Normen
B-VG Art18 Abs2;
FlVfGG §1;
FlVfGG §10;
FlVfGG §2 Abs3;
FlVfGG §4 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §15;
FlVfLG OÖ 1979 §4 Abs2;
FlVfLG OÖ 1979 §5;
VwRallg;
B-VG Art18 Abs2;
FlVfGG §1;
FlVfGG §10;
FlVfGG §2 Abs3;
FlVfGG §4 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §15;
FlVfLG OÖ 1979 §4 Abs2;
FlVfLG OÖ 1979 §5;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird auf das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 1993, 93/07/0054, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof die vom Erstbeschwerdeführer des nunmehrigen Verfahrens erhobene Beschwerde gegen den Besitzstandsausweis und Bewertungsplan im vorliegenden Zusammenlegungsverfahren als unbegründet abgewiesen.
Den Beschwerdeschriften des nunmehrigen Beschwerdefalles und der ihnen angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides ist zu entnehmen, daß mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid im Instanzenzug ein von den Beschwerdeführern gestellter Antrag auf Einstellung des Zusammenlegungsverfahrens zurückgewiesen und ihr Antrag auf Ausscheidung aller, hilfsweise einiger ihrer in das Zusammenlegungsverfahren einbezogenen Grundstücke abgewiesen wurde. Die belangte Behörde begründete die Absprüche des angefochtenen Bescheides dabei im wesentlichen mit folgenden Erwägungen:
Das Vorbringen der Beschwerdeführer, mit welchem sie sich gegen die Durchführung des Zusammenlegungsverfahrens wendeten, ginge deswegen ins Leere, weil die wirksame Einleitungsverordnung der Agrarbezirksbehörde Linz vom 5. Mai 1988 Bindungswirkung entfalte und den Eigentümern der in ein Zusammenlegungsverfahren einbezogenen Grundstücke ein subjektiv-öffentliches Recht auf Verfahrenseinstellung nicht eingeräumt sei, zumal die Einstellung eines Zusammenlegungsverfahrens durch Erlassung einer Verordnung vorgesehen sei. Daß sich die im § 1 Abs. 1 des
O.ö. Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 (O.ö. FLG 1979) angeführten Ziele im anhängigen Zusammenlegungsverfahren sehr wohl erreichen ließen, werde durch die von den Beschwerdeführern gegen die Sinnhaftigkeit des Zusammenlegungsverfahrens vorgetragenen Behauptungen überdies nicht tauglich widerlegt. Die Beschwerdeführer seien zudem die einzige Verfahrenspartei, welche einen Ausscheidungsantrag gestellt und die Einstellung des Verfahrens angeregt habe.
Aus den überzeugenden Ausführungen des in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrenen Mitgliedes der belangten Behörde ergebe sich, daß die Verkehrserschließung vieler in das Zusammenlegungsgebiet einbezogener Grundstücke, auch solcher der Beschwerdeführer, äußerst mangelhaft sei, weil die Erschließung dieser Grundstücke zum einen teilweise über öffentliche Wege erfolge, von denen zumindest einige näher benannte Wege im Zuge der Neuordnung neu trassiert und ausgebaut werden sollten, während bei den Privatwegen über Fremdgrund insofern Rechtsunsicherheit bestehe, als Geh- und Fahrtrechte nicht im Grundbuch eingetragen seien und die Ersitzung von Grunddienstbarkeiten durchaus strittig sein könne, wozu auch näher angeführte Wege zur Erschließung der Besitzkomplexe der Beschwerdeführer gehörten.
