VwGH 95/17/0450

VwGH95/17/045022.3.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Puck, Dr. Höfinger, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, in der Beschwerdesache des B in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. Übertretung des Wiener Vergnügungssteuergesetzes, den Beschluß gefaßt:

Normen

B-VG Art129a Abs1 Z4;
B-VG Art129a Abs1;
B-VG Art132;
B-VG Art7 Abs1;
FinStrG §254 Abs1;
StGG Art2;
VStG §31 Abs3;
VStG §51 Abs7;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §36 Abs2;
VwGG §62 Abs2;
B-VG Art129a Abs1 Z4;
B-VG Art129a Abs1;
B-VG Art132;
B-VG Art7 Abs1;
FinStrG §254 Abs1;
StGG Art2;
VStG §31 Abs3;
VStG §51 Abs7;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §36 Abs2;
VwGG §62 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer erhob gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Bundeshauptstadt Wien vom 20. Jänner 1995, Zl. MA 4/7-82844/4/1, betreffend Übertretung des Wiener Vergnügungssteuergesetzes, die bei dieser Behörde am 22. Februar 1995 eingelangte Berufung vom 20. Februar 1995.

Mit dem beim Verwaltungsgerichtshof am 18. September 1995 eingelangten Schriftsatz machte der Beschwerdeführer die Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 132 B-VG geltend. Begründend brachte er im wesentlichen vor, für das landesgesetzliche Finanzstrafverfahren gelte nach § 254 Abs. 1 FinStrG das Verwaltungsstrafgesetz, sohin auch dessen § 51 Abs. 7 VStG. Zugleich bestehe aber auch die Berechtigung der Erhebung der Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 132 B-VG. Undenkbar sei die Auslegung, daß § 51 Abs. 7 VStG die Erhebung der Säumnisbeschwerde unmöglich mache. Dies hätte nämlich zur Folge, daß durch § 51 Abs. 7 VStG die verfassungsrechtlich abschließend geregelte Kompetenz des Verwaltungsgerichtshofes eingeschränkt würde. Eine solche Auslegung würde § 51 Abs. 7 VStG mit Verfassungswidrigkeit belasten und sei daher auszuschließen. Wegen verfassungsrechtlicher Einräumung dieses Rechtsbehelfes sei eine Säumnisbeschwerde zulässig. Im übrigen vertrat der Beschwerdeführer die Ansicht, daß auf Grund des § 73 Abs. 4 AVG - unbeschadet der Bestimmung des § 24 VStG - Entscheidungspflicht auch im landesgesetzlichen Abgabenstrafrecht bestehe.

Nach Einleitung des Vorverfahrens legte die belangte Behörde den Berufungsbescheid vom 8. Februar 1996 samt Zustellnachweis in Ablichtung vor. Eine Gegenschrift mit Kostenantrag wurde nicht erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß § 12 Abs. 3 VwGG im Fünfersenat erwogen:

Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate kann gemäß Art. 132 B-VG idF BGBl. Nr. 685/1988 erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war. In Verwaltungsstrafsachen ist eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nicht zulässig; dies gilt nicht für Privatanklage- und für Finanzstrafsachen.

Nach dieser Bestimmung ist somit die Geltendmachung der Entscheidungspflicht in Verwaltungsstrafsachen nicht zulässig, ausgenommen Finanzstrafsachen (und hier nicht in Frage kommende Privatanklagesachen). Der Begriff "Finanzstrafsachen" ist im B-VG nicht näher umschrieben. Der Verfassungsgesetzgeber unterscheidet jedoch zwischen "Finanzstrafsachen des Bundes" im Art. 129a Abs. 1 B-VG und "Finanzstrafsachen" im Art. 132 B-VG, sodaß der Begriff "Finanzstrafsachen" in einem weiteren Sinn als bloß "Finanzstrafsachen des Bundes" zu verstehen ist und alle Strafverfahren beinhaltet, die Verletzung strafbewehrter Abgabenvorschriften zum Gegenstand haben. Unter "Finanzstrafverfahren" in Art. 132 B-VG fällt demnach auch das landesgesetzliche Abgabenstrafrecht, das nicht nach dem FinStrG, sondern nach dem VStG zu vollziehen ist (§ 254 Abs. 1 FinStrG).

