Normen
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §17 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark (der belangten Behörde) vom 23. Jänner 1995 wurde der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, gemäß § 17 Abs. 1 FrG ausgewiesen.
Der Beschwerdeführer sei am 16. Juni 1993 von Ungarn kommend illegal in das Bundesgebiet gelangt. Der am 21. Juni 1993 gestellte Asylantrag sei mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 2. Juli 1993, rechtswirksam zugestellt am 27. August 1993, abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer halte sich seit dem rechtskräftigen negativen Abschluß des Asylverfahrens unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Dem Beschwerdeführer sei seither weder ein Sichtvermerk noch eine Bewilligung gemäß § 1 Aufenthaltsgesetz erteilt worden. Es liege daher auch kein "Entzug der Aufenthaltsberechtigung" gemäß § 19 FrG vor. Der Beschwerdeführer sei seit 1. Juni 1994 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet. Seine Gattin sei nicht bei ihm gemeldet. Der Beschwerdeführer gehe seit 12. Juli 1994 einer Tätigkeit als Lackierer bei einer Möbelfirma nach. Wenn auch die Ausweisung einen Eingriff in das Privat- bzw. Familienleben des Beschwerdeführers darstelle, so seien dennoch die öffentlichen Interessen an der Ausweisung höher einzustufen als seine Privatinteressen am Verbleib im Bundesgebiet.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
In der Beschwerde bleibt die zutreffende - auf der unbestrittenen maßgeblichen Sachverhaltsannahme beruhende - Rechtsansicht, daß sich der Beschwerdeführer seit rechtskräftigem negativen Abschluß des Asylverfahrens unrechtmäßig in Österreich aufhalte, unbekämpft.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Zulässigkeit der Ausweisung im Grunde des § 19 FrG.
§ 19 FrG stellt auf den Schutz des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden ab. Bei Vorliegen eines im Sinne dieser Bestimmung relevanten Eingriffes in das Privat- und/oder Familienleben ist zu prüfen, ob die Erlassung einer Ausweisung dringend geboten ist. Ein solcher Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers ist im Hinblick auf die am 1. Juni 1994 geschlossene Ehe gegeben. Der belangten Behörde ist aber zuzustimmen, daß die Erlassung der Ausweisung zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Der im Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides bereits ca. eineinhalb Jahre dauernde unrechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stellt eine Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung (auf dem Gebiet des Fremdenwesens) von solchem Gewicht dar, daß die Ausweisung des Beschwerdeführers, ungeachtet des von der belangten Behörde - in Übereinstimmung mit der Beschwerde - angenommenen, damit verbundenen Eingriffes in sein Familienleben, zum Schutz der öffentlichen Ordnung, somit zur Erreichung eines in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Zieles, dringend geboten und daher gemäß § 19 FrG zulässig ist. Dazu kommt, daß dem Beschwerdeführer im Hinblick auf das Erfordernis, daß ein Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz vom Ausland aus zu stellen ist (§ 6 Abs. 2 erster Satz Aufenthaltsgesetz), eine solche Bewilligung mangels Erfüllung der genannten Voraussetzung nicht erteilt werden darf. Bei Abstandnahme von der Ausweisung könnte sich der Beschwerdeführer unter Umgehung der Genannten ein wesentliches Element der mit dem Aufenthaltsgesetz getroffenen Regelung darstellenden Bestimmung den tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens zuwiderlaufen würde (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa das Erkenntnis vom 23. Februar 1995, Zl. 95/18/0163).
Die Eheschließung des Beschwerdeführers vermag nicht zu seinen Gunsten auszuschlagen, weil sie zu einem Zeitpunkt erfolgte, als er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt und rechtens nicht mit einem längeren rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich rechnen durfte. Dem Interesse an einem geordneten Fremdenwesen liefe es grob zuwider, wenn sich ein Fremder auf eine solche Weise den tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer erzwingen könnte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 1994, Zl. 94/18/0172). Die behauptete Tätigkeit als Lackierer kann an diesem Ergebnis nichts ändern, weil nicht erkennbar ist, daß der Beschwerdeführer diese Tätigkeit nicht auch in einem anderen Land ausüben kann.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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