Des weiteren lägen im gesamten Zusammenlegungsgebiet unregelmäßige Grundstücksformen vor, die einerseits durch Umverteilung von Grundflächen, andererseits durch Grenzverschwenkungen oder Grenzbegradigungen vorteilhaft verändert werden könnten, wofür die belangte Behörde unter Bezugnahme auf Besitzkomplexe der Beschwerdeführer Beispiele mit denkbaren Lösungsvarianten aufzeigte. Die planliche Darstellung des Zusammenlegungsgebietes zeige die starke Gemengelage, die mangelhafte Verkehrserschließung und die ungünstigen Formen zahlreicher Grundstücke anschaulich auf, sodaß sowohl ein objektives Interesse der Grundeigentümer als auch ein öffentliches Interesse an einer planmäßigen und nachhaltigen Verbesserung der Agrarstruktur im gesamten Gebiet evident sei. Durch welche konkreten Neuordnungsmaßnahmen die 36 Grundkomplexe der Beschwerdeführer tatsächlich betroffen würden, lasse sich im gegenwärtigen Verfahrensstadium naturgemäß noch nicht prognostizieren, weil vor der Durchführung der Wunschverhandlungen und der Bekanntgabe der Planungsvorstellungen der Gemeinde bezüglich der Neuordnung des Güterwegenetzes eine Planung im Sinne auch eines groben Entwurfs künftiger Gestaltung des Zusammenlegungsgebietes nicht realisierbar sei. Erst die nächste Verfahrensstufe, nämlich der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, werde gewissermaßen einen Grundraster schaffen, auf dem die neue Flureinteilung aufbauen könne. Auch wenn nur einzelne der 36 Besitzkomplexe der Beschwerdeführer aus dem Zusammenlegungsgebiet ausgeschieden würden, wäre dieses keine geschlossene Einheit mehr, sondern ein unförmiges Gebilde mit Schneisen und Lücken, in welchen sich örtliche und wirtschaftliche Zusammenhänge nicht mehr in einer Weise berücksichtigen ließen, welche die möglichst vollkommene Erreichung der Ziele der Zusammenlegung gewährleistete.
Der Umstand, daß mehrere einbezogene Grundstücke der Beschwerdeführer allenfalls als solche mit besonderem Wert zu qualifizieren seien, vermöge das für eine Ausscheidung allein maßgebliche Kriterium der Entbehrlichkeit dieser Grundstücke nicht zu konstitutieren. Selbst wenn einzelne Besitzkomplexe durch die neue Flureinteilung unverändert blieben und dort nur eine Vermarkung der im rechtskräftigen Besitzstandsausweis fixierten Grenzpunkte mit anschließender Beurkundung im Grenzkataster sowie eine Servitutenregelung stattfinden würde, stellte dies doch eine vorteilhafte Besitzsicherung dar, die das Ziel der Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der landwirtschaftlichen Betriebe verwirkliche. Wie sich aus der Bestimmung des § 1 Abs. 2 lit. b O.ö. FLG 1979 ergebe, sei es im übrigen Aufgabe auch eines Zusammenlegungsverfahrens, auch solchen Agrarstrukturmängeln entgegenzuwirken, welche erst während des Verfahrens entstehen können, weshalb es Aufgabe der Agrarbehörde sein werde, für den Fall, daß eine Zubringerstraße zur Bundesstraße 3 im Zusammenlegungsgebiet realisiert werden würde, ihre Neuordnungsplanungen damit abzustimmen. Sollte der Zubringer, wie die Beschwerdeführer dies behaupteten, nicht gebaut werden, werde sich die Agrarbehörde auf das primäre Ziel der Beseitigung und Milderung der bestehenden Agrarstrukturmängel zu beschränken haben. Der Beweisantrag auf Beischaffung der das Zubringerprojekt betreffenden Akten sei für die Entscheidung der vorliegenden Frage nicht relevant gewesen, was ebenso für die beantragte Einholung eines betriebswirtschaftlichen und landwirtschaftlichen Sachverständigengutachtens zu gelten habe.
Die Ausscheidung einzelner, mitten im Zusammenlegungsgebiet situierter Grundstücke der Beschwerdeführer hätte zudem die fragwürdige Konsequenz, daß die Umfangsgrenzen ihrer Grundstücke mitvermessen und vermarkt würden, ohne daß sie zu den Kosten der Vermessung und Vermarkung herangezogen werden könnten. Eine weitere Konsequenz der begehrten Ausscheidung von Gründstücken aus dem Zusammenlegungsgebiet bestünde darin, daß die im Wege eines auch von den Beschwerdeführern unterfertigten Übereinkommens erfolgten Grenzfestlegungen in den öffentlichen Büchern nicht durchgeführt werden könnten.
