VwGH 95/09/0196

VwGH95/09/019621.9.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde der T., Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. Z, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien, Landesgeschäftsstelle, vom 13. Juni 1995, Zl. IIc/6702 B/143 8446, betreffend Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AufG 1992 §1 Abs2 Z2;
AufG 1992 §6 Abs3 idF 1995/351;
AuslBG §4 Abs3 Z7 idF 1992/475;
AufG 1992 §1 Abs2 Z2;
AufG 1992 §6 Abs3 idF 1995/351;
AuslBG §4 Abs3 Z7 idF 1992/475;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Verwaltungsgerichtshof geht aufgrund der Beschwerde und des vorgelegten angefochtenen Bescheides von folgendem Sachverhalt aus:

Mit Bescheid vom 7. April 1995 hatte das Arbeitsmarktservice Bekleidung-Druck-Papier Wien den Antrag der beschwerdeführenden Partei, ihr für die polnische Staatsangehörige M.Z. eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) zu erteilen, gemäß § 4 Abs. 6 AuslBG abgelehnt.

Die dagegen von der beschwerdeführenden Partei eingebrachte Berufung hat die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13. Juni 1995 ihrerseits gemäß § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG abgewiesen. In ihrer Begründung führte die belangte Behörde aus, es sei festgestellt worden, daß es sich beim vorliegenden Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für M.Z. um keinen Verlängerungsantrag handle und die entsprechende Aufenthaltsberechtigung demnach zwingende Voraussetzung für die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung sei. Weiters sei festgestellt worden, daß die ursprüngliche Aufenthaltsberechtigung für M.Z. mit 1. Mai 1994 abgelaufen sei und M.Z. über keine gültige Aufenthaltsberechtigung verfüge. Laut Auskunft der zuständigen Aufenthaltsbehörde sei der Antrag von M.Z. auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsberechtigung mit Bescheid vom 26. Juli 1994 abgelehnt und der ablehnende Berufungsbescheid des Bundesministers für Inneres am 21. April 1995 rechtskräftig geworden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid ausschließlich auf § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG gestützt. Nach dieser Gesetzesstelle (idF der Novelle BGBl. Nr. 475/1992) darf die Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden, wenn der Ausländer zum Aufenthalt in Österreich nach dem Aufenthaltsgesetz (AufG; BGBl. Nr. 466/1992, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 351/1995 vom 19. Mai 1995) berechtigt ist, ausgenommen im Fall des Antrages auf Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung.

Nach § 1 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufG) brauchen Fremde (§ 1 Abs. 1 des Fremdengesetzes - BGBl. Nr. 838/1992) zur Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in Österreich eine besondere Bewilligung. Von Fremden, die sich 1. innerhalb eines Kalenderjahres länger als 6 Monate tatsächlich oder 2. zur Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit in Österreich aufhalten, wird für Zwecke dieses Bundesgesetzes gemäß § 1 Abs. 2 AufG jedenfalls angenommen, daß sie in Österreich einen ordentlichen Wohnsitz begründen.

§ 1 Abs. 3 AufG sieht Ausnahmen für bestimmte Fremde vor, die keiner Aufenthaltsbewilligung bedürfen. In der Beschwerde wird nicht behauptet, daß die beantragte ausländische Arbeitskraft unter eine der dort genannten Gruppen fällt.

Aus der unwiderleglichen Vermutung des § 1 Abs. 2 Z. 2 AufG folgt, daß alle nicht unter die Ausnahmebestimmungen fallenden Fremden jedenfalls ab dem Augenblick der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Österreich einer Aufenthaltsbewilligung bedürfen. Wenn daher § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung dem antragstellenden Dienstgeber gegenüber davon abhängig macht, daß der ausländische Dienstnehmer zum Aufenthalt in Österreich nach dem AufG berechtigt ist, dann schließt dies die gesetzliche Forderung mit ein, daß bereits zum Zeitpunkt der Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung die Aufenthaltsberechtigung vorliegen muß (vgl. z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Jänner 1995, 93/09/0450, vom 24. Februar 1995, 94/09/0327, und vom 21. März 1995, 94/09/0294).

Die Ausführungen in der Beschwerde hinsichtlich der Problematik der Durchführung eines derartigen Verfahrens nach dem Aufenthaltsgesetz können nichts daran ändern, daß - entgegen der Meinung der beschwerdeführenden Partei - eine diesbezügliche Antragstellung und das zur Erteilung der Aufenthaltsberechtigung allenfalls noch nicht abgeschlossene Verfahren - außerhalb einer unter der Voraussetzung nach § 6 Abs. 3 AufG idF BGBl. Nr. 351/1995 gegebenen Berechtigung bis zum Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung der ersten Instanz - zur Erfüllung der Voraussetzung nach § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG nicht ausreicht. Auch die Einbringung höchstgerichtlicher Beschwerden (die beschwerdeführende Partei hat nach dem Beschwerdevorbringen gegen den letztinstanzlichen ablehnenden Bescheid im Aufenthaltsberechtigungsverfahren beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerde erhoben) kann die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach dem Aufenthaltsgesetz nicht ersetzen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. März 1995, 95/09/0035). Der Verwaltungsgerichtshof hat daher davon auszugehen, daß M.Z. zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides über keine Aufenthaltsberechtigung nach § 1 Abs. 1 AufG verfügt hat, sodaß die auf § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG gestützte Ablehnung des Antrages auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nicht als gesetzwidrig zu erkennen ist.

Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid somit rechtsrichtig ausschließlich auf § 4 Abs. 3 Z 7 AuslBG gestützt. Damit war auf das weitere Vorbringen der beschwerdeführenden Partei zu § 12 a Abs. 2 AuslBG und der damit zusammenhängenden Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 21. April 1995, BGBl. Nr. 278, mit der die Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Ausländer überzogen wird

(Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung), sowie auf das Vorbringen hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 AuslBG nicht weiter einzugehen.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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