Normen
AsylG 1968 §5 Abs1;
AsylG 1991 §7;
AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §13 Abs2;
AufG 1992 §5 Abs1;
B-VG Art140 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z7;
EMRK Art8 Abs2;
AsylG 1968 §5 Abs1;
AsylG 1991 §7;
AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §13 Abs2;
AufG 1992 §5 Abs1;
B-VG Art140 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z7;
EMRK Art8 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 15. März 1994 auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz abgewiesen. Die belangte Behörde ging dabei vom Vorliegen des Ausschließungsgrundes nach § 5 Abs. 1 AufG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 7 FrG aus, weil der Beschwerdeführer am 15. August 1991 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich eingereist sei. Überdies habe der Beschwerdeführer seinen Antrag vom Inland aus gestellt und damit der Vorschrift des § 6 Abs. 2 AufG nicht entsprochen. Er halte sich entgegen § 15 FrG unerlaubt im Bundesgebiet auf und habe hiedurch auch den Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG verwirklicht.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer stellt den Tatsachenannahmen der belangten Behörde folgende Sachverhaltsdarstellung gegenüber:
Er sei am 15. August 1991 unter Umgehung der Grenzkontrolle als Asylwerber in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 20. Dezember 1993 sei sein Asylantrag abgewiesen worden. Dagegen habe er Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde eingebracht, welcher mit Beschluß vom 3. Oktober 1994 die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei. Mit Erkenntnis vom 29. November 1994, Zl. 94/20/0515, sei der angefochtene Bescheid vom 20. Dezember 1993 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden.
Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz sei am 15. März 1994 gestellt worden, der nunmehr angefochtene Bescheid der belangten Behörde sei dem Beschwerdeführer am 27. Juli 1995 zugestellt worden. Das Asylverfahren sei nach wie vor in zweiter Instanz anhängig.
Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde Aktenwidrigkeit sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, legt aber über das bereits wiedergegebene Beschwerdevorbringen hinaus nicht dar, zu welchen anderen Ergebnissen die belangte Behörde bei Durchführung eines mängelfreien Verfahrens gelangt wäre. Da - wie in der Folge zu zeigen sein wird - auch bei Zugrundelegung des vom Beschwerdeführer behaupteten Sachverhaltes für ihn nichts gewonnen wäre, versagt die auf § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. a VwGG gegründete Beschwerde mangels Aktenwidrigkeit in einem wesentlichen Punkt, die auf lit. c leg. cit. gestützte Verfahrensrüge an der fehlenden Relevanz der geltend gemachten Verfahrensmängel.
Auch wenn er seine Berechtigung zum vorläufigen Aufenthalt nach § 5 Abs. 1 des Asylgesetzes 1968 erworben hat und das Asylverfahren im Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides vor der Asylbehörde zweiter Instanz noch anhängig war, liegt - im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers - kein Fall des § 13 Abs. 1 AufG vor.
Gemäß § 13 Abs. 2 leg. cit. in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. Nr. 351/1995 findet Abs. 1 auf die in § 1 Abs. 3 und Abs. 4 leg. cit. genannten Fremden keine Anwendung. Für diese kommt eine Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung nur nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 leg. cit. in Betracht. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 21. September 1995, Zl. 95/19/0187, ausgesprochen, daß auch nach § 5 Abs. 1 Asylgesetz (1968) erworbene Berechtigungen zum vorläufigen Aufenthalt ab Inkrafttreten des Asylgesetzes 1991 hinsichtlich ihrer Rechtswirkungen als solche nach § 7 des letztgenannten Gesetzes anzusehen sind. Damit benötigt der Beschwerdeführer nach § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG für die Dauer seines Asylverfahrens keine Aufenthaltsbewilligung. Eine auf § 13 Abs. 1 AufG gestützte Antragstellung auf (Verlängerung der) Aufenthaltsberechtigung nach § 7 Abs. 1 AsylG 1991 über den rechtskräftigen Abschluß seines Asylverfahrens hinaus ist ihm jedoch gemäß § 13 Abs. 2 leg. cit. verwehrt.
Aus diesen Überlegungen vermag der Verwaltungsgerichtshof auch bei Vorliegen des vom Beschwerdeführer behaupteten Sachverhaltes der Auffassung der belangten Behörde, wonach die Erteilung eines Sichtvermerkes nach § 5 Abs. 1 AufG iVm § 10 Abs. 1 Z. 7 FrG ausgeschlossen sei, nicht entgegenzutreten:
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß er sich nach Umgehung der Grenzkontrolle im Bundesgebiet aufhält. Der Umstand, daß er nach seiner Einreise einen Asylantrag gestellt hat, hindert die Anwendung des § 10 Abs. 1 Z. 7 FrG nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 1994, Zl. 94/18/0326). Der - zutreffenden - Auffassung der belangten Behörde, wonach eine auf § 10 Abs. 1 Z. 7 FrG gestützte Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung durch Art. 8 Abs. 2 MRK gerechtfertigt ist, tritt der Beschwerdeführer nicht mit konkreten Argumenten entgegen.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
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