Die nachträgliche Ausscheidung einzelner Grundkomplexe aus einem in sich geschlossenen Zusammenlegungsgebiet könne nur bei Vorliegen triftiger Gründe erfolgen, wie etwa bei Grundkomplexen am Rande des Zusammenlegungsgebietes, bei denen mit einiger Sicherheit konstatiert werden könne, daß sie zur Erreichung der Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung nicht erforderlich seien. Sachverhaltsbezogen sei zu erkennen, daß die Herausnahme auch nur einzelner Besitzkomplexe der Beschwerdeführer aus dem Zusammenlegungsgebiet auf Grund der gegebenen örtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhänge die Verwirklichung der Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung wesentlich erschweren oder gar vereiteln würde, sodaß eine Gesamtlösung in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht kaum erreichbar wäre.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung jedoch mit seinem Beschluß vom 25. September 1995, B 1600/95, abgelehnt und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat. Vor diesem Gerichtshof begehren die Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit der Erklärung, sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Ausscheidung von Grundstücken, die zur Erreichung der Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung nicht benötigt werden, aus dem Zusammenlegungsgebiet und in ihrem Recht auf Einstellung des Zusammenlegungsverfahrens als verletzt zu erachten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 1 O.ö. FLG 1979 können die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen Landwirtschaft durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens verbessert oder neu gestaltet werden.
Nach dem zweiten Absatz dieses Paragraphen sind zur Erreichung dieser Ziele in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch
- a) Mängel der Agrarstruktur (wie z.B. zersplitterter Grundbesitz, ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengte Orts- oder Hoflage, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Geländeformen, ungünstige Wasserverhältnisse) oder
- b) Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (wie z.B. Errichtung, Änderung oder Auflassung von Eisenbahnen, Straßen und Wegen, Wasserläufen, Wasserversorgungs-, Energieversorgungs- oder Abwasseranlagen, Hochwasser-, Wildbach- oder Lawinenschutzbauten, Schulbauten, Sportplätzen, Friedhöfen).
Gemäß § 2 Abs. 1 O.ö. FLG 1979 hat die Agrarbehörde das Zusammenlegungsgebiet unter Bedachtnahme auf örtliche oder wirtschaftliche Zusammenhänge so zu begrenzen, daß die Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung (§ 1) möglichst vollkommen erreicht werden.
Nach § 3 Abs. 1 erster Satz O.ö. FLG 1979 ist das Zusammenlegungsverfahren von der Agrarbehörde von Amts wegen mit Verordnung einzuleiten.
Treten im Laufe des Verfahrens Umstände ein oder kommen solche hervor, die die Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung (§ 1) nicht mehr erreichen lassen, so hat die Agrarbehörde nach § 5 O.ö. FLG 1979 das Verfahren nach Ordnung der im Zuge des Verfahrens entstandenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse mit Verordnung einzustellen.
§ 4 Abs. 2 O.ö. FLG 1979 sieht vor, daß Grundstücke, die zur Erreichung der Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung (§ 1) nicht benötigt werden, mit Bescheid aus dem Zusammenlegungsgebiet ausgeschieden werden können.
Wie sich aus der wiedergegebenen Bestimmung des § 5 O.ö. FLG 1979 ergibt, ist die Einstellung eines Zusammenlegungsverfahrens vom Gesetz auf dem Wege der Erlassung einer Verordnung vorgesehen. Wenn die Beschwerdeführer darauf hinweisen, daß nach dem Wortlaut des § 5 O.ö. FLG 1979 der Behörde in der Entscheidung über die Erlassung einer Einstellungsverordnung kein Ermessen eingeräumt sei, dann bleibe eine Beurteilung der Richtigkeit dieser Auffassung dahingestellt, weil für den Standpunkt der Beschwerdeführer aus dieser Frage nichts gewonnen werden kann. Auf die Erlassung einer generell-abstrakten Norm hat niemand einen Rechtsanspruch. Daß die belangte Behörde die von der Erstbehörde entschiedene Zurückweisung des die Einstellung des Zusammenlegungsverfahrens begehrenden Antrages der Beschwerdeführer bestätigt hat, war allein deswegen schon nicht rechtswidrig.
Die weitwendigen Beschwerdeausführungen über die behauptete Nutzlosigkeit des anhängigen Zusammenlegungsverfahrens verfehlen angesichts der bindenden Wirkung der Einleitungsverordnung und des Fehlens eines subjektiv-öffentlichen Rechtes der Beschwerdeführer auf Einstellung des Zusammenlegungsverfahrens den Anfechtungsgegenstand. Dieser besteht, wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, nach Maßgabe der Bestimmung des § 4 Abs. 2 O.ö. FLG 1979 in der Frage der Entbehrlichkeit der vom Ausscheidungsantrag betroffenen Grundstücke zur Erreichung der Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung im Sinne des § 1 O.ö. FLG 1979. Daß die belangte Behörde in ihrer Beurteilung, die vom Ausscheidungsantrag betroffenen Grundstücke würden zur Erreichung der Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung benötigt werden, ihren Bescheid mit einer vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Rechtswidrigkeit belastet hätte, zeigen die Beschwerdeführer mit ihrem Vorbringen schon deswegen nicht auf, weil sie jegliches Eingehen auf die konkrete Beschaffenheit und Lage ihrer Grundstücke im Zusammenlegungsgebiet ebenso unterlassen wie eine Auseinandersetzung mit der im angefochtenen Bescheid für die Unentbehrlichkeit ihrer Grundstücke für das Zusammenlegungsverfahren von der belangten Behörde gegebenen Begründung. Die unter den unterschiedlichsten Aspekten unter Anführung agrarpolitischer Überlegungen wiederkehrend ins Treffen geführte Unzweckmäßigkeit des anhängigen Zusammenlegungsverfahrens ist nicht geeignet, die behördliche Beurteilung einer Unentbehrlichkeit der Grundstücke der Beschwerdeführer als rechtswidrig zu erweisen;
vergleichbare Ausführungen des Erstbeschwerdeführers hatte der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem bereits zitierten Erkenntnis vom 22. Juni 1993, 93/07/0054, als nicht dazu angetan beurteilt, eine Gesetzwidrigkeit der Einbeziehung der Grundstücke in das Zusammenlegungsgebiet oder der Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens überhaupt erkennen zu lassen. Umso weniger kann mit solchen Ausführungen die behördlich angenommene Unentbehrlichkeit einbezogener Grundstücke für das Zusammenlegungsverfahren tauglich widerlegt werden. Weshalb der Beitritt Österreichs zur EU dem Zusammenlegungsverfahren die gesetzliche Grundlage genommen haben sollte, lassen die Beschwerdeführer unerklärt und ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar. Daß die Eigenschaft von Grundstücken als solche besonderen Wertes das für eine Ausscheidung allein maßgebliche Kriterium der Entbehrlichkeit nach § 4 Abs. 2 O.ö. FLG 1979 nicht zu konstituieren vermag, hat die belangte Behörde den Beschwerdeführern unter Hinweis auf hg. Judikatur zutreffend vor Augen geführt, ohne daß die Beschwerdeführer dem ein Sachargument entgegenzusetzen wüßten.
Unter erkennbarer Bezugnahme auf eine in dem im angefochtenen Bescheid zitierten hg. Erkenntnis vom 1. Dezember 1992, 92/07/0142, getroffene Aussage vermissen die Beschwerdeführer das Vorliegen eines grundsätzlichen Planentwurfes darüber, wie die Zusammenlegung durchzuführen sei, mit welcher Rüge die Beschwerdeführer der belangten Behörde einen Mangel der Begründung des angefochtenen Bescheides vorwerfen. Der Verwaltungsgerichtshof kann indessen das Vorliegen eines Begründungsmangels, welcher die Beschwerdeführer an der Bekämpfung des angefochtenen Bescheides und den Verwaltungsgerichtshof an der Prüfung seiner Gesetzmäßigkeit hindern würde, im Beschwerdefall nicht erkennen.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid eingehend unter Bezugnahme auf die Besitzkomplexe der Beschwerdeführer eine Reihe gewichtiger Mängel der Agrarstruktur und denkmöglicher Lösungsvarianten zu deren Behebung dargestellt. Des weiteren hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Unentbehrlichkeit der vom Ausscheidungsantrag betroffenen Grundstücke damit begründet, daß deren Ausscheidung ein Zusammenlegungsgebiet mit Schneisen und Lücken zurückließe, für welches die im Gesetz angestrebte möglichst vollkommene Erreichung der Ziele der Zusammenlegung nicht mehr gewährleistet wäre. Sämtliche der in der Begründung des angefochtenen Bescheides dargestellten Umstände blieben von den Beschwerdeführern dem Tatsächlichen nach unbestritten. Es kann dem Beschwerdevorbringen im Einklang mit der Begründung des angefochtenen Bescheides auch kein Hinweis darauf entnommen werden, daß die Beschwerdeführer außer ihren die Unzweckmäßigkeit des Zusammenlegungsverfahrens geltend machenden Einwendungen im Verwaltungsverfahren je auch nur den Versuch unternommen hätten, die Entbehrlichkeit auch nur eines der vom Ausscheidungsantrag betroffenen Grundstücke, bezogen auf seine Lage im Zusammenlegungsgebiet, konkret darzutun, wie sie dies in gleicher Weise auch vor dem Verwaltungsgerichtshof unterlassen. Der Verwaltungsgerichtshof kann nach der dargestellten Lage des vorliegenden Beschwerdefalles die im angefochtenen Bescheid für die Abweisung des Ausscheidungsantrages gegebene Begründung der belangten Behörde ungeachtet des Umstandes nicht als unzureichend ansehen, daß die belangte Behörde ausdrücklich ausgeführt hat, daß sich im derzeitigen Verfahrensstadium auch nicht im Sinne eines groben Planentwurfes prognostizieren lasse, durch welche konkreten (tatsächlich durchzuführenden) Neuordnungsmaßnahmen die Grundkomplexe der Beschwerdeführer im Ergebnis tatsächlich betroffen sein würden. Das in den Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Dezember 1992, 92/07/0142, und vom 10. November 1992, 92/07/0131, ZfVB 1994/1/52, fallbezogen für erforderlich befundene Vorliegen eines ersten groben Entwurfes künftiger Gestaltung darf nicht mißverstanden werden. Das Vorliegen einer Grobplanung über die künftige Neuordnung bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung über einen Ausscheidungsantrag wird die Begründung der Ablehnung eines solchen Antrages zwar entscheidend vereinfachen, stellt aber nicht den einzigen Weg dar, auf welchem die Ablehnung eines Ausscheidungsantrages im Verhältnis zum jeweiligen Sachvorbringen der die Ausscheidung ihrer Grundstücke begehrenden Partei nachvollziehbar begründen könnte. Im vorliegenden Beschwerdefall hat die belangte Behörde die Abweisung des Ausscheidungsantrages der Beschwerdeführer ohne Vorliegen eines groben Entwurfes für die künftige Neuordnung mit Argumenten begründet, welche der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof umso mehr standhalten, als die an der relevanten Frage der Lage und Beschaffenheit ihrer Grundstücke vorbeigehenden Argumente der Beschwerdeführer durchwegs nicht geeignet waren, der Erreichung ihres Verfahrenszieles zu dienen.
Soweit die Beschwerdeführer schließlich die Unterlassung der Durchführung von ihnen beantragter Beweise rügen, zeigen sie auch in ihrer Beschwerde nicht auf, welche Sachverhalte bei Durchführung der beantragten Beweise hervorgekommen wären, die geeignet sein hätten können, einen im Ergebnis anderen Bescheid herbeizuführen. Die Verfahrensrüge der Beschwerdeführer scheitert damit schon daran, daß sie die Relevanz der gerügten Verfahrensmängel nicht aufzeigen.
Da der Inhalt der Beschwerde somit schon erkennen ließ, daß die von den Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Damit erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag der Beschwerdeführer, ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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