im Weg der Telekopie ausgegangen ist, wäre für den Beschwerdeführer auch mit der Vorlage des ins Treffen geführten - im übrigen undatierten - Sendeberichtes nichts gewonnen, läßt doch ein derartiger Sendebericht nicht den zwingenden Schluß zu, daß eine Schriftsatzkopie tatsächlich beim Adressaten zum Ausdruck gelangt ist. Demzufolge hat sich ein Einschreiter, der einen Schriftsatz an die Behörde mittels Telekopierer abgesendet hat, danach zu vergewissern, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt worden ist (vgl. etwa das zu § 13 Abs. 1 AVG ergangene vorzitierte Erkenntnis, Zl. 97/07/0179).

3. Schließlich ist auch die allgemein gehaltene, nicht weiter konkretisierte Beschwerdebehauptung, daß die Gründe für den angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehbar dargelegt seien, mangels Aufzeigens der Relevanz nicht zielführend.

4. Nach dem Gesagten erweist sich daher die Ansicht der belangten Behörde, daß keine Säumnis der österreichischen Botschaft in Kairo im Sinn des § 69 Abs. 4 FrG eingetreten sei, im Ergebnis frei von Rechtsirrtum, sodaß die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Wien, am 18. Dezember 1998

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