Normen
11994N EU-Beitrittsvertrag ohne spezifische Gliederung;
21964A1229(01) AssAbk Türkei ;
ARB1/80 Art6;
AufG 1992 §1 Abs3 Z1;
AufG 1992 §13;
AufG 1992 §6 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
11994N EU-Beitrittsvertrag ohne spezifische Gliederung;
21964A1229(01) AssAbk Türkei ;
ARB1/80 Art6;
AufG 1992 §1 Abs3 Z1;
AufG 1992 §13;
AufG 1992 §6 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 28. April 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen der Türkei, auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz (AufG) gemäß §§ 6 Abs. 2 und 13 Abs. 1 leg. cit. abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe sich infolge fristgerechter Antragstellung auf Asylgewährung bis zur rechtskräftigen Abweisung dieses Antrages rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. In der Folge habe er am 31. Mai 1994 vom Inland aus einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz gestellt. Damit sei der Bestimmung des § 6 Abs. 2 AufG nicht Genüge getan.
Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und beantragt, ihn aus diesem Grunde aufzuheben sowie auszusprechen, daß dem Beschwerdeführer "das Aufenthaltsrecht zustehe".
Der Beschwerdeführer bekämpft den angefochtenen Bescheid allein mit dem Argument, er sei seit mehr als zweieinhalb Jahren mit einer gültigen Beschäftigungsbewilligung im Inland beim selben Arbeitgeber beschäftigt. Er erfülle damit die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des aufgrund des am 12. September 1963 abgeschlossen Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei eingerichteten Assoziationsrates. Dieser Beschluß stelle seit 1. Jänner 1995 auch für Österreich geltendes Gemeinschaftsrecht dar.
Schließlich heißt es in der Beschwerde wörtlich:
"Nachdem Herr M diese Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Beschäftigung erfüllt, steht ihm zwangsläufig auch das Aufenthaltsrecht zu und zwar abgeleitet aus den oben zitierten Bestimmungen des Gemeinschaftsrechtes und nicht aus den Bestimmungen des "österreichischen" Aufenthaltsgesetzes."
Diesem Vorbringen ist zu entnehmen, daß sich der Beschwerdeführer allein auf den Beschwerdepunkt der Verletzung der ihm seiner Ansicht nach zustehenden Rechte nach Art. 6 des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 stützt. In seinem Recht auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (nach dem Aufenthaltsgesetz) erachtet er sich demnach nicht verletzt.
Ob dem Beschwerdeführer aufgrund der von ihm herangezogenen Rechtsvorschriften eine Aufenthaltsberechtigung zukommt, kann aus folgenden Gründen dahinstehen:
Gemäß § 1 Abs. 3 Z. 1 AufG in der hier anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 351/1995 benötigen Fremde, wenn sie aufgrund allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechts, eines Staatsvertrages oder anderer bundesgesetzlicher Vorschriften in Österreich Niederlassungsfreiheit genießen, keine Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz. Wäre der in Rede stehende Beschluß des Assoziationsrates seit 1. Jänner 1995 unmittelbares Gemeinschaftsrecht und träfen die vom Beschwerdeführer behaupteten Tatsachenvoraussetzungen zu, käme ihm aufgrund der von ihm behaupteten Rechtsgrundlagen ein Aufenthaltsrecht zu, ohne daß es einer Bewilligung im Sinne des Aufenthaltsgesetzes bedürfte. (Es kann dabei nicht zweifelhaft sein, daß unmittelbar anwendbare Rechtsakte der Europäischen Union nach dem 1. Jänner 1995, aber vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. Nr. 351/1995 zum AufG, die den Aufenthalt Fremder in Österreich betreffende Rechtslage unmittelbar beeinflußten (vgl. die EB zur Novelle BGBl. Nr. 351/1995, 125 Blg. NR. XIX. GP, S. 5, die von einer "terminologischen Klarstellung im Hinblick auf den EU-Betritt" sprechen).)
In dieses Aufenthaltsrecht wäre allerdings durch den bekämpften Bescheid nicht eingegriffen worden. Die Rechtsstellung des Beschwerdeführers in Ansehung der ihm - allenfalls - durch das Gemeinschaftsrecht eingeräumten Berechtigung zum Aufenthalt ist von der Zugehörigkeit des angefochtenen Bescheides zum Rechtsbestand unabhängig. Da es an der Rechtsverletzungsmöglichkeit in Ansehung des geltend gemachten Beschwerdepunktes mangelte, war die Beschwerde zurückzuweisen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 1996, Zl. 95/19/1549).
Die Kostenentscheidung gründet auf die §§ 47 ff, insbesondere 51 VwGG, iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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