Normen
AVG §52;
AVG §53a Abs1;
AVG §76;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2a litb;
Verwendungsrichtlinien Atemalkoholanalysegeräte BMI 1990;
VStG §64 Abs3;
AVG §52;
AVG §53a Abs1;
AVG §76;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2a litb;
Verwendungsrichtlinien Atemalkoholanalysegeräte BMI 1990;
VStG §64 Abs3;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 7. September 1995 wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, sie habe am 8. Jänner 1994 um 0.55 Uhr an einem näher beschriebenen Ort ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Weiters wurde der Beschwerdeführerin mit diesem Bescheid unter Berufung auf § 64 Abs. 3 VStG in Verbindung mit § 76 AVG der Ersatz der im Zuge des Berufungsverfahrens erwachsenen Barauslagen (Kosten für gutächtliche Äußerungen eines Sachverständigen) vorgeschrieben.
In der Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die mittels Alkomat bei der Beschwerdeführerin durchgeführte Untersuchung habe um 1.11 Uhr eine Atemalkoholkonzentration von 0,51 mg/l und um 1.13 Uhr eine solche von 0,53 mg/l ergeben. Auf Grund des Ermittlungsverfahrens sei davon auszugehen, daß die erforderliche 15-minütige "Wartezeit" zwischen dem Letzttrunk und dem Untersuchungszeitpunkt eingehalten worden sei. Das Meßergebnis wäre allerdings auch dann verwertbar, wenn diese Wartezeit um einige wenige Minuten nicht eingehalten worden wäre, wobei die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung vorgebracht habe, daß zwischen dem letzten Alkoholkonsum und dem ersten Blasversuch "maximal acht bis neun Minuten" verstrichen seien. Der gerichtlich beeidete Sachverständige für "Atemalkoholmessung, Temperatur und Dichte", Dipl.Ing. St., habe in seinen gutächtlichen Äußerungen ausgehend von einer Wartezeit von acht bis neun Minuten dargelegt, es könne zwar ein Einfluß durch Mundrestalkohol nicht vollkommen ausgeschlossen werden, doch trete im Zusammenhang mit dem (von der Beschwerdeführerin behaupteten) Konsum von Rotwein nach einer Wartezeit von etwa acht bis neun Minuten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine signifikante Beeinflussung von mehr als 0,1 mg/l durch Haftalkohol bei Atemalkoholuntersuchungen auf. Auch die Tatsache, daß im gegenständlichen Fall der zweite Meßwert höher als der erste sei und zwischen beiden Messungen eine Zeitdifferenz von etwa zwei Minuten liege, spreche (aus näher angeführten Gründen) gegen das Vorliegen eines Mundrestalkohols.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin bringt vor, die belangte Behörde hätte "bei richtiger Anwendung der Beweisregeln" erkennen müssen, daß zwischen dem letzten Alkoholkonsum und dem Beginn der Messungen der Atemluft auf Alkoholgehalt die "zwingend zu berücksichtigende" Wartefrist von 15 Minuten nicht eingehalten worden sei. Ein Verstoß gegen diese Regelung der Verwendungsrichtlinie für Atemalkoholmeßgeräte stelle eine Rechtsverletzung dar, welche die Ungültigkeit des Meßergebnisses mit sich bringe und - unabhängig von "gutachterlichen Äußerungen" - eine Bestrafung des Probanden nicht zulasse.
Dem vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht beizupflichten:
Es entspricht zwar der hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 27. Jänner 1995, Zl. 95/02/0007), daß die Atemluftalkoholuntersuchung nach den Verwendungsrichtlinien für Atemalkoholmeßgeräte erst 15 Minuten nach dem letzten Alkoholkonsum vorgenommen werden darf. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin konnte die belangte Behörde aber auch dann von einem gültigen Meßergebnis ausgehen, wenn zwar die erwähnte Wartefrist nicht eingehalten wurde, diese Annahme jedoch aus fachlichen Gründen zulässig war (vgl. in diesem Zusammenhang die hg. Erkenntnisse vom 11. Juli 1990, Zl. 89/03/0279, und vom 19. Juni 1991, Zl. 91/03/0055). Zu einem solchen Ergebnis ist die belangte Behörde auf Grund der erwähnten gutächtlichen Äußerungen des Sachverständigen Dipl.Ing. St. gekommen, welcher in schlüssiger Weise dargelegt hat, daß die Beschwerdeführerin selbst bei Einhaltung einer kürzeren Wartefrist als 15 Minuten zur Tatzeit alkoholbeeinträchtigt im Sinne des § 5 Abs. 1 StVO (Atemalkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber) gewesen ist.
Damit gehen sämtliche Ausführungen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Frage, ob die Wartezeit von 15 Minuten eingehalten wurde oder nicht, ins Leere; insbesondere können die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Verfahrensmängel nicht wesentlich sein. Der Schuldspruch ist daher frei von Rechtsirrtum.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin erweist sich auch die Vorschreibung des Ersatzes von Barauslagen (Kostenersatz für die gutächtlichen Äußerungen des erwähnten Sachverständigen) als rechtmäßig: Gemäß § 64 Abs. 3 erster Halbsatz VStG ist, wenn im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens Barauslagen erwachsen sind (§ 76 AVG), dem Bestraften der Ersatz dieser Auslagen aufzuerlegen, sofern sie nicht durch Verschulden einer anderen Person verursacht sind. Der Beschwerdeführerin ist zwar insoweit zuzustimmen, als diese Vorschrift die Behörde nicht ermächtigt, willkürlich vorzugehen und dem Bestraften unnötige Kosten aufzubürden (vgl. in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom 15. September 1983, Zlen. 06/2959, 2960, 2961/80). Davon kann allerdings im Beschwerdefall keine Rede sein. Soweit die Beschwerdeführerin dazu vorbringt, die Einholung eines Gutachtens sei deshalb nicht notwendig gewesen, weil bei Nichtbeachtung der 15-minütigen Wartefrist das Meßergebnis "jedenfalls unzulässig" sei, so genügt es, auf die obenstehenden Ausführungen zu verweisen.
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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