VwGH 95/21/0450

VwGH95/21/045028.6.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde der L in I, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 9. Februar 1995, Zl. 12/23-1/1995, betreffend Zurückweisung einer Berufung gegen ein Straferkenntnis nach dem Fremdengesetz, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §1026;
AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
ABGB §1026;
AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies der unabhängige Verwaltungssenat in Tirol (die belangte Behörde) die von der Beschwerdeführerin gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 6. Dezember 1994 erhobene Berufung als verspätet zurück. In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, die Berufungswerberin sei vorerst durch Rechtsanwalt Dr. P vertreten gewesen. Diesem sei auch das Straferkenntnis zugestellt worden. Mit Schreiben vom 12. Dezember 1994 habe dieser der Bundespolizeidirektion Innsbruck mitgeteilt, daß die Berufungswerberin nicht mehr von ihm, sondern nunmehr von Dr. D vertreten werde. Daraufhin habe die belangte Behörde Dr. D das Straferkenntnis zugestellt. Nachdem auch dieser mitgeteilt habe, daß hier kein Vollmachtsverhältnis bestehe, sei das Straferkenntnis direkt der Berufungswerberin zugestellt worden. Das bekämpfte Straferkenntnis sei dem damals noch ordnungsgemäß bevollmächtigten Rechtsanwalt Dr. P am 9. Dezember 1994 zugestellt worden. Mit dieser Zustellung habe die Rechtsmittelfrist zu laufen begonnen. Daher sei die Berufung als verspätet zurückzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin bringt vor, § 9 des Zustellgesetzes enthalte keine Regelung, wie sie im § 36 Abs. 2 ZPO enthalten sei, wonach der Bevollmächtigte nach Auflösung des Vollmachtsverhältnisses durch 14 Tage berechtigt und verpflichtet bleibe, den Vollmachtgeber vor Rechtsnachteilen zu schützen. Die Bundespolizeidirektion Innsbruck habe die Rechtslage sehr wohl richtig erfaßt, als aufgrund der Mitteilung, daß das Vollmachtsverhältnis erloschen sei, eine weitere Zustellung und schließlich eine persönliche Zustellung erfolgt ist. Durch die rechtswidrige Anwendung des Zustellgesetzes sei die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf ein ordnungsgemäßes Verfahren verletzt worden.

Dieses Vorbringen ist nicht zielführend. Die belangte Behörde zitierte völlig zutreffend die hg. Rechtsansicht (Entscheidung vom 31. Mai 1989, Zl. 89/01/0104), wonach die Kündigung einer Vollmacht eines Parteienvertreters der Behörde gegenüber, bei welcher der Vertreter eingeschritten ist, erst wirksam wird, wenn dieser die Kündigung mitgeteilt wird, was im Einklang mit den gemäß § 10 Abs. 2 AVG heranzuziehenden Vorschriften des Bürgerlichen Rechtes stehe. Gemäß § 1026 ABGB treten nämlich die Wirkungen der Aufhebung einer Vollmacht dem Dritten (hier: der Behörde) gegenüber solange nicht ein, solange sie diesem ohne sein Verschulden unbekannt war.

Ungeachtet der nachfolgenden weiteren Zustellungen entfaltete somit bereits die Zustellung an Dr. P die volle verfahrensrechtliche Wirkung, weshalb der angefochtene Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit behaftet ist.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein gesonderter Abspruch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

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