VwGH 95/19/1944

VwGH95/19/194422.2.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Bachler, Dr. Dolp und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des J in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13. November 1995, Zl. 110.393/3-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z1;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z1;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 13. November 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufG) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 1 Fremdengesetz (FrG) abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, ein gegen den Beschwerdeführer erlassenes Aufenthaltsverbot der Bundespolizeidirektion Wien sei in Rechtskraft erwachsen. Damit sei der Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 1 FrG verwirklicht, die Erteilung einer Bewilligung sei nach § 5 Abs. 1 AufG ausgeschlossen. Auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sei nicht einzugehen gewesen.

Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 5 Abs. 1 AufG darf eine Bewilligung Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 FrG ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn gegen den Sichtvermerkswerber ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot besteht, es sei denn, daß die Voraussetzungen für eine Wiedereinreisebewilligung (§ 23 FrG) vorliegen.

Der Beschwerdeführer gesteht zu, daß - bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde - gegen ihn ein im administrativen Instanzenzug nicht mehr bekämpfbares Aufenthaltsverbot bestand.

Der Beschwerdeführer behauptet - allerdings ohne nähere datumsmäßige Konkretisierung -, er habe gegen den im Verfahren zur Erlassung dieses Aufenthaltsverbotes ergangenen Berufungsbescheid Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde erhoben, welcher über seinen Antrag auch aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei.

Selbst wenn man davon ausginge, daß dieses Vorbringen im Hinblick auf die behauptete erstmalige Heranziehung des Versagungsgrundes nach § 10 Abs. 1 Z. 1 FrG durch die belangte Behörde nicht dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren herrschenden Neuerungsverbot unterläge, wäre für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, zumal es nicht ausreicht, die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels darzutun. Der Beschwerdeführer wäre in diesem Zusammenhang gehalten gewesen, darzulegen, wann der - behauptete - Beschluß über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof zugestellt wurde. Nur wenn diese Zustellung vor Erlassung des angefochtenen Bescheides erfolgt wäre, hätte die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid gelangen können.

Im übrigen sei in diesem Zusammenhang angemerkt, daß eine Einsicht in den hg. Akt zur Zl. 95/18/0919 ergab, daß der Beschwerdeführer zwar am 30. Oktober 1995 einen Antrag, seiner gegen den im Verfahren zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes ergangenen Berufungsbescheid erhobenen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, überreichte, eine Entscheidung über diesen Antrag aber jedenfalls bis 17. November 1995 (Datum der Zustellung des angefochtenen Bescheides) nicht erfolgt ist.

Die belangte Behörde ist daher zu Recht vom Bestehen eines rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides ausgegangen. Lediglich diese Frage, nicht aber die Frage der Rechtmäßigkeit dieses Aufenthaltsverbotes war von der belangten Behörde zu prüfen. Für eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes bestand keine Rechtsgrundlage.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein gesonderter Abspruch des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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