Normen
AVG §66 Abs4;
VStG §52a Abs1;
VwGG §34 Abs1;
AVG §66 Abs4;
VStG §52a Abs1;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 9. September 1994 wies die Bezirkshauptmannschaft Landeck den Antrag des Beschwerdeführers, "1. die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 21.7.1992, Zl. 2-4711/St, 2-4741/St, 2-4803/St, und vom 19.2.1993, Zl. 2-5031/St, aufzuheben und 2. die ersatzlose Streichung der über den Antragsteller verhängten Geldstrafen auszusprechen," zurück.
Die dagegen erhobene Berufung wies der unabhängige Verwaltungssenat in Tirol mit dem Bescheid vom 29. Dezember 1994 gemäß § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 51e VStG als unbegründet ab.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 25. Jänner 1995 wies der unabhängige Verwaltungssenat in Tirol den weiteren Antrag des Beschwerdeführers vom 19. Jänner 1995 auf Aufhebung der bereits genannten Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Landeck gemäß § 68 Abs. 1 AVG i.V.m. § 24 VStG wegen entschiedener Sache zurück. In der Begründung dieses Bescheides wird auch bemerkt, "daß bezüglich des Eventualantrages auf Aufhebung der Bescheide des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 22.9.1993, Zl. 13/80/1993, 13/169/1993 und 13/172/1993 eine Entscheidungspflicht nicht besteht".
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde ist nicht zulässig.
Gemäß § 52a Abs. 1 VStG kann von Amts wegen ein rechtskräftiger erstinstanzlicher Bescheid, durch den zum Nachteil des Bestraften das Gesetz offenkundig verletzt worden ist, von der Behörde, die ihn erlassen hat, oder von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben und abgeändert werden. Das gleiche steht den unabhängigen Verwaltungssenaten für die von ihnen erlassenen rechtskräftigen Erkenntnisse zu. Auf die Ausübung dieses Rechtes hat niemand einen Anspruch.
Nach dem Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind die Folgen der Bestrafung wiedergutzumachen.
Nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG - die weiteren Zuständigkeitstatbestände kommen bei dem hier gegebenen Sachverhalt nicht in Betracht - kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Voraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ist danach aber u.a., daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiven Recht verletzt worden sein konnte (vgl. hiezu u.a. den hg. Beschluß vom 27. Juni 1980, Slg. N.F. Nr. 10.179/A).
Wie sich aus dem diesbezüglich eindeutigen Wortlaut der Bestimmung des § 52a Abs. 1 VStG ergibt, räumt das Gesetz dem Beschwerdeführer ein subjektives öffentliches Recht auf Aufhebung der in Rede stehenden Bescheide nicht ein. Mit der im angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Zurückweisung wegen entschiedener Sache diesbezüglicher Anträge des Beschwerdeführers kann daher in subjektive öffentliche Rechte des Beschwerdeführers nicht eingegriffen werden. Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.
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