Der Verfassungsgesetzgeber der B-VGNov 1988 hat nicht nur in Art. 129a Abs. 1 B-VG den Ausdruck "Finanzstrafsachen des Bundes" verwendet, sondern gleichzeitig den gesamten Inhalt des Art. 132 B-VG (vgl. Art. I Z. 31 der B-VGNov 1988) neu beschlossen und darin - neuerdings - den Ausdruck "Finanzstrafsachen" verwendet. Schon diese Wortwahl erlaubt es nicht, dem Verfassungsgesetzgeber zu unterstellen, er habe mit diesen verschiedenen Ausdrücken denselben Begriffsinhalt verbunden. Aber auch historische oder teleologische Interpretation führen nicht zu dem Ergebnis, der Verfassungsgesetzgeber der B-VGNov 1988 habe mit den verschiedenen Ausdrücken dasselbe gemeint. Die Materialien zur B-VGNov 1988 (817 BlgNR XVII. GP, zu Art. I Z. 24-26, Art. 129 bis 129b, Pkt. 3.) geben dafür nämlich keinen Hinweis, sie zeigen vielmehr folgendes:

"Die Regelung wurde dem Art. 132 B-VG nachgebildet. Im Falle von Verwaltungsübertretungen soll daher eine Säumnisbeschwerde in Privatanklagesachen und in Angelegenheiten des landesgesetzlichen Abgabenstrafrechtes bestehen."

Eine gegenteilige Ansicht übersähe daher, daß jedenfalls seit der B-VG-Novelle 1988 ein möglicher Gegensatz zwischen den Begriffen "Finanzstrafsachen" (Art. 132 B-VG) und "Abgabenstrafrecht" (Art. 129a Abs. 1 B-VG) nicht besteht (vgl. die zitierten Ausführungen im Ausschußbericht 817 BlgNr 17. GP, 4). Der Verfassungsgesetzgeber der B-VG-Novelle 1988 hat nämlich damit deutlich gemacht, daß insoweit eine Übereinstimmung zwischen Art. 129a Abs. 1 Z. 4 B-VG und Art. 132 B-VG besteht, als für jene Strafsachen, die von der Ausnahmebestimmung des Art. 132 B-VG erfaßt sind und nicht Finanzstrafsachen des Bundes darstellen (zu diesem Begriff vgl. Mayer, Verfassungsänderungen 1988, 100, und Thienel, Das Verfahren der Verwaltungssenate2, 197), die Säumnisbeschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat möglich sein soll. Der im Ausschußbericht auch enthaltene Hinweis auf einen Unterschied zu Art. 132 B-VG kann daher dahingehend verstanden werden, daß die Zuständigkeit der unabhängigen Verwaltungssenate sich nicht auf alle Finanzstrafsachen bezieht, sondern nur auf jene, die als "landesgesetzliches Abgabenstrafrecht" zu verstehen sind. Der Hinweis auf die Unterschiedlichkeit der Zuständigkeiten der unabhängigen Verwaltungssenate einerseits, des Verwaltungsgerichtshofes nach Art. 132 B-VG andererseits ist somit kein Indiz dafür, daß der Verfassungsgesetzgeber das landesgesetzliche Abgabenstrafrecht nicht zu den Finanzstrafsachen gezählt hätte. Aufgrund der oben zitierten Bemerkung im Ausschußbericht ist vielmehr klargestellt, daß das landesgesetzliche Abgabenstrafrecht ebenfalls unter den Begriff der Finanzstrafsachen fällt.

Der Verfassungsgesetzgeber hat es nicht dem einfachen Gesetzgeber übertragen, zu bestimmen, was Finanzstrafsache einerseits und Finanzstrafsache des Bundes andererseits sei. Dem einfachen Gesetzgeber käme es also auch nicht zu, etwa durch eine Regel, wie sie zur Zeit in § 51 Abs. 7 VStG enthalten ist, oder durch deren Beseitigung, über die Zugehörigkeit einer Strafsache zum verfassungsrechtlichen Tatbestand "Finanzstrafsache" oder "Finanzstrafsache des Bundes" zu bestimmen. Dem Verfassungsgesetzgeber der B-VGNov 1988 darf daher auch nicht unter dem Gesichtspunkt teleologischer Auslegung die Absicht unterstellt werden, mit "Finanzstrafsachen" alle jene Verwaltungsstrafsachen zu meinen, die nach der im Zeitpunkt der Erlassung der B-VGNov 1988 einfachgesetzlichen Verfahrensrechtslage nicht nach dem VStG durchzuführen waren, bestünde doch keine verfassungsrechtliche Gewähr dafür, daß das VStG stets eine Bestimmung im Sinne des § 51 Abs. 7 VStG beibehält oder etwa das FinStrG stets eine solche vermissen lassen werde. Daß "Finanzstrafsachen" nach dem Willen der B-VGNov 1988 solche sein sollten, die eine dem § 51 Abs. 7 VStG vergleichbare Bestimmung nicht enthalten, Verwaltungsstrafsachen, die nicht "Finanzstrafsachen" sind, solche sein sollten, die eine derartige Vorschrift aufweisen, läßt sich dem Wortlaut des Verfassungsgesetzes auch bei großzügigstem Verständnis nicht entnehmen. Auch der Umstand, daß der Verfassungsgesetzgeber in Art. 129a Abs. 1 Z. 4 B-VG ua. im Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen, soweit es sich um das landesgesetzliche Abgabenstrafrecht handelt, das Recht auf Beschwerde wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht an den Unabhängigen Verwaltungssenat einräumte, spricht dafür, daß er es dabei nicht bewenden lassen wollte, sondern beabsichtigte, die Säumnisbeschwerde auch bei Untätigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates einzuräumen.

Das B-VG regelt im Art. 132 die Möglichkeit der Beschwerdeerhebung vor dem Verwaltungsgerichtshof im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht, überläßt es jedoch einfachgesetzlichen Regelungen, insbesondere festzusetzen, innerhalb welchen Zeitraumes die Behörde zu entscheiden hat, um ihre Entscheidungspflicht nicht zu verletzen. Damit kann der Gesetzgeber unter Berücksichtigung der Erfordernisse und Besonderheiten bestimmter Verfahren die zulässige Entscheidungsdauer von Verfahren unterschiedlich normieren. Dies kommt auch in den durch die hinsichtlich der Entscheidungsfrist zu den anderen einfachgesetzlichen Verwaltungsvorschriften nur subsidiär geltenden Bestimmungen des § 27 VwGG und § 73 AVG zum Ausdruck.

Gemäß § 27 Abs. 1 VwGG idF BGBl. Nr. 470/1995 kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

Gemäß § 73 Abs. 1 AVG idF BGBl. Nr. 51/1991 sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anräge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

Gemäß § 73 Abs. 4 leg. cit. gelten die Abs. 1 bis 3 auch für das landesgesetzliche Abgabenstrafrecht.

Aus § 73 Abs. 4 AVG ergibt sich, daß im landesgesetzlichen Abgabenstrafrecht Entscheidungspflicht besteht. Dies auch unter Berücksichtigung des § 24 VStG, wonach § 73 AVG im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden ist, weil § 73 Abs. 4 AVG hinsichtlich der Entscheidungspflicht insofern als lex specialis zu § 24 VStG anzusehen ist.

Die Gesetzesmaterialien zu § 27 Abs. 1 VwGG in der zitierten Fassung (198 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XIX. GP) lauten wie folgt:

"Abs. 1 enthält insofern eine Neuerung, als zwar der Grundsatz beibehalten wird, daß eine Säumnisbeschwerde eingebracht werden kann, wenn binnen sechs Monaten nicht in der Sache entschieden wurde, für den Fall aber, daß die Verwaltungsvorschriften längere Fristen für den Übergang der Entscheidungspflicht in Verwaltungsverfahren (vgl. den bloß subsidiären Charakter des § 73 Abs. 1 AVG) vorsehen, diese maßgebend sein sollen. Dies gilt nicht, wenn für den Übergang der Entscheidungspflicht kürzere Fristen gesetzlich vorgesehen werden. Die sachliche Rechtfertigung einer solchen Regelung wird darin erblickt, daß diese zusätzliche Belastung des Verwaltungsgerichtshofes vermieden werden kann."

Wird eine Berufungsentscheidung nicht innerhalb von fünfzehn Monaten ab der Einbringung der Berufung erlassen, so gilt der angefochtene Bescheid gemäß § 51 Abs. 7 VStG als aufgehoben und das Verfahren ist einzustellen. Dies gilt nicht in Sachen, in denen nicht nur der Beschuldigte das Recht der Berufung hat.

Aus § 51 Abs. 7 VStG ist auch die Pflicht der Berufungsbehörde zu entnehmen, in Verwaltungsstrafsachen, in denen nur dem Beschuldigten das Recht der Berufung zusteht, über dessen Berufung innerhalb von fünfzehn Monaten zu entscheiden. Diese Bestimmung geht als Verwaltungsvorschrift, die im Sinne des § 73 Abs. 1 und 4 AVG anderes bestimmt, der Frist nach dieser Gesetzesstelle und als längere Entscheidungfrist der Frist von sechs Monaten gemäß § 27 VwGG vor. Daraus ergibt sich für das landesgesetzliche Abgabenstrafrecht als die nach dem VStG durchzuführende Finanzstrafsache im Sinne des Art. 132 B-VG im Falle einer Berufung des Beschuldigten gegen ein Straferkenntnis, die nur diesem zusteht (anders als etwa im Falle eines Wiederaufnahme- oder Wiedereinsetzungsantrages), eine fünfzehnmonatige Entscheidungsfrist der Berufungsbehörde.

Die Regelung des § 27 Abs. 1 VwGG betreffend die verlängerte Wartefrist von mehr als sechs Monaten, die darauf abstellt, daß das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz "für den Übergang der Entscheidungspflicht" eine längere Frist vorsieht, ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes aus teleologischen Erwägungen AUCH auf den hier vorliegenden Fall anzuwenden, in dem das Gesetz zwar keine Frist für einen "Übergang der Entscheidungspflicht" vorsieht (eine Formulierung, die wohl nicht nur auf die Frist für den Übergang der Entscheidungspflicht von der ersten Instanz auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zu beziehen ist, sondern sinnvollerweise auch Entscheidungsfristen erfassen muß, die für die oberste anrufbare Behörde erlassen werden), aber eine Regelung, laut der nach Ablauf einer bestimmten Frist der bekämpfte Bescheid außer Kraft tritt, womit einerseits materiell eine längere Entscheidungsfrist der obersten Instanz statuiert, andererseits aber dem Rechtsschutzbedürfnis, dem auch Art. 132 B-VG dient, Rechnung getragen wird. Dem einfachen Gesetzgeber kann wohl nicht unterstellt werden, er habe zwar der Berufungsbehörde eine Frist von 15 Monaten zur Entscheidung eingeräumt, sie aber gleichzeitig an die sechsmonatige Entscheidungsfrist des § 27 VwGG binden wollen. Dies auch deshalb nicht, weil das Säumnisbeschwerdeverfahren beim Verwaltungsgerichtshof (vgl. § 36 Abs. 2 VwGG) in der Regel geraume Zeit in Anspruch nimmt, was - im Hinblick auf § 62 Abs. 2 VwGG und mangels einer gesetzlichen Fristunterbrechungs- oder Fristhemmungsregel (eine dem § 31 Abs. 3 zweiter Satz VStG vergleichbare Vorschrift fehlt, die Voraussetzungen zu analoger Anwendung lägen für den Fall von Säumnisbeschwerdeverfahren jedenfalls nicht vor) - häufig zum ungenützten Verstreichen der 15-monatigen Entscheidungsfrist während der Anhängigkeit des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens führen müßte. Die von der subsidiär geltenden allgemeinen Regelung abweichende Besonderheit liegt daher zum einen darin, daß nach Ablauf der sechsmonatigen Wartefrist Säumnisbeschwerde in Angelegenheit einer Berufung des Beschuldigten gegen ein Straferkenntnis, die nur diesem zusteht, nicht erhoben werden kann. Zum anderen bedeutet die derzeit getroffene einfachgesetzliche Regelung des § 51 Abs. 7 VStG, daß dann, wenn eine Berufungsentscheidung nicht innerhalb von 15 Monaten ab Einlangen der Berufung erlassen wird, der angefochtene Bescheid als aufgehoben gilt und das Verfahren einzustellen ist. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung des § 51 Abs. 7 VStG i.V.m. § 27 Abs. 1 VwGG wegen eines Verstoßes gegen Art. 132 B-VG sind aus Anlaß des vorliegenden Beschwerdefalles beim Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die nicht unsachlich bemessene Dauer des längsten möglichen Berufungsverfahrens im Zusammenhang mit der ex-lege-Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses nicht entstanden.

Im Beschwerdefall wurde nach eingebrachter Berufung vom 20. Februar 1995 gegen das Straferkenntnis vom 20. Jänner 1995 die am 18. September 1995 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte Säumnisbeschwerde erhoben. Dies in einem Zeitpunkt, als die fünfzehnmonatige Entscheidungsfrist, die nach § 27 Abs. 1 letzter Satz VwGG mit dem Einlangen der Berufung bei der Behörde am 22. Februar 1995 zu laufen begonnen hat, noch nicht abgelaufen war.

Die Beschwerde, mit der die Verletzung der Entscheidungspflicht in einem Verwaltungsstrafverfahren betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Wiener Vergnügungssteuergesetz geltend gemacht wird, war somit schon aus diesem Grund mangels Berechtigung zur Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG zurückzuweisen.

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