VwGH 95/02/0392

VwGH95/02/039214.6.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des S in R, vertreten durch Mag. G, Rechtsanwalt in A, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Vorarlberg vom 18. April 1995, Zl. 3-50-03/95/E5, betreffend Festnahme, Anhaltung, Verwahrung und Verhängung der Schubhaft, zu Recht erkannt:

Normen

AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §41 Abs1;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §30 Abs3;
AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §41 Abs1;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §30 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18. April 1995 wurde die an diese Behörde gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß den §§ 51 Abs. 1 und 52 Abs. 1, 2 und 4 zweiter Satz des Fremdengesetzes (FrG) in Verbindung mit § 67c Abs. 3 AVG als unbegründet abgewiesen und festgestellt, daß zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung derselben mit Beschluß vom 13. Juni 1995, B 1677/95, abgelehnt und die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei in Haft genommen worden, obwohl die Voraussetzungen hiefür nicht vorgelegen seien. Der Verwaltungsgerichtshof habe mit Beschluß vom 4. Mai 1995 der "Beschwerde wegen Aufenthaltsverbots" die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Diese Entscheidung hätte abgewartet werden müssen, bevor der Beschwerdeführer in Schubhaft genommen worden wäre. Festnahme, Anhaltung, Verwahrung und Schubhaft hätten erst erfolgen dürfen, wenn eine abschlägige Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre. Da dies nicht der Fall gewesen sei, sei die Festnahme und die Schubhaft verfrüht und gesetzwidrig erfolgt.

Dem ist entgegenzuhalten, daß die belangte Behörde im Rahmen der Schubhaftbeschwerde nur gehalten ist zu prüfen, ob das für die Festnahme und Anhaltung in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung eine (mittelbare) Tatbestandswirkung erzeugende (durchsetzbare) Aufenthaltsverbot nach wie vor aufrecht ist. Trifft dies zu, so ist sie an das Bestehen desselben gebunden und hat davon auszugehen. Ebenso wie es nicht Aufgabe der belangten Behörde ist, die Erfolgsaussichten des die Aufhebung des gegen den Schubhäftling erlassenen Aufenthaltsverbotes begehrenden Antrages bzw. der gegen die insoweit negative erstinstanzliche Entscheidung erhobenen Berufung zu beurteilen und solcherart ihrem Bescheid eine künftige allenfalls günstigere Rechtsposition des Schubhäftlings zugrunde zu legen, ist es ihr verwehrt, das rechtswirksame Aufenthaltsverbot und die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, einer Überprüfung zu unterziehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. November 1994, Zl. 94/02/0103). Gleiches gilt hinsichtlich der Erfolgsaussichten einer gegen das Aufenthaltsverbot erhobenen Beschwerde an einen Gerichtshof des öffentlichen Rechts. Die Tatsache, daß der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 4. Mai 1995 - sohin nach Erlassung des angefochtenen Bescheides - der Beschwerde wegen Aufenthaltsverbