VwGH 95/19/0945

VwGH95/19/094524.1.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache des M in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bundesminister für Inneres wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. einer Aufenthaltsbewilligung, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §33 Abs1;
VwGG §36 Abs2;
VwGG §58;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §36 Abs2;
VwGG §58;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

In seinem Beschwerdevorbringen macht der Beschwerdeführer geltend, die belangte Behörde habe nicht innerhalb der gemäß § 73 Abs. 1 AVG normierten Entscheidungsfrist über die Berufung vom 24. November 1994 gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 15. November 1994 entschieden. Mit diesem erstinstanzlichen Bescheid war der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der Versäumung der Frist zur rechtzeitigen Antragstellung für die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gemäß § 71 Abs. 2 AVG zurückgewiesen worden.

Mit Schriftsatz vom 15. Jänner 1996, hg. eingelangt am 22. Jänner 1996, legte die belangte Behörde den Bescheid vom 22. Dezember 1995 vor, mit dem der Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 20. Oktober 1994 gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung für den Zeitraum vom 6. November 1994 bis zum 5. Mai 1996 erteilt wurde.

Auf Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes erklärte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 30. Oktober 1996, daß er sich durch die Zustellung des Bescheides der belangten Behörde vom 22. Oktober (richtig wohl: Dezember) 1995 als klaglos gestellt erachte und den Zuspruch des Aufwandersatzes begehre.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 lit. b VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:

Wie sich aus § 36 Abs. 2 letzter Satz VwGG ergibt, kommt die Einstellung eines Verfahrens über die Säumnisbeschwerde nach dieser Gesetzesstelle nur in Frage, wenn der versäumte Bescheid fristgerecht, d.h. innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Frist erlassen wird. Ähnlich wie bei einer sogenannten Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. den Beschluß eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10.092/A) eine Klaglosstellung nur in einer formellen Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides verstanden werden kann, kann es zu einer Einstellung des Verfahrens nach § 36 Abs. 2 VwGG oder auch zu einer Klaglosstellung nach § 33 Abs. 1 VwGG im Fall einer Säumnisbeschwerde dann nicht kommen, wenn auf andere Weise als durch Nachholung des versäumten Bescheides das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an einer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof weggefallen ist (vgl. den hg. Beschluß vom 20. Jänner 1989, Zlen. 88/17/0154, 0172, 0173, 0198).

Im Beschwerdefall kann die Frage, ob eine Säumnisbeschwerde, die auf Stattgebung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der Versäumung der Frist zur rechtzeitigen Antragstellung für die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung abzielt, durch die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung jedenfalls gegenstandslos wird, offen bleiben. Denn durch die vom Beschwerdeführer abgegebene Erklärung, er betrachte sich durch die Erlassung des Bescheides der belangten Behörde vom 22. Dezember 1995 als klaglos gestellt, hat er zu erkennen gegeben, er habe kein rechtliches Interesse mehr daran, daß der Verwaltungsgerichtshof über die vorliegende Säumnisbeschwerde entscheide. Das Säumnisbeschwerdeverfahren war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und einzustellen.

"Klaglosstellung" im Sinne der Kostenersatzbestimmungen bedeutet formelle Klaglosstellung. Daher ist § 58 VwGG anzuwenden, wonach, soweit die §§ 47 und 56 nicht anderes bestimmen, jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenen Aufwand selbst zu tragen hat (vgl. hiezu den bereits erwähnten Beschluß eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10.092/A, sowie die Beschlüsse vom 21. April 1983, Zl. 82/08/0247, vom 9. Mai 1983, Zl. 82/08/0194, vom 8. November 1983, Zl. 81/05/0146, und vom 21. November 1986, Zl. 86/17/0060).

Dem Begehren des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Aufwandersatz war somit nicht stattzugeben.

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