VwGH 95/07/0009

VwGH95/07/000931.1.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, in der Beschwerdesache der B in G, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 21. November 1994, Zl. MA 11-Wa-119-1994, betreffend Kostenvorschreibung nach § 31 Abs. 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §117 Abs1;
WRG 1959 §117 Abs4;
WRG 1959 §31 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §117 Abs1;
WRG 1959 §117 Abs4;
WRG 1959 §31 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 21. November 1994 wurde die beschwerdeführende Partei gemäß § 31 Abs. 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) verpflichtet, "die im Zusammenhang mit einem Ölunfall am 21. Februar 1994 beim Objekt W., S-Straße 149, zur Verhinderung einer Grundwasserverunreinigung von der Wasserrechtsbehörde als erforderlich erachteten und gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 unmittelbar angeordneten Maßnahmen angefallenen noch offenen Kosten" in Höhe von insgesamt S 27.584,-- zu tragen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der im wesentlichen vorgebracht wird, die beschwerdeführende Partei sei nicht Betreiberin der Ölfeuerungsanlage im Objekt W., S-Straße 149, und daher auch nicht Verursacherin des Vorfalles vom 21. Februar 1994; sie komme daher nicht als Adressat eines Kostenvorschreibungsbescheides nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 in Frage.

Die Beschwerde erweist sich aus nachstehenden Gründen als unzulässig:

Nach § 31 Abs. 3 erster Satz WRG 1959 hat, wenn die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden, die Wasserrechtsbehörde, soweit nicht der unmittelbare Werksbereich eines Bergbaues betroffen wird, die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.

Nach § 117 Abs. 1 WRG 1959 entscheidet über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten, die entweder in diesem Bundesgesetz oder in den für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sondervorschriften vorgesehen sind, sofern dieses Bundesgesetz (§ 26) oder die betreffende Sondervorschrift nichts anderes bestimmt, die Wasserrechtsbehörde. In der Entscheidung ist auszusprechen, ob, in welcher Form (Sach- oder Geldleistung), auf welche Art, in welcher Höhe und innerhalb welcher Frist die Leistung zu erbringen ist. Gebotenenfalls können auch wiederkehrende Leistungen und die Sicherstellung künftiger Leistungen vorgesehen sowie die Nachprüfung und anderweitige Festlegung nach bestimmten Zeiträumen vorbehalten werden.

Nach § 117 Abs. 4 WRG 1959 ist eine Berufung nicht zulässig. Die Entscheidung tritt außer Kraft, soweit vor Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung beantragt wird.

Gegen auf § 31 Abs. 3 WRG 1959 gestützte Kostenvorschreibungen ist nicht die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, sondern nur die Anrufung des ordentlichen Gerichtes zulässig (vgl. den hg. Beschluß vom 12. November 1991, Zl. 91/07/0081).

§ 117 Abs. 4 WRG 1959 sieht die Anrufung des Gerichtes in bezug auf Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde nach Abs. 1 vor. § 117 Abs. 1 leg. cit. umfaßt nicht nur Entscheidungen über die Höhe der Kosten, sondern auch Entscheidungen darüber, ob überhaupt eine derartige Leistung (Kostenersatz) zu erbringen ist. Die Entscheidung darüber, ob Kostenersatz zu leisten ist, umfaßt auch die Frage, wer diesen Kostenersatz zu leisten hat, da ohne Benennung des Verpflichteten die Erlassung eines Kostenersatzbescheides nicht möglich ist. Die Frage, ob die Wasserrechtsbehörde den Kostenersatzbescheid dem richtigen Adressaten gegenüber erlassen hat, ist daher nicht durch Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, sondern durch Anrufung des ordentlichen Gerichtes zu klären.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unzulässig, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war.

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