VwGH 95/11/0306

VwGH95/11/030621.5.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des U in D, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 26. August 1994, Zl. 196.382/1-IV/10/94, betreffend Feststellung der Unwirksamkeit einer Zivildiensterklärung, zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art133 Z1;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art144 Abs1;
B-VG Art144 Abs3;
B-VG Art44 Abs3;
ZDG 1986 §2 Abs1;
ZDG 1986 §76a Abs2 Z1;
ZDGNov 1994;
B-VG Art133 Z1;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art144 Abs1;
B-VG Art144 Abs3;
B-VG Art44 Abs3;
ZDG 1986 §2 Abs1;
ZDG 1986 §76a Abs2 Z1;
ZDGNov 1994;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, dem angefochtenen Bescheid, den zur hg. Zl. 95/11/0082 protokollierten Verfahrensvorgängen und der zur nunmehrigen hg. Zl. 95/11/0306 protokollierten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ergibt sich:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 5a Abs. 4 iVm § 5a Abs. 3 Z. 2 des Zivildienstgesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 187/1994 (ZDG) festgestellt, daß die Zivildiensterklärung des im Jahre 1988 für tauglich befundenen Beschwerdeführers vom 19. Mai 1994 wegen Fristversäumnis Zivildienstpflicht nicht eintreten lassen könne.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 6. März 1995, B 2059/94, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. April 1995, Zl. 95/11/0082, wurde die vom Verfassungsgerichtshof abgetretene Beschwerde zurückgewiesen.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27. November 1995, K I-10/95, den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. April 1995 aufgehoben und ausgesprochen, daß der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über die abgetretene Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zuständig sei.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend; er beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach der Verfassungsbestimmung des § 76a Abs. 2 Z. 1 ZDG können taugliche Wehrpflichtige, die weder Angehörige des Präsenzstandes noch seit mehr als 2 Wochen zu einem Präsenzdienst einberufen sind, innerhalb eines Monats ab dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes (der Zivildienstgesetz-Novelle 1994) folgenden Tag - dem 11. März 1994 - eine Zivildiensterklärung gemäß §§ 2 und 5 Abs. 2 einbringen.

Die Versäumung der im § 76a Abs. 2 Z. 1 ZDG normierten Frist hat dieselben rechtlichen Folgen wie die Versäumung der Frist nach § 2 Abs. 1 ZDG (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Oktober 1994, B 1659/94, auf welches der Verfassungsgerichtshof in seinem Ablehnungsbeschluß vom 6. März 1995 Bezug nimmt).

Breiten Raum widmet die Beschwerde der behaupteten Verletzung des Beschwerdeführers in einer Reihe näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte. Auf dieses Vorbringen ist jedoch mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht einzugehen. Unzutreffend ist die in der Beschwerdeergänzung in diesem Zusammenhang geäußerte Ansicht, aufgrund der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über den entstandenen Kompetenzkonflikt sei nunmehr der Verwaltungsgerichtshof allein und ausschließlich auch zur Prüfung der geltendgemachten Grundrechtsverletzungen zuständig. Diese Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes läßt die durch die Verfassung festgelegten Zuständigkeiten des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes zur Prüfung von Bescheiden unberührt. Dementsprechend kommt darin auch nicht etwa zum Ausdruck, daß in diesem Fall dem Verwaltungsgerichtshof abweichend von der Zuständigkeitsregelung des Art. 133 Z. 1 B-VG auch jene Prüfungsbefugnis zukomme, die nach Art. 144 B-VG dem Verfassungsgerichtshof zusteht. Gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG, auf dem der Abtretungsbeschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 1995 beruht, hat der Verwaltungsgerichtshof bei abgetretenen Beschwerden (nur) darüber zu entscheiden, ob der Beschwerdeführer durch den Bescheid "in einem sonstigen Recht" verletzt wurde. Dem Verwaltungsgerichtshof fehlt daher die Zuständigkeit zur Prüfung, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in den geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde.

Die Beschwerde rügt zu Recht, daß der angefochtene Bescheid die im Beschwerdefall maßgebende Übergangsbestimmung des § 76a Abs. 2 Z. 1 ZDG nicht erwähnt. Dabei handelt es sich jedoch im Gegensatz zu den Ausführungen in der Beschwerde nicht um einen wesentlichen Begründungsmangel, da der Beschwerdeführer hiedurch (wie das diesbezügliche Vorbringen zeigt) keineswegs an der Geltendmachung der nach seiner Meinung gegebenen Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung und damit an der Verfolgung seiner Rechte gehindert war (vgl. die diesbezüglichen Ausführungen im Abtretungsbeschluß vom 6. März 1995).

Der nach seinem Vorbringen im Jahre 1988 für tauglich befundene Beschwerdeführer geht selbst davon aus, daß seine Zivildiensterklärung vom 19. Mai 1994 erst nach Ablauf der Monatsfrist des § 76a Abs. 2 Z. 1 ZDG (sie endete mit Ablauf des 11. April 1994) eingebracht wurde. Aus der Versäumung dieser Frist ergibt sich aber bereits, daß der angefochtene Bescheid dem Gesetz entspricht.

Das Beschwerdevorbringen, mit dem der Sache nach unverschuldete Unkenntnis und daher mangelndes Verschulden an der Versäumung dieser Frist geltend gemacht wird, ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Dieser Bescheid zieht lediglich die rechtliche Konsequenz aus der objektiv gegebenen Verspätung. Welche Umstände dafür maßgebend waren und ob den Beschwerdeführer daran ein Verschulden trifft, brauchte, da der angefochtene Bescheid nicht über einen Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers abspricht, von der belangten Behörde nicht geprüft zu werden. Daher gehen die in diesem Zusammenhang vorgetragenen Verfahrensrügen ins Leere.

Was die vom Beschwerdeführer geäußerten Normbedenken in Ansehung der §§ 2 Abs. 1 und 76a ZDG anlangt, genügt es, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 14. November 1995, Zl. 95/11/0169, hinzuweisen. In jenem Beschwerdefall wurden gleichartige Normbedenken geäußert. Im zitierten Erkenntnis wurde dargelegt, warum sich der Verwaltungsgerichtshof zu einer Antragstellung im Sinne des Art. 140 Abs. 1 B-VG nicht veranlaßt sieht. Der Verwaltungsgerichtshof teilt im übrigen auch nicht die Ansicht des Beschwerdeführers, daß die Verfassungsbestimmungen der Zivildienstgesetz-Novelle 1994 eine Gesamtänderung der Bundesverfassung im Sinne des Art. 44 Abs. 3 B-VG darstellten.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Im Hinblick auf die Erledigung der Beschwerde erübrigt sich eine Entscheidung über den in der Beschwerdeergänzung gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

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