VwGH 95/11/0433

VwGH95/11/043330.1.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, in der Beschwerdesache des Z in H, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 30. November 1995, Zl. 10-FS, betreffend Wiederaufnahme von Verfahren in Angelegenheit Erteilung einer österreichischen Lenkerberechtigung und betreffend Versagung einer österreichischen Lenkerberechtigung, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §69 Abs1 Z1;
AVG §69 Abs3;
AVG §70 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
AVG §69 Abs1 Z1;
AVG §69 Abs3;
AVG §70 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Im Spruchteil I des angefochtenen Bescheides verfügte die belangte Behörde gemäß § 69 Abs. 3 AVG von Amts wegen die Wiederaufnahme der mit den Bescheiden vom 22. Oktober 1993 und vom 18. Juli 1995 abgeschlossenen Verfahren. Im Spruchteil II wurden die Anträge des Beschwerdeführers vom 16. Februar 1993 auf Erteilung einer österreichischen Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B und vom 23. Mai 1995 auf Erteilung einer österreichischen Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe C abgewiesen.

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, der vom Beschwerdeführer vorgelegte ausländische Führerschein habe sich als verfälscht herausgestellt, sodaß der Wiederaufnahmsgrund des § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG vorliege. Da davon auszugehen sei, daß der Beschwerdeführer keine Lenkerberechtigung besitze, seien seine Anträge auf Erteilung einer österreichischen Lenkerberechtigung abzuweisen gewesen.

Der angefochtene Bescheid enthält die Rechtsmittelbelehrung, daß gegen die Verfügung der Wiederaufnahme eine abgesonderte Berufung nicht zulässig sei. Gegen diesen Bescheid könne aber innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die vorliegende Beschwerde ist aus folgenden Gründen unzulässig:

Voraussetzung für die Beschwerdeberechtigung im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist unter anderem die Erschöpfung des Instanzenzuges. Beschwerden können daher nur gegen letztinstanzliche Bescheide erhoben werden. Deshalb ist eine Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügt (bewilligt) wurde, dann mangels Erschöpfung des Instanzenzuges zurückzuweisen, wenn gegen diesen Bescheid noch eine - wenn auch keine abgesonderte - Berufung zusteht, so wie dies nach § 70 Abs. 3 zweiter Satz AVG bei nicht letztinstanzlichen Wiederaufnahmsbescheiden der Fall ist (siehe das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 23. März 1977, Slg. Nr. 9277/A). Die vorliegende Beschwerde ist daher, auch soweit sie sich gegen den Spruchteil I richtet, mangels Erschöpfung des Instanzenzuges unzulässig.

Gegen die im Spruchteil II enthaltene Abweisung der Anträge auf Erteilung einer Lenkerberechtigung ist die Berufung zulässig. Dem Beschwerdeführer fehlt auch diesbezüglich die Beschwerdeberechtigung mangels Erschöpfung des Instanzenzuges.

An diesem Ergebnis ändert auch die im angefochtenen Bescheid enthaltene unrichtige Rechtsmittelbelehrung nichts. Auf § 71 Abs. 1 Z. 2 AVG wird in diesem Zusammenhang hingewiesen.

Der Beschwerde fehlt nach dem Gesagten die Prozeßvoraussetzung der Erschöpfung des Instanzenzuges, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen war.

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