VwGH 95/18/0849

VwGH95/18/084918.5.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Robl und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des E in W, vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 16. März 1995, Zl. IV-778.230/FrB/95, betreffend Abschiebungsaufschub, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1993 §36 Abs2;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54 Abs1;
FrG 1993 §36 Abs2;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien (der belangten Behörde) vom 16. März 1995 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers, eines bosnischen Staatsangehörigen, auf "Verlängerung" eines Abschiebungsaufschubes gemäß § 36 Abs. 2 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, keine Folge gegeben.

Gegen den Beschwerdeführer sei am 28. Oktober 1993 ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen worden. Am 30. Juni 1994 habe er einen Antrag auf Verlängerung seines ihm erteilten mit diesem Zeitpunkt befristeten Abschiebungsaufschubes gestellt. Im Rahmen des Parteiengehörs sei ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme zu der von der Behörde beabsichtigten Abweisung seines Antrages eingeräumt worden. Der Beschwerdeführer habe lediglich einen Antrag auf Feststellung seines Status als "bosnischer Kriegsflüchtling" gestellt, hingegen keine Angaben bezüglich einer allfälligen Verfolgung in Bosnien gemacht.

Das Bundesministerium für Inneres habe der Abschiebung des Beschwerdeführers zugestimmt. Weiters habe sich die Situation in Bosnien seit dem Jahr 1993 weitgehend gebessert, weshalb aus der Sicht der belangten Behörde der Abschiebung nichts entgegenstehe. Da der Beschwerdeführer keinerlei Verfolgungsgründe vorgebracht habe, die einer Abschiebung entgegenstünden, habe es zu keiner anderen Entscheidung kommen können.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes behauptende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aus diesem Grund aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 36 Abs. 2 FrG ist die Abschiebung eines Fremden auf Antrag oder von Amts wegen auf bestimmte, jeweils ein Jahr nicht übersteigende Zeit aufzuschieben (Abschiebungsaufschub), wenn sie unzulässig ist (§ 37) oder aus tatsächlichen Gründen unmöglich scheint.

2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 54 FrG (Verfahren zur Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat), die in gleicher Weise für das - auf Antrag der Partei eingeleitete - Verfahren gemäß § 36 Abs. 2 leg. cit. zum Tragen kommt, hat der Fremde mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfaßten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung i.S. des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG glaubhaft zu machen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 23. Februar 1995, Zl. 95/18/0049, mwN). Dieser Verpflichtung hat der Beschwerdeführer unter Zugrundelegung der unbedenklichen maßgeblichen Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Bescheid (§ 41 Abs. 1 VwGG), wonach jener "keinerlei Verfolgungsgründe" vorgebracht habe, nicht entsprochen. Auf dem Boden dieser - in der Beschwerde unbestritten gebliebenen - Sachverhaltsgrundlage war es nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers - in Ansehung des Kriteriums "wenn sie unzulässig ist (§ 37)" - abweislich beschieden hat. Daß aber die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bosnien "aus tatsächlichen Gründen unmöglich scheint", wird selbst in der Beschwerde nicht dargetan, weshalb auch insoweit der bekämpften Entscheidung keine Rechtswidrigkeit anhaftet.

3. An diesem Ergebnis vermag auch der Beschwerdehinweis - ungeachtet dessen, ob es sich hiebei nicht um eine unbeachtliche Neuerung handelt -, daß der Beschwerdeführer in Bosnien nicht zum Militär eingerückt sei und er "zweifellos bei seiner Abschiebung sofort eingesperrt werde", nichts zu ändern, behauptet er doch nicht einmal, daß insoweit seine Freiheit aus den gemäß § 37 Abs. 2 FrG relevanten Gründen bedroht wäre.

4. Was schließlich die in der Beschwerde geltend gemachten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich, insbesondere die behaupteterweise kurz bevorstehende Heirat mit einer österreichischen Staatsbürgerin, die von ihm ein Kind erwarte, anlangt, so ist darauf hinzuweisen, daß solche dem privaten und familiären Bereich zugehörige Interessen im Rahmen einer Entscheidung nach § 36 Abs. 2 FrG der rechtlichen Erheblichkeit entbehren.

5. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

6. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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