VwGH 95/03/0184

VwGH95/03/018420.9.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, in der Beschwerdesache des S in H, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 13. Juni 1995, Zl. III/St 22091/91 ff, betreffend Strafaufschub in Ansehung der wegen Übertretungen des KFG 1967 und der StVO 1960 verhängten Strafen, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Die Anträge der Parteien auf Zuerkennung von Verfahrenskosten werden abgewiesen.

Begründung

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde dem Ansuchen des Beschwerdeführers vom 12. Juni 1995 (auf "Haftaufschub bis Oktober 1995") gemäß § 54a Abs. 1 VStG keine Folge gegeben.

Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof erging der Bescheid der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 1. August 1995, mit dem gemäß § 54a Abs. 3 VStG dem Beschwerdeführer eine Unterbrechung des Strafvollzuges "bis längstens 5.2.1996, 08.00 Uhr", bewilligt wurde.

Mit Schriftsatz vom 31. August 1995 teilte der Beschwerdeführer mit, daß im Hinblick auf den vorgenannten Bescheid vom 1. August 1995 "die Klaglosstellung des Beschwerdeführers" vorliege.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG unter einer "Klaglosstellung" im Sinne des § 33 Abs. 1 erster Satz und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassensgerichtshof bewirkt wurde (vgl. u.a. den hg. Beschluß vom 8. November 1983, Slg. N.F. Nr. 11.213/A). Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor. Daß dem Beschwerdeführer über seinen Antrag mit dem obgenannten Bescheid vom 1. August 1995 nunmehr eine Unterbrechung des Strafvollzuges bewilligt wurde, kann weder mit einer Aufhebung des mit der vorliegenden Beschwerde angefochtenen Bescheides vom 13. Juni 1995 durch die belangte Behörde selbst noch durch den Verfassungsgerichtshof gleichgestellt werden, da keines der beiden Organe diesen Bescheid mit einem formellen Akt aus dem Rechtsbestand beseitigt hat. Übrig bleibt sohin allein die Feststellung, daß der Beschwerdeführer, nachdem ihm nunmehr eine Unterberechung des Strafvollzuges bewilligt wurde, nach seinem eigenen Vorbringen offensichtlich kein rechtliches Interesse mehr daran hat, daß der Verwaltungsgerichtshof darüber entscheide, ob der angefochtene Bescheid vom 13. Juni 1995 dem Gesetz entsprach oder nicht. Damit sind zwar die Voraussetzungen eingetreten, festzustellen, daß die Beschwerde gegenstandslos geworden ist, nicht jedoch, daß dies durch eine Klaglosstellung des Beschwerdeführers herbeigeführt worden wäre (vgl. dazu sinngemäß den hg. Beschluß eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. N.F. Nr. 10.092/A).

Im Hinblick darauf, daß keine formelle Klaglosstellung eingetreten ist, war bei der Kostenentscheidung nicht § 56 erster Satz VwGG, sondern § 58 VwGG anzuwenden und mußten demnach die Anträge der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - im Sinne des genannten Beschlusses eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. N.F. Nr. 10.092/A - abgewiesen werden.

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