VwGH 95/18/0083

VwGH95/18/00831.2.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des L, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 31. August 1994, Zl. 102.129/2-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

AufG 1992 §2 Abs1;
AufG Anzahl der Bewilligungen 1994 §1 Abs2;
AVG §66 Abs4;
AufG 1992 §2 Abs1;
AufG Anzahl der Bewilligungen 1994 §1 Abs2;
AVG §66 Abs4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 21. Oktober 1993 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß §§ 4 Abs. 1 und 9 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz ab, weil "nunmehr" die für das Bundesland Wien in der Verordnung der Bundesregierung BGBl. Nr. 72/1994 festgesetzte Höchstzahl von 4300 Bewilligungen erreicht sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer erblickt einen Begründungsmangel des angefochtenen Bescheides darin, daß nicht exakt angegeben worden sei, "zu welchem Zeitpunkt die in der Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für das Jahr 1994 festgesetzte Höchstzahl erreicht wurde, da es dem Beschwerdeführer nur so möglich gewesen wäre, den angefochtenen Bescheid auf dessen inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen". Dem ist zu erwidern, daß das Wort "nunmehr" klar erkennen läßt, daß die belangte Behörde - offensichtlich gestützt auf das von ihr gemäß § 9 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz geführte Register - davon ausging, daß jedenfalls im Zeitpunkt der Fertigung des angefochtenen Bescheides am 31. August 1994 die gemäß § 2 Aufenthaltsgesetz festgesetzte Anzahl von Bewilligungen für das Jahr 1994 und für das Bundesland Wien erreicht war, sodaß gemäß § 9 Abs. 3 leg. cit. keine weiteren Bewilligungen mehr erteilt werden durften. Der geltend gemachte Begründungsmangel liegt daher nicht vor.

Soweit der Beschwerdeführer meint, daß § 9 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz nicht auf in zweiter Instanz anhängige Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung angewendet werden dürfe, genügt es, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die gegenteilige hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 6. Oktober 1994, Zl. 94/18/0639) zu verweisen.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

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