VwGH 95/19/1345

VwGH95/19/134514.12.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Bachler, Dr. Dolp und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des mj. R in W, vertreten durch die Mutter G, diese vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 30. August 1995, Zl. 302.804/3-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

AufG 1992 §3 Abs1;
AufG 1992 §3;
AufG 1992 §5 Abs1;
AufG 1992 §3 Abs1;
AufG 1992 §3;
AufG 1992 §5 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 30. August 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 2. März 1995 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz - AufG, BGBl. Nr. 466/1992, abgewiesen.

Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im wesentlichen damit, daß der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mit der AUFRECHTERHALTUNG DER FAMILIENGEMEINSCHAFT MIT SEINER MUTTER begründet habe. Der Antrag seiner Mutter sei vom Bundesminister für Inneres gemäß § 5 Abs. 1 AufG iVm § 10 Abs. 1 Z. 4 Fremdengesetz abgewiesen worden. Dadurch sei keine auf § 3 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 3 AufG begründete Aufenthaltsbewilligung zu erteilen gewesen. Da die Mutter, von der der Beschwerdeführer wirtschaftlich abhängig sei, keine Aufenthaltsberechtigung habe, sei auch der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers nicht gesichert. Bei einer Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 MRK überwögen die öffentlichen Interessen.

Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, daß er am 5. April 1994 in Wien geboren sei, seine Mutter seit vielen Jahren in Österreich lebe, hier voll integriert sei, über ein ausreichendes Einkommen verfüge und ausreichende Wohnverhältnisse vorlägen. Der Mutter sei die Aufenthaltsbewilligung nunmehr versagt worden. Die Behörde hätte ermitteln müssen, ob - trotz Abweisung des Antrags auf Aufenthaltsbewilligung der Mutter - der Unterhalt des Beschwerdeführers nicht durch andere Personen gesichert sei. Die Behörde wäre zu dem Ergebnis gelangt, daß der Lebensgefährte seiner Mutter und andere Verwandte für seinen Lebensunterhalt bürgen würden, der Lebensgefährte seine Mutter ehelichen und ihn adoptieren wolle.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer verkennt den wesentlichen - von ihm unbekämpft gelassenen - Umstand, daß sein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mit der AUFRECHTERHALTUNG DER FAMILIENGEMEINSCHAFT MIT SEINER MUTTER begründet war. Damit stützt sich der Antrag im wesentlichen auf den die Familienzusammenführung regelnden § 3 AufG. Das Schicksal eines solchen Antrages ist damit untrennbar mit dem Schicksal des Antrages jener Person verknüpft, mit welcher der Familienverband erhalten werden soll.

Mit dem Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 95/19/1346, wurde die Beschwerde der Mutter des Beschwerdeführers, Frau G, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 30. August 1995, mit welchem im Instanzenzug deren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abgewiesen wurde, als unbegründet abgewiesen. Somit hat die belangte Behörde zu Recht gemäß § 3 Abs. 1 AufG dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Aber auch die weitere Annahme der Behörde, daß jene Person, von der der Beschwerdeführer (wirtschaftlich) abhängig sei, nunmehr keine Aufenthaltsberechtigung habe und dadurch der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers nicht gesichert sei, ist aus folgenden Überlegungen rechtsrichtig:

Der Behörde ist es verwehrt, bei dem ausdrücklich genannten Zweck (Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft mit der Mutter), den Antrag des Beschwerdeführers umzudeuten. Bei diesem Zweck hat sich die Behörde ausschließlich mit den die Mutter des Beschwerdeführers betreffenden Lebensumständen auseinanderzusetzen. Die Behörde hatte deshalb keine Ermittlungen darüber anzustellen, ob eventuell andere Personen den Unterhalt des Beschwerdeführers in Österreich bestreiten würden, kann doch dadurch der angestrebte Zweck nicht erreicht werden.

Abschließend ist der Rüge des Beschwerdeführers, es wäre zum Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides nicht festgestanden, ob seiner Mutter die Aufenthaltsbewilligung versagt werde, und darüber erst nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens gegen seine Mutter zu entscheiden gewesen, entgegenzuhalten, daß der Bescheid betreffend G am 30. August 1995 ausgefertigt und am 20. September 1995 zugestellt (erlassen) wurde. Mit diesem Tag erwuchs der Berufungsbescheid in Rechtskraft. Der Bescheid betreffend den Beschwerdeführer wurde ebenfalls am 30. August 1995 ausgefertigt und am 20. September 1995 zugestellt. Da es auf die zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides maßgebliche Sach- und Rechtslage ankommt und die Rechtskraft der abweislichen Entscheidung betreffend G mit 20. September 1995 eintrat, hat die Behörde die gegenständliche Entscheidung mit Rechtskraft der Entscheidung betreffend G erlassen, weshalb hierin keine Rechtswidrigkeit zu erkennen ist. Durch die, die Mutter des Beschwerdeführers betreffende hg. Entscheidung blieb die rechtliche Situation unverändert.

Bereits der Inhalt der Beschwerde läßt erkennen, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.

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