Normen
AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
SGG §16 Abs1;
SGG §16 Abs2;
AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
SGG §16 Abs1;
SGG §16 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid vom 21. April 1995 wies der Bundesminister für Inneres (die belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers vom 13. Juni 1994 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes und § 10 Abs. 1 Z. 4 des Fremdengesetzes ab. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß § 5 des Aufenthaltsgesetzes die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ausschließe, wenn ein Sichtvermerksversagungsgrund im Sinne des Fremdengesetzes vorliegt. Nach § 10 Abs. 1 Z. 4 dieses Gesetzes liege ein solcher insbesondere dann vor, wenn der Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 4. März 1994 wegen des Vergehens nach § 15 StGB iVm § 16 Abs. 1 und 2 SGG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Es stehe somit fest, daß er aufgrund der Schwere des Vergehens nicht gewillt sei, sich den in Österreich geltenden Rechtsvorschriften anzupassen und es bestehe durch seinen weiteren Aufenthalt somit eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit. Damit liege ein Sichtvermerksversagungsgrund vor und es könne auch keine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Die öffentlichen Interessen überwögen seine privaten Interessen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Als inhaltlich rechtswidrig bezeichnet der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid mit dem Vorbringen, daß dieser zu Unrecht eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit unterstelle. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Person mit Rücksicht auf eine von ihr begangene strafbare Handlung die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährde, komme es wohl darauf an, ob es sich um einen Rechtsbruch handle, der den Schluß gerechtfertigt erscheinen lasse, der Betreffende werde auch in Zukunft wesentliche, zur Abwehr und Unterdrückung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung erlassene Vorschriften mißachten.
In der Beschwerde bleibt die maßgebliche Sachverhaltsfeststellung, daß der Beschwerdeführer wegen des Versuchs eines Vergehens nach § 16 Abs. 1 und 2 SGG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten rechtskräftig verurteilt worden sei, unbestritten. Der Beschwerdeführer hält den daraus gezogenen Schluß auf die Verwirklichung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 Z. 4 Fremdengesetz im Hinblick auf die "Einmaligkeit eines versuchten Deliktes" für rechtswidrig. Demgegenüber ist die Ansicht der belangten Behörde, daß der Aufenthalt des Beschwerdeführers aufgrund seines der besagten Verurteilung zugrundeliegenden deliktischen Verhaltens die öffentliche Sicherheit gefährden würde, angesichts der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität rechtlich unbedenklich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. Dezember 1994, Zl. 94/18/0864). Daß es sich bei dem in Rede stehenden Fehlverhalten des Beschwerdeführers - seinem Vorbringen zufolge - um die erste derartige Verfehlung gehandelt habe und es beim Versuch geblieben sei, steht der berechtigten Annahme, der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich gefährde die öffentliche Sicherheit, nicht entgegen.
2. Als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer die Unterlassung durch die belangte Behörde, Erhebungen hinsichtlich seines Personenstandes vorzunehmen und die Verweigerung der Möglichkeit, sich im Berufungsverfahren zum Gefährdungstatbestand zu äußern. Bei Vermeidung dieser Verfahrensfehler hätte der Beschwerdeführer darauf hinweisen können, daß er zwischenzeitig geheiratet habe, seine Gattin - eine österreichische Staatsbürgerin - von ihm ein Kind erwarte und er einer geregelten Arbeit nachgehe.
Dieses Vorbringen vermag auch dann, wenn es sich dabei um keine unzulässige Neuerung handeln sollte, der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers war er bis 14. Juli 1994 im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung und heiratete am 16. September 1994 eine österreichische Staatsbürgerin, somit zu einem Zeitpunkt, zu dem er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vermag die Ehe in diesem Fall nicht zu seinen Gunsten auszuschlagen, weil es dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen grob zuwider liefe, wenn sich ein Fremder auf eine solche Weise den tatsächlichen Aufenthalt in Österreich auf Dauer verschaffen könnte (vgl. das
hg. Erkenntnis vom 23. März 1995, Zl. 95/18/0340, mit weiteren Nachweisen). Wegen der starken öffentlichen Interessen bei der Bekämpfung der Suchtgiftkriminalität vermögen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers über seine bevorstehende Vaterschaft und seine geregelte Beschäftigung nicht zu einem Erfolg seiner Beschwerde zu verhelfen. Dem behaupteten Verfahrensmangel fehlt es somit an entscheidungswesentlicher Bedeutung.
3. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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