VwGH 95/13/0016

VwGH95/13/001622.2.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Pokorny, Dr. Fellner, Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde der J in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat I, vom 17. November 1994, Zl. 6/1 - 1025/94-05, betreffend Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer 1987 bis 1991, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §184 Abs1;
BAO §184 Abs3;
BAO §184 Abs1;
BAO §184 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:

Die Beschwerdeführerin bezieht als Pensionistin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und deklarierte darüber hinaus Einkünfte auch durch Einnahmen aus der Vermietung eines Mietwohngrundstückes in Höhe von ca. S 30.000,-- jährlich. Als Ergebnis einer die Streitjahre erfassenden abgabenbehördlichen Prüfung kam hervor, daß die Beschwerdeführerin außer den in ihren Abgabenerklärungen genannten noch weitere Wohnobjekte zur Erzielung von Einkünften durch Vermietung als Massenquartiere verwendete. Mangels jeglicher von der Beschwerdeführerin über die erzielten Einnahmen geführter Aufzeichnungen ermittelte das Prüfungsorgan die Besteuerungsgrundlagen der Streitjahre im Schätzungswege derart, daß die aus Zeugenaussagen einzelner Mieter erhobenen Mietzinse pro Woche und Person für die jeweiligen Quartiere mit den in großer Zahl vorgefundenen polizeilichen Meldungen von Personen an den Quartieradressen der Beschwerdeführerin verglichen wurden; die auf diese Weise ermittelten Einnahmenbeträge kürzte das Prüfungsorgan um einen Abschlag von 25 % für ungerechtfertigte Anmeldungen und nicht entrichtete Mietzinse, wobei im Zuge der Prüfung nachgebrachte Rechnungen als Betriebsausgaben anerkannt und auch die für jedes Gebäude zustehenden Afa-Beträge gewinnmindernd berücksichtigt wurden. Da sich polizeiliche Anmeldungen fremder Personen auch für die von der Beschwerdeführerin selbst bewohnte Wohnung fanden, unterstellte das Prüfungsorgan dabei eine Quartiervergabe der Beschwerdeführerin auch in ihrer eigenen Wohnung.

Gegen die in Übereinstimmung mit dem Prüfungsbericht erlassenen Umsatz-, Einkommen- und zufolge der Qualifizierung der erzielten Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb auch erlassenen Gewerbesteuerbescheide erhob die Beschwerdeführerin Berufung, in welcher sie sich vornehmlich auch gegen die Schätzungsmethode der Einnahmenhochrechnung aus polizeilichen Anmeldungen wandte und entschieden bestritt, in ihrer eigenen Wohnung fremde Personen aufgenommen zu haben. Zutreffender sei vielmehr eine Schätzungsmethode, welche auf den für den Monat April 1993 aufgezeichneten Mieteinnahmen basierend diesen Wert um einen Sicherheitszuschlag von 10 % erhöhe und ihn für die Einnahmen der Jahre 1987 bis 1990 jährlich um 5 % abzinse. Des weiteren bestritt die Beschwerdeführerin die Richtigkeit der ermittelten Afa-Beträge und die Qualifizierbarkeit der von ihr erzielten Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin teilweise Folge und änderte die vor ihr bekämpften Bescheide sowohl im Umfang der ermittelten Afa-Beträge als auch insofern ab, als aus der geschätzten Einnahmenermittlung der auf die Vermietung der von der Beschwerdeführerin selbst bewohnten Wohnung entfallende Anteil ausgeschieden und darüber hinaus das Schätzungsergebnis um die Beseitigung einer Doppelerfassung eines Mietverhältnisses korrigiert wurde. An der Qualifizierung der erzielten Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb hielt die belangte Behörde mit der Begründung fest, daß sowohl die Beschwerdeführerin als auch einige Mieter angegeben hätten, daß den Mietern Möbel, Bettwäsche und Geschirr zur Verfügung gestellt und auch die Bezahlung der Gas- und Stromrechnungen von der Beschwerdeführerin übernommen worden sei. Die von der Beschwerdeführerin aufgestellte Behauptung des Vorliegens einer reinen Vermietungstätigkeit werde durch einen aufgefundenen Mietvertrag widerlegt, in welchem festgelegt sei, daß für Installation, Möbel, Bettwäsche und Geschirr eine Kaution in Höhe von S 10.000,-- an die Beschwerdeführerin zu bezahlen sei. Die vom Prüfungsorgan angewandte Schätzungsmethode erachtete die belangte Behörde für einsichtig; mögen auch polizeiliche Meldungen keinen zuverlässigen Aufschluß darüber geben, wer tatsächlich in der Wohnung gelebt und Miete bezahlt habe, so ließen doch die Vielzahl der Anmeldungen und die niederschriftlich festgehaltenen Aussagen einiger Mieter die den Prüfungsfeststellungen entgegenstehenden Bekundungen der Beschwerdeführerin als unwahrscheinlich erscheinen. Ungerechtfertigten Anmeldungen und nicht entrichteten Mietzinsen sei durch einen Abschlag von 25 % ohnehin Rechnung getragen worden. Die vom Prüfungsorgan angewandte Schätzungsmethode sei der von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen gegenüber vorzuziehen, weil sie von den tatsächlichen Verhältnissen im Prüfungszeitraum ausgehe, anstatt von Verhältnissen eines späteren Zeitraumes zurückzurechnen. Daß die Beschwerdeführerin auch Teile der von ihr selbst bewohnten Wohnung vermietet habe, sei als Feststellung nicht aufrechtzuerhalten gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde mit dem Antrag auf Bescheidaufhebung; die Beschwerdeführerin erachtet sich ihrem Vorbringen nach durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten insoweit als verletzt, als die belangte Behörde eine ungeeignete Schätzungsmethode gebilligt habe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zutreffend im Grunde des § 184 Abs. 3 BAO nimmt die Beschwerdeführerin Abstand von einem Versuch, die Schätzungsberechtigung der Behörde in Zweifel zu ziehen. Ebenso zutreffend führt die Beschwerdeführerin aus, daß die Wahl der Schätzungsmethode der Abgabenbehörde grundsätzlich freisteht, wobei jene Methode zu wählen ist, die im Einzelfall zur Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten möglichst nahe zu kommen, am geeignetsten erscheint (vgl. hiezu die bei Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, RZ 12 zu § 184 BAO, angeführten Nachweise).

Die von der Beschwerdeführerin gegen die in ihrem Fall angewandte Schätzungsmethode erhobenen Bedenken teilt der Verwaltungsgerichtshof indessen nicht. Stand aus den Ergebnissen der niederschriftlichen Befragung mehrerer Mieter der Umstand der von der Beschwerdeführerin geübten Vergabe ihrer Wohnobjekte als Massenquartiere ebenso fest wie die Höhe der von ihr dabei verlangten Entgelte und wurde die Art der Vergabe der Quartiere durch die Beschwerdeführerin dokumentiert auch durch einen im Einzelfall aufgefundenen schriftlichen Vertrag, dann indizierten die in großer Zahl aufgefundenen Meldedaten an den Quartieren der Beschwerdeführerin das Vorliegen entgeltlicher Quartiervergabefälle an die gemeldeten Personen in einer Weise, welche die daraus vorgenommene Hochrechnung der von der Beschwerdeführerin erzielten Einnahmen aus den Meldedaten als geeignete Schätzungsmethode zur Einnahmenermittlung nahelegte. Daß Meldedaten fremder Personen auch für die von der Beschwerdeführerin selbst bewohnte Wohnung vorgefunden wurden, spricht deswegen nicht in der von der Beschwerdeführerin gesehenen Weise gegen die Tauglichkeit der behördlichen Schätzungsmethode, weil sich für diesen Umstand die nicht fern liegende Erklärung anbietet, daß die die Meldezettel ausfüllenden Quartierempfänger versehentlich die Adresse ihrer Quartiergeberin anstelle jener der erhaltenen Quartiere eingetragen hatten. Wenn die belangte Behörde das Ergebnis der Einnahmenschätzung aber um solche Fälle ohnehin reduziert und vom reduzierten Betrag der Einnahmenhochrechnung noch einen 25 %igen Sicherheitsabschlag aus den von ihr angeführten Gründen vorgenommen hat, dann ist eine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin durch die behördliche Schätzungsmethode nicht zu erkennen. Eine Untersuchung der von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Schätzungsmethode auf ihre Eignung zur Erzielung realitätsnaher Ergebnisse erübrigte sich damit. Ist eine von der Abgabenbehörde gewählte Schätzungsmethode nämlich als geeignet zu erkennen, den tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen in einer die Rechte des Abgabepflichtigen nicht verletzenden Weise ausreichend nahe zu kommen, dann ist die hypothetische Tauglichkeit alternativer Schätzungsmethoden nicht mehr von Belang.

Da somit der Inhalt der Beschwerde schon erkennen ließ, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war ihre Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte