Spruch:
Dem Antrag wird nicht stattgegeben.
Begründung
Mit Erkenntnis vom 17. Dezember 1990, Zl. 89/12/0143, hatte der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde des Antragstellers auf Aufhebung des Bescheides des Wiener Stadtsenates vom 11. Juli 1989, Zl. Pr.Z. 2013/89, mit welchem der Antragsteller als rechtskundiger Beamter der Bundeshauptstadt Wien in den Ruhestand versetzt worden war, als unbegründet abgewiesen. Mit zur hg. Geschäftszahl 93/12/0276 protokolliertem Antrag vom 1. Oktober 1993 stellte der Antragsteller den Antrag auf Wiederaufnahme des mit dem genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 45 Abs. 1 VwGG.
Mit dem gegenständlichen Antrag vom 3. April 1995 beantragt der Antragsteller nunmehr die "Übertragung des gegenständlichen Antragsverfahrens nach § 45 VwGG auf einen anderen Senat wegen Befangenheit aller im Zeitraum vom Jahre 1990 bis jetzt im
12. Senat zugeteilt gewesenen Richter des Verwaltungsgerichtshofes". Begründet wird der vorliegende Antrag damit, daß in dem zum Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 1990, Zl. 89/12/0143, führenden Verfahren ein für den Antragsteller nachteiliges Erkenntnis erschlichen worden sei, weil dem diesem Erkenntnis zugrundeliegenden "Bescheid(entwurf) Pr.Zl. 2013/89 keine rechtsgültigen Beschlüsse der zur Vorberatung zwingend aufgerufenen gemeinderätlichen Personalkommission einerseits wie auch des Stadtsenates andererseits zugrundelagen". Diesen Umstand habe der Antragsteller in den zu den Geschäftszahlen des Verwaltungsgerichtshofes 93/12/0178, 93/12/0184, 93/12/0188, 94/12/0085, 94/12/0305, 94/12/0340 und 94/12/0344 protokollierten Eingaben "hinreichend klargestellt", was vom
12. Senat des Verwaltungsgerichtshofes bei Behandlung dieser Eingaben jedoch nicht berücksichtigt worden sei. Die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit setze die Feststellung "einer Dienstunfähigkeit im letzten Zustandszeitraum" voraus. Eine derartige Feststellung sei im Falle des Antragstellers jedoch nicht erfolgt, was der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 17. Dezember 1990, Zl. 89/12/0143, aber auch bei der Behandlung der übrigen diesbezüglichen Eingaben des Antragstellers verkannt habe. Dies könne jedoch nur damit erklärt werden, daß die genannten Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes eine Prüfung, ob dem im Verfahren Zl. 89/12/0143 zugrundeliegenden Bescheid die notwendigen Kollegialbehördenbeschlüsse zugrunde gelegen seien, nicht habe durchführen wollen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 31 Abs. 1 VwGG können Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes von Parteien abgelehnt werden.
Gemäß § 31 Abs. 2 zweiter Satz VwGG hat die Partei, die Mitglieder des Gerichtshofes wegen Vorliegens der in § 31 Abs. 1 Z. 5 VwGG genannten Befangenheitsgründe ablehnt ("wichtige Gründe, die geeignet sind, in ihre volle Unbefangenheit Zweifel zu setzen"), "die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen".
Die vom Gesetz geforderte Glaubhaftmachung von wichtigen, gegen die volle Unbefangenheit der abgelehnten Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes sprechenden Gründe (§ 31 Abs. 1 Z. 5 VwGG) ist dem Antragsteller nicht gelungen. Er hält das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 1990, Zl. 89/12/0143, für unrichtig. Über seinen Antrag auf Wiederaufnahme des mit diesem Erkenntnis abgeschlossenen Verfahrens ist aber ebensowenig entschieden, wie über die zu den hg. Geschäftszahlen 93/12/0178, 93/12/0184, 93/12/0188, 94/12/0085, 94/12/0305, 94/12/0340 und 94/12/0344 protokollierten Eingaben, deren "Beschwerdeverfahrenssachverhalte" der Antragsteller in seinem vorliegenden Antrag als "Kandidaten für den Nachweis meiner Behauptungen" bezeichnet. Der bloße Umstand jedoch, daß die Partei eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes für unrichtig hält, bildet nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine hinreichende Grundlage für die Annahme einer Befangenheit der an dem Zustandekommen dieses Erkenntnisses mitwirkenden Senatsmitglieder im Sinne des § 31 Abs. 1 Z. 5 VwGG im Fall der Behandlung einer Eingabe desselben Antragstellers (vgl. die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. September 1965, Slg. N.F. Nr. 6772/A, und vom 22. März 1991, Zl. 91/18/0053).
Eine Ablehnung von Senatspräsident Dr. Herberth kommt im übrigen auch deswegen nicht in Betracht, weil dieser dem Verwaltungsgerichtshof als aktives Mitglied nicht mehr angehört.
Dem Ablehnungsantrag war demnach gemäß § 31 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.
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