Normen
KFG 1967 §103 Abs2 impl;
KFG 1967 §103 Abs2;
ParkometerG Wr 1974 §1a idF 1987/024;
VStG §2 Abs2;
VStG §27 Abs1;
VStG §27 Abs2;
VwGG §13 Abs1 Z1;
KFG 1967 §103 Abs2 impl;
KFG 1967 §103 Abs2;
ParkometerG Wr 1974 §1a idF 1987/024;
VStG §2 Abs2;
VStG §27 Abs1;
VStG §27 Abs2;
VwGG §13 Abs1 Z1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 4. Oktober 1994 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe als Zulassungsbesitzer dem am 28. März 1994 ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrates vom 22. März 1994, innerhalb von zwei Wochen Auskunft darüber zu geben, wem er das Fahrzeug Marke Citröen mit einem näher bezeichneten behördlichen Kennzeichen überlassen gehabt habe, welches am 6. Dezember 1993 um 12.03 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone Wien I, Schottenring, neben Fahrbahn 25, abgestellt gewesen sei, nicht entsprochen, da die am 15. April 1994 erteilte Auskunft verspätet gewesen sei. Er habe hiedurch § 1a Parkometergesetz, LGBl. für Wien Nr. 47/1974, in der Folge Wr. ParkometerG, verletzt. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe von S 600,-- verhängt.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde einer dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Begründend führte die belangte Behörde aus, das Auskunftsverlangen des Magistrates der Stadt Wien sei am 28. April 1994 durch Übergabe an eine Postbevollmächtigte des Beschwerdeführers - und nicht, wie dieser behauptet, durch Hinterlegung - zugestellt worden. Im Hinblick auf eine einschlägige verwaltungsrechtliche Vorstrafe entspreche die von der erstinstanzlichen Behörde verhängte Geldstrafe der Bestimmung des § 19 VStG 1991.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der sich der Beschwerdeführer in seinem Recht verletzt erachtet, nicht nach § 1a i.V.m. § 4 Abs. 2 Wr. ParkometerG bestraft zu werden, insbesondere wenn die Zuständigkeit der erkennenden Behörden fehle. Die Beschwerde macht inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Ohne im übrigen der Begründung der belangten Behörde entgegenzutreten, vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, daß weder die erstinstanzliche noch die belangte Behörde zur Erlassung der gegen ihn ergangenen Bescheide örtlich zuständig gewesen sei. Der Wohnort des Beschwerdeführers sei im Zeitpunkt der Zustellung des Auskunftsverlangens des Magistrates der Stadt Wien vom 22. März 1994 in G gewesen. Gemäß § 27 Abs. 1 VStG sei in erster Instanz jene Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist. Der Ort der Begehung bestimme sich danach, wo der Täter gehandelt habe oder (bei Unterlassungsdelikten) hätte handeln sollen. Nach der analog anwendbaren ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Unterlassungsdelikt des § 103 Abs. 2 KFG sei als Tatort jener Ort anzusehen, an welchem der Zulassungsbesitzer die Auskunft verweigert oder unrichtig erteilt hat, also in der Regel der Wohnort des Beschuldigten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 51 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. Nr. 666/1993, in der Folge
VStG 1991, lautet:
"Dem Beschuldigten steht das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat zu, in dessen Sprengel nach dem Ausspruch der Behörde erster Instanz die Tat begangen wurde."
Der Spruch des mit Berufung angefochtenen Straferkenntnisses des Magistrates der Stadt Wien führt den Tatort nicht ausdrücklich an. Diesfalls ist für die Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates maßgeblich, welcher Tatort sich aus der rechtlichen Würdigung der im Spruch - allenfalls auch in der Begründung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. April 1993, Zl. 93/18/0092 u.a.) - des erstinstanzlichen Straferkenntisses getroffenen Sachverhaltsannahmen ergibt. Im vorliegenden Fall hat die erstinstanzliche Behörde dem in G ansässigen Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe es unterlassen, dem Magistrat der Stadt Wien - mit Sitz in Wien - die am 28. März 1994 verlangte Lenkerauskunft rechtzeitig zu erteilen. Damit enthält der erstinstanzliche Bescheid aber - wie in der Folge zu zeigen sein wird - sämtliche Sachverhaltselemente, die eine Festlegung des von der Behörde erster Instanz angenommenen Tatortes ermöglichen.
§ 27 Abs. 1 VStG 1991 lautet:
"Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist."
Zur Auslegung des im Sinne von § 51 Abs. 1, § 27 Abs. 1 VStG 1991 maßgebenden Begriffes des "Ortes der Begehung" muß die Bestimmung des § 2 Abs. 2 leg. cit. herangezogen werden. Daraus ergibt sich, daß eine Verwaltungsübertretung regelmäßig als dort begangen anzusehen ist, wo der Täter gehandelt hat oder bei Unterlassungsdelikten hätte handeln sollen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 1987, Zl. 86/08/0231).
Der Beschwerdeführer gibt die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 103 Abs. 2 Satz 2 KFG richtig wieder, wonach als Tatort für die Übertretung nach dieser Norm jener Ort zu gelten habe, an dem der Zulassungsbesitzer die Auskunft verweigert oder unrichtig erteilt hat (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 14. Februar 1977, Zl. 1723/76, vom 22. Juni 1978, Zl. 1361/77, vom 29. April 1981, Zl. 3527/80, vom 7. Juli 1989, Zl. 89/18/0055).
Der erkennende Senat vermag für die Unterlassung der Auskunftspflicht nach § 1a des Wiener ParkometerG nicht zu einem derartigen Ergebnis zu gelangen:
§ 1a Wr ParkometerG 1974 i.d.F. LGBl. Nr. 24/1987 lautet:
"(1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Fahrzeuges überläßt, für deren Abstellen Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug oder das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.
(2) Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muß, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen."
Die zitierte Bestimmung sieht keine bestimmte Form für die Erfüllung der Auskunftspflicht vor. Dem Zulassungsbesitzer stehen damit verschiedene Handlungsalternativen zur Verfügung. Er kann die Auskunft mündlich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 1984, Zl. 83/03/0256), schriftlich durch Abgabe in der zuständigen Kanzleistelle, durch Einwurf in einen allenfalls vorhandenen Einlaufkasten, per Post, oder auch fernmündlich erteilen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1990, Zl. 89/02/0113), wobei er sich auch eines Boten oder Bevollmächtigten bedienen kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1972, Zl. 566/72).
All diesen Handlungsalternativen ist aber gemeinsam, daß die Auskunftspflicht erst dann ERFÜLLT ist, wenn die geschuldete Auskunft auch tatsächlich bei der Behörde einlangt. Erfüllungsort dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung ist der Sitz der anfragenden Behörde. Dort ist die geschuldete Handlung, also die Erteilung der Auskunft vorzunehmen. Das gilt auch für eine im Postweg übermittelte schriftliche Auskunft. Die Post ist nur als Hilfsorgan des Auskunftspflichtigen zur Beförderung seiner Nachricht anzusehen. Ein Zulassungsbesitzer, dessen Auskunft auf dem Postweg verloren gegangen ist, könnte sich auch nicht darauf berufen, er habe seiner Auskunftspflicht durch einmalige Postaufgabe bereits genüge getan und sei zu einer neuerlichen Auskunftserteilung nicht mehr verpflichtet.
Aus diesen Überlegungen folgt, daß der Ort, an dem der Täter hätte handeln sollen, jener ist, an dem seine öffentlich-rechtliche Verpflichtung zu erfüllen gewesen wäre, im vorliegenden Fall also der Sitz des Magistrates der Stadt Wien in Wien.
Daraus folgt aber sowohl die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien nach § 51 Abs. 1 VStG 1991 für die Erlassung der Berufungsentscheidung als auch die Zuständigkeit des Magistrates der Stadt Wien nach § 27 Abs. 1 VStG 1991 für die Erlassung des Straferkenntnisses in erster Instanz.
Da der Verwaltungsgerichtshof eine andere Rechtsvorschrift anzuwenden hat, als sie der vom Beschwerdeführer zitierten Judikatur zu Grunde lag, liegt ein Fall des § 13 Abs. 1 Z. 1 VwGG, der zu einer Senatsverstärkung Anlaß gegeben hätte, nicht vor (VwSlg. 5341F/1979, VwSlg. 10344A/1981).
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
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