VwGH 95/11/0296

VwGH95/11/029630.1.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, in der Beschwerdesache des T in F, vertreten durch Dr. P in B, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 8. April 1994, Zl. 160136/7-IV/10/ZUW, betreffend Zuweisung zum Zivildienst, den Beschluß gefaßt:

Normen

B-VG Art133 Z1;
B-VG Art144 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Z1;
B-VG Art144 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 8. April 1994 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1, 2 und 5, sowie § 9 Abs. 1 und 3 des Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 679/1986 i.d.g.F (ZDG), zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes einer näher bezeichneten Einrichtung zugewiesen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher ihre Behandlung mit Beschluß vom 13. Juni 1995 abgelehnt und sie mit Beschluß vom 11. September 1995, B 806/94-8, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

In Befolgung eines Mängelbehebungsauftrages des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 2 VwGG vom 21. September 1995 erstattete der Beschwerdeführer den Schriftsatz vom 14. Dezember 1995, worin er zur Begründung seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ausführt, daß er mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde betreffend Zuweisung zum Zivildienst in dem ihm verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz und dem ihm verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht, "nicht zu Zwangs- und Pflichtarbeit gezwungen werden zu dürfen", verletzt werde; die Bestimmung des Art. 9a Abs. 3 B-VG verstoße gegen das liberale Bauprinzip der österreichischen Verfassung. Weiters verstoße auch die Festlegung, daß nur Männer von der Zivildienstpflicht betroffen seien, gegen das rechtsstaatliche Bauprinzip der österreichischen Bundesverfassung. Im übrigen sei der Beschwerdeführer - so trägt er nach einem Hinweis auf den Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Juni 1995, mit dem die Behandlung seiner Beschwerde abgelehnt worden war, vor - bislang der Ansicht gewesen, daß ausschließlich der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden, durch welche der Beschwerdeführer in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt zu sein behaupte, erkennt, und der Verwaltungsgerichtshof von der Zuständigkeit zur Behandlung solcher Beschwerden ausgeschlossen sei.

Die Beschwerde ist aus nachstehenden Gründen zurückzuweisen:

Gemäß Art. 133 Z. 1 B-VG sind Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören, von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen. Gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid u.a. in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt zu sein behauptet.

Dem Beschwerdeführer ist zu entgegnen, daß der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluß vom 11. September 1995 durch den Hinweis auf Art. 144 Abs. 3 B-VG ausgedrückt hat, daß er die Beschwerde zur Entscheidung darüber, ob der Beschwerdeführer durch den Bescheid "in einem sonstigen Recht verletzt wurde", dem Verwaltungsgerichtshof abtritt. Der Beschwerdeführer verkennt im übrigen offensichtlich das Wesen dieses Abtretungsbeschlusses, aus dem sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht ableiten läßt, daß der Verfassungsgerichtshof die Meinung vertrete, der Verwaltungsgerichtshof sei berufen, darüber zu erkennen, ob der Beschwerdeführer in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden sei, sondern der Verfassungsgerichtshof hat nur ausgesprochen, daß die Angelegenheit (an sich) nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sei (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 1995, Zl. 94/18/0932). Nach dem vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeergänzung an den Verwaltungsgerichtshof dargestellten Beschwerdepunkt in Verbindung mit den Beschwerdegründen macht der Beschwerdeführer jedoch auch vor dem Verwaltungsgerichtshof allein die Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten geltend. Zur Behandlung einer solchen Beschwerde ist jedoch der Verwaltungsgerichtshof nicht zuständig (vgl. u.a. den hg. Beschluß vom 23. Juni 1993, Zl. 93/03/0090, mit weiterem Judikaturhinweis).

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenkundiger Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren mit Beschluß - in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - zurückzuweisen.

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