Normen
AVG §59 Abs2;
AVG §68 Abs1;
AVG §68 Abs7;
BauO Wr §129 Abs4;
BauRallg;
VwRallg;
AVG §59 Abs2;
AVG §68 Abs1;
AVG §68 Abs7;
BauO Wr §129 Abs4;
BauRallg;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 16. Mai 1994 wurde den Miteigentümern des Hauses,
V-Gasse Nr. 18, in Wien XVIII, gemäß § 129 Abs. 2, 4 und 10 Bauordnung für Wien die Behebung verschiedener Mängel aufgetragen. Dieser Bescheid erging an die beiden Grundstücksmiteigentümer und den Hausverwalter.
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 3. August 1994 wurde das Ansuchen um Verlängerung der Erfüllungsfrist des rechtskräftigen Auftrages vom 16. Mai 1994 gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1991 zurückgewiesen. Dieser Bescheid erging (nur) an den Hausverwalter, Herrn Gerhard Brichard, als Einschreiter.
Die dagegen vom Beschwerdeführer, der einer der Miteigentümer des in Frage stehenden Hauses ist, erhobene Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid zurückgewiesen, da sich der bekämpfte Bescheid nicht an den Beschwerdeführer richtete und sich der Beschwerdeführer auch nicht auf ein Vollmachtsverhältnis für den Bescheidadressaten des Bescheides erster Instanz berief.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des Bescheides und seine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Gemäß § 129 Abs. 2 und 4 Bauordnung für Wien ist der Eigentümer verpflichtet, dafür zu sorgen, daß die Gebäude und die baulichen Anlagen in gutem, der Baubewilligung und den Vorschriften der Bauordnung entsprechenden Zustand erhalten werden und ist er im Falle von Baugebrechen zur Behebung dieser unter Gewährung einer angemessenen Frist zu verhalten.
In der Bauordnung für Wien ist keine Bestimmung vorgesehen, nach der die bescheidmäßig festgesetzte Frist für die Behebung von Baugebrechen verlängert werden kann. Auch die gemäß § 129 Abs. 4 Bauordnung für Wien in einem Bescheid festgesetzte Erfüllungsfrist stellt - wie die Frist gemäß § 59 Abs. 2 AVG - einen Bestandteil des Spruches des baupolizeilichen Instandsetzungsauftrages dar und ist von dessen Rechtskraft erfaßt. Ein Antrag auf Verlängerung dieser Erfüllungsfrist kann daher nur als Antrag auf Abänderung des rechtskräftigen baupolizeilichen Auftrages angesehen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Juni 1988, Zl. 88/05/0133). Einem Ansuchen um Verlängerung der Erfüllungsfrist eines baupolizeilichen Auftrages steht daher gemäß § 68 Abs. 1 AVG res judicata entgegen (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom 31. Jänner 1989, Zl. 88/05/0266, und vom 28. November 1989, Zl. 89/05/0209).
Auf die Erstreckung der Erfüllungsfrist eines in Rechtskraft erwachsenen Bauauftrages steht niemanden ein Rechtsanspruch zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1987, Zl. 87/05/0100, und die dort zitierte Vorjudikatur, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird). Selbst wenn entgegen der Auffassung der belangten Behörde der Hausverwalter den Fristerstreckungsantrag im Namen der Grundstücksmiteigentümer gestellt hat und die belangte Behörde die zutreffende Zurückweisung des Antrages durch die erste Instanz mittels Abweisung der Berufung hätte bestätigen müssen, wäre der Beschwerdeführer auch dadurch nicht in Rechten verletzt.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigte sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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