VwGH 95/18/0871

VwGH95/18/087130.5.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Robl und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde der T in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 1. März 1995, Zl. 300.113/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;
VwRallg;
AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der am 4. März 1994 gestellte Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz gemäß § 6 Abs. 2 leg. cit. (idF. vor der Novelle BGBl. Nr. 351/1995) abgewiesen. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß die Beschwerdeführerin, die angegeben habe, sich seit Juni 1992 in Österreich aufzuhalten, den Antrag nicht vor der Einreise nach Österreich, sondern über eine dritte Person bei einer österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland eingebracht habe.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Die Beschwerdeführerin wirft der belangten Behörde vor, die Anwendbarkeit von § 13 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz nicht geprüft zu haben. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes habe sie sich nämlich rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend, weil die Beschwerdeführerin selbst einräumt, daß die rechtzeitige Stellung eines Verlängerungsantrages übersehen worden sei und der sodann gestellte Antrag mit der Begründung abgewiesen worden sei, "daß infolge Vorliegens eines Erstantrages die Antragstellung vom Ausland zu erfolgen habe", worauf der gegenständliche Antrag von der Mutter der Beschwerdeführerin im Ausland eingebracht worden sei. Die in § 13 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz für die Zulässigkeit eines Verlängerungsantrages vom Inland aus normierte Voraussetzung, daß der Antrag "mit Ablauf der Geltungsdauer" gestellt wird, ist somit unter Zugrundelegung des eigenen Vorbringens der Bescherdeführerin nicht erfüllt. Für die von der Beschwerdeführerin offenbar vertretene Ansicht, daß ein Fremder, der sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, im Falle der Versäumung der Frist des § 13 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz vom Erfordernis des § 6 Abs. 2 erster Satz leg. cit. entbunden sei, fehlt jede gesetzliche Grundlage (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 9. März 1995, Zl. 95/18/0150). Daß diesem Erfordernis nicht entsprochen wird, wenn der Antrag von einem Vertreter des Fremden vom Ausland aus gestellt wird, während der Fremde selbst sich zu diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet aufhält, wurde durch die

hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 19. Jänner 1995, Zl. 94/18/1066) bereits klargestellt. Daß die belangte Behörde die ihr von der Beschwerdeführerin unterstellte Rechtsansicht vertritt, "daß im Falle einer Antragsstellung durch eine bevollmächtigte Person in Umkehr der Beweislast primär angenommen wird, daß sich der Antragssteller im Inland befunden hat", geht aus der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht hervor. Die Annahme, daß sich die Beschwerdeführerin zur Zeit der Einbringung des Antrages bei der österreichischen Vertretungsbehörde in Österreich aufgehalten habe, stützte die belangte Behörde vielmehr auf die eigenen Angaben der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren. Die Beschwerdeausführungen sind nicht geeignet, Bedenken gegen diese Vorgangsweise zu erwecken.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

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