VwGH 95/10/0264

VwGH95/10/02646.5.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Mizner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, in der Beschwerdesache der Gemeinnützigen Wohnungsgesellschaft X-Ges.m.b.H. in Wien, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 23. Oktober 1995, Zl. MA22-2154/95, betreffend Abweisung eines Devolutionsantrages, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §73 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
AVG §73 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit Schreiben vom 17. Juni 1994 beantragte die beschwerdeführende Partei beim Magistrat Wien die Verlängerung der ihr mit Bescheid vom 26. August 1991 erteilten naturschutzrechtlichen Bewilligung zum Eingriff in den Lebensraum geschützter Tiere.

Mit Schreiben vom 18. September 1995 beantragte die beschwerdeführende Partei den Übergang der Entscheidungspflicht auf die belangte Behörde. Diese wies den Devolutionsantrag mit Bescheid vom 23. Oktober 1995 ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der sich die beschwerdeführende Partei als in ihrem Recht auf Übergang der Entscheidungspflicht verletzt erachtet.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt, die Beschwerde für gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde hat in der Gegenschrift mitgeteilt - und durch die Vorlage des Aktes, insbesondere des darin befindlichen Zustellnachweises belegt - daß der Magistrat Wien als Naturschutzbehörde erster Instanz mit Bescheid vom 30. November 1995 die von der beschwerdeführenden Partei beantragte Verlängerung der mit Bescheid vom 26. August 1991 erteilten Bewilligung zum Eingriff in den Lebensraum geschützter Tiere abgewiesen hat. Der Antrag auf Verlängerung dieser Bewilligung war Gegenstand jenes Devolutionsantrages, der mit dem angefochtenen Bescheid vom 23. Oktober 1995 von der belangten Behörde abgewiesen wurde. Der Bescheid des Magistrates Wien vom 30. November 1995 wurde der beschwerdeführenden Partei am 19. Dezember 1995 - also nach Einbringung der Beschwerde am 7. Dezember 1995 - zugestellt.

Die Entscheidung des Magistrates Wien über den Antrag der beschwerdeführenden Partei, der Gegenstand des Devolutionsantrages war, hat den Verlust der Beschwer der beschwerdeführenden Partei zur Folge. Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG setzt nämlich voraus, daß die Aufhebung des angefochtenen Bescheides geeignet sein könnte, die Rechtsposition des Beschwerdeführers zu verbessern. Dies ist dann nicht der Fall, wenn ein im Gefolge der Bescheidaufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof von der belangten Behörde zu erlassender Ersatzbescheid zwangsläufig keinen den Beschwerdeführer besser stellenden Inhalt haben könnte. Da der Magistrat Wien mit Bescheid vom 30. November 1995 seiner Entscheidungspflicht entsprochen hat, könnte die beschwerdeführende Partei im nach einer allfälligen Aufhebung des angefochtenen Bescheides fortzusetzenden Verfahren mit ihrem Devolutionsantrag nicht mehr durchdringen (vgl. den hg. Beschluß vom 14. März 1995, Zl. 94/07/0081, und die dort angeführte Vorjudikatur).

Die vorliegende Beschwerde ist daher gegenstandslos geworden, weshalb das Beschwerdeverfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung einzustellen war.

Da es an einer obsiegenden Partei mangelt, kam Zuspruch von Aufwandersatz nicht in Betracht (vgl. den obzitierten Beschluß vom 14. März 1995, Zl. 94/07/0081).

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