Normen
StudFG 1992 §49 Abs3;
StudFG 1992 §51 Abs1 Z3;
StudFG 1992 §6 Abs1;
StudFG 1992 §6 Abs5;
StudFG 1992 §8 Abs4 Z4;
StudFG 1992 §49 Abs3;
StudFG 1992 §51 Abs1 Z3;
StudFG 1992 §6 Abs1;
StudFG 1992 §6 Abs5;
StudFG 1992 §8 Abs4 Z4;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund des Vorbringens in der Beschwerde sowie des angefochtenen Bescheides und den weiteren vom Beschwerdeführer vorgelegten Beilagen geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:
Der Beschwerdeführer studiert seit dem Wintersemester 1992/93 an der Universität Graz die Studienrichtung Medizin. Er bezog und bezieht Studenbeihilfe nach dem Studienförderungsgesetz 1992 (in der Folge kurz: StudFG). Der Beschwerdeführer war während des Kalenderjahres 1993 halbtags als Nachtwächter tätig. In der Zeit vom 1. Juli bis zu 31. Juli 1993 sowie vom 1. September bis 30. September 1993 weitete er seine Tätigkeit bei seinem Dienstgeber von einer Halbtagsbeschäftigung zu einer Vollbeschäftigung aus.
Über Antrag des Beschwerdeführers vom 1. März 1994 wurde ihm mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 14. April 1994 eine monatliche Studienbeihilfe von S 4.820,-- bewilligt. Gleichzeitig wurde mit Bescheid vom selben Tag das Ruhen seines Anspruches auf Studienbehilfe für die Monate Juli bis September 1993 festgestellt, weil der Beschwerdeführer in dieser Zeit einer Berufstätigkeit nachgegangen sei, die mehr als eine Halbtagsbeschäftigung darstelle. Die für den Monat Juli 1993 ausbezahlte Studienbeihilfe inklusive Fahrkostenbeihilfe in der Höhe von zusammen von S 4.920,-- wurde zurückgefordert (und mit dem Anspruch des Beschwerdeführers "auf Stipendium" gegenverrechnet).
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Vorstellung, der mit Bescheid des Senates der Studienbehilfebehörde für Studierende an der Universität Graz vom 9. Juni 1994 keine Folge gegeben wurde.
Dagegen erhob er Berufung an die belangte Behörde, in der er vorbrachte, daß die in der Zeit vom 1. bis 31. Juli 1993 ausgeübte Tätigkeit als eine Ferialtätigkeit gemäß § 8 Abs. 4 Z. 4 StudFG anzusehen sei. Der Umstand, daß er während des gesamten Kalenderjahres bei ein und demselben Dienstgeber beschäftigt gewesen sei, rechtfertige nicht die rechtliche Annahme, daß jene über eine Halbtagsbeschäftigung hinausgehende Tätigkeit in den Hauptferien nicht als Ferialtätigkeit anzuerkennen wäre. Es würde einer willkürlichen Vorgangsweise entsprechen, den Studierenden, die den Dienstgeber nicht wechselten, die Studienbeihilfe zu entziehen, während jenen Studierenden, bei denen dies der Fall sei, Studienbeihilfe weitergewährt werde. Aufgrund der äußerst schlechten Arbeitsmarktlage wäre der Wechsel des Dienstgebers unzumutbar.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung keine Folge gegeben und den bekämpften Bescheid bestätigt. Begründend führte sie nach Darstellung der Rechtslage und des Verfahrensganges aus, dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei entgegenzuhalten, daß der Wechsel des Dienstgebers das Eintreten der Rechtsfolge des Ruhens nicht ausschließe. Insoweit seien daher die Ausführungen betreffend die (angeblich) willkürliche Vorgangsweise bei Studierenden, die ihren Dienstgeber wechselten und bei jenen, die dies unterließen, unzutreffend. § 49 Abs. 3 StudFG lege unmißverständlicherweise fest, daß das Ruhen des Anspruches auf Studienbeihilfe eintrete, wenn ein Studierender einer Berufstätigkeit von mehr als zwei Wochen nachgehe und diese mehr als eine Halbbeschäftigung darstelle. Diese Bestimmung verfolge "die allgemeine Intention des Gesetzgebers, Studierende von einer über ein geringes Beschäftigungsausmaß hinausgehenden Berufstätigkeit abzuhalten, damit das gewählte Studium zielstrebig betrieben werden" könne. Hievon bestehe eine sachlich gerechtfertigte Ausnahmeregelung, wonach jene Studierenden bessergestellt werden, die sich während des Studienjahres ausschließlich dem Studium widmeten und einer Erwerbstätigkeit ausschließlich während der Hauptferien nachgingen. In diesem Sinne sei der Begriff der Ferialtätigkeit unmißverständlich im § 8 Abs. 4 Z. 4 StudFG definiert: durch die Verwendung des Ausdrucks "ausschließlich" in der Begriffsdefinition der Ferialtätigkeit sei somit festgelegt worden, daß Tätigkeiten, die zum Teil auch außerhalb der Ferien ausgeübt würden, nicht als Ferialtätigkeit anzusehen seien. Es treffe somit zu, daß Studierende, die ausschließlich während der Hauptferien einer Erwerbstätigkeit nachgingen, im Vergleich zu jenen Studierenden, die auch außerhalb der Ferien, wenn auch in einem geringeren Ausmaß, beschäftigt seien, sowohl hinsichtlich des Ruhens als auch hinsichtlich einer bestimmten Freigrenze bei der Berücksichtigung der bezogenen Einkünfte bessergestellt seien. Diese unterschiedliche Behandlung sei vom Gesetzgeber gewollt und, wie dargestellt, sachlich begründet. Da der Beschwerdeführer nicht ausschließlich während der Hauptferien einer Berufstätigkeit nachgegangen sei, sondern diese, wenn auch in einem geringeren Ausmaß während der Studienzeit ausgeübt habe, sei zu prüfen gewesen, ob während des Anspruchszeitraumes eine Berufstätigkeit von mehr als zwei Wochen "in einem mehr als halbbeschäftigten Ausmaß" vorgelegen sei. Da diese Voraussetzungen im Juli 1993 vorgelegen seien, habe im Sinne des § 49 Abs. 3 StudFG das Ruhen des Anspruches festgestellt und gemäß § 51 Abs. 1 Z. 3 StudFG die für diesen Monat ausbezahlte Studienbeihilfe samt Fahrkostenbeihilfe zurückgefordert werden müssen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluß vom 5. Dezember 1994, B 2048/94-3, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshof fristgerecht ergänzten Beschwerde macht der Beschwerdeführer inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall ist das Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG - Paragraphenzitate ohne nähere Bezeichnung beziehen sich auf dieses Gesetz), BGBl. Nr. 305/1992, in der Stammfassung anzuwenden, weil eine zeitraumbezogene Beurteilung (Ruhen des Anspruches und Rückforderung der im Juli 1993 ausbezahlten Studienbeihilfe) vorzunehmen ist, und die folgenden Novellen (BGBl. Nr. 343/1993, 29/1994 bzw. 619/1994) nicht anderes bestimmen.
Gemäß § 6 ist Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe, daß der Studierende
1) sozial bedürftig (§§ 7 bis 12),
...
5) nicht mehr als halbbeschäftigt ist.
Gemäß § 49 Abs. 3 ruht der Anspruch auf Studienbeihilfe während der Monate, in denen Studierende einer Berufstätigkeit von mehr als zwei Wochen nachgehen, wenn diese mehr als eine Halbbeschäftigung darstellt. Ausgenommen hievon sind die in § 8 Abs. 4 genannten Tätigkeiten (weitere in dieser Gesetzesbestimmung genannten Fälle des Ruhens sind im Beschwerdefall ohne Belang).
Gemäß § 8 Abs. 4 Z. 4 haben bei Feststellung des Einkommens bis zum Höchstausmaß von insgesamt S 50.000,-- jährlich Einkünfte von Schülern und Studenten aus Ferialtätigkeit außer Betracht zu bleiben; darunter sind Tätigkeiten zu verstehen, die ausschließlich während der Hauptferien erfolgen.
Gemäß § 51 Abs. 1 Z. 3 haben Studierende Studienbeihilfenbeträge zurückzuzahlen, die nach dem Eintritt eines gesetzlichen Erlöschensgrundes oder während des Ruhens des Anspruches ausbezahlt wurden.
Der Beschwerdeführer hat seine Halbtagsbeschäftigung in den Monaten Juli und September 1993 auf eine Ganztagstätigkeit ausgeweitet. Die im Beschwerdefall strittige Frage, ob diese in den genannten Monaten ausgeweitete Tätigkeit als "Ferialarbeit" anzusehen ist, ist im Sinne der Beurteilung der belangten Behörde zu verneinen, stellt doch § 8 Abs. 4 (auf den § 49 Abs. 3 verweist) nicht etwa bloß auf das in den Hauptferien ins Verdienen gebrachte (allenfalls: höhere) Einkommen, sondern vielmehr darauf ab, daß diese Tätigkeiten AUSSCHLIEßLICH während der Hauptferien erfolgen, was aber bei einer ganzjährigen Tätigkeit, mag sie auch nur in den Hauptferien ausgeweitet werden, nicht der Fall ist. Der Einwand des Beschwerdeführers, daß ein Studierender, der einen "ordnungsgemäßen Studiennachweis" nicht erbringe, jedenfalls den Anspruch auf Gewährung der Studienbeihilfe verliere, weshalb es nicht erforderlich sei, "über dieses Kriterium hinaus gleichsam über den Umweg des § 8 Abs. 4 Z. 4 StudFG in Verbindung mit § 49 Abs. 3 StudFG zu verhindern, daß der Student einer den Studienerfolg möglicherweise gefährdenden Erwerbstätigkeit nachgeht", vermag daran nichts zu ändern, zumal es sich bei der Norm des § 8 Abs. 4, wie sich aus dem systematischen Zusammenhang ergibt, um eine Regelung im Zusammenhang mit der Ermittlung des Einkommens zwecks Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit des Studierenden handelt.
Daran würde sich auch nichts ändern, wenn der Beschwerdeführer bei der im Beschwerdefall gegebenen Konstellation in den fraglichen Sommermonaten den Dienstgeber zwecks Ausübung einer Ganztagstätigkeit gewechselt hätte.
Daher war die Beurteilung der belangten Behörde - jedenfalls im Ergebnis - zutreffend. Da somit bereits die Ausführungen in der Beschwerde erkennen lassen, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
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