Normen
AsylG 1991 §7 Abs3;
AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;
AsylG 1991 §7 Abs3;
AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 15. Oktober 1993 auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz abgewiesen. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß der vom Beschwerdeführer gestellte Asylantrag mit dem am 8. April 1993 rechtskräftig gewordenen Bescheid der belangten Behörde vom 18. März 1993 abgewiesen worden sei. Da er sich somit seither nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, sei § 13 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz nicht anwendbar. Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz hätte daher gemäß § 6 Abs. 2 (erster Satz) leg. cit. vom Ausland aus gestellt werden müssen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Gemäß § 6 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz ist der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. Der Antrag auf Verlängerung einer Bewilligung kann auch vom Inland aus gestellt werden. § 13 Abs. 1 leg. cit. sieht vor, daß die Berechtigungen zum Aufenthalt von Fremden, auf die dieses Bundesgesetz Anwendung findet und die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes (das war der 1. Juli 1993) rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, unberührt bleiben. Sie können mit Ablauf der Geltungsdauer dieser Berechtigung die Erteilung einer Bewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften (§ 4 Abs. 2) beantragen.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist nichts zu entnehmen, was die den rechtskräftigen - negativen - Abschluß seines Asylverfahrens betreffenden Feststellungen der belangten Behörde entkräften könnte. Somit kann sich der Beschwerdeführer im Grunde des § 7 Abs. 3 Asylgesetz 1991 jedenfalls ab dem Zeitpunkt, zu dem das Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen wurde, nicht mehr auf die vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach diesem Gesetz berufen. Einen sonstigen Tatbestand, aus dem sich seine Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet ableiten ließe, vermag er nicht geltend zu machen. Die Ansicht der belangten Behörde, daß sich der Beschwerdeführer somit seit Rechtskraft des negativen Asylbescheides nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, weshalb ihm § 13 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz nicht zugute komme und § 6 Abs. 2 erster Satz leg. cit. anzuwenden sei, stößt daher auf keine rechtlichen Bedenken. Daran vermag auch nichts zu ändern, daß der Beschwerdeführer behauptet, seinen Antrag betreffend Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz "um den" 14. April 1993, somit früher als die Behörde anführt (13. September 1994), gestellt zu haben.
Bei dem in § 6 Abs. 2 erster Satz Aufenthaltsgesetz normierten Erfordernis, daß der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen ist, handelt es sich um eine Voraussetzung, deren Nichterfüllung zwingend die Nichtstattgebung des Antrages nach sich zieht. Dies kommt auch in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (525 BlgNR 18. GP, 10) deutlich zum Ausdruck, wenn es dort heißt, daß in (§ 6) Abs. 2 ein wesentliches Element in der vorgeschlagenen Regelung festgelegt sei. Danach müsse ein Antrag grundsätzlich vom Heimatstaat aus gestellt werden. Im allgemeinen Teil dieser Erläuterungen (S. 7) wird dazu ausgeführt, daß damit der Mißbrauch von Besuchssichtvermerken bzw. der Berechtigung zur sichtvermerksfreien Einreise zu Besuchszwecken und insbesondere die Umgehung von Einwanderungsvorschriften durch Stellung eines Asylantrages verhindert werden solle. Jene Fremden, die sich der Möglichkeit bedienten, einen Asylantrag zu stellen, könnten nicht darauf zählen, bei Ablehnung des Asylantrages einen Niederlassungsantrag zu stellen und dadurch ihre Abschiebung aus dem Bundesgebiet verhindern oder zumindest hinausschieben zu können.
Da diesem Erfordernis im Beschwerdefall nicht entsprochen wurde, ist die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers nicht als rechtswidrig zu erkennen. Ein Eingehen auf das weitere Vorbringen in der Beschwerde erübrigte sich.
Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Damit erübrigt sich auch ein gesonderter Abspruch des Berichters, über den Antrag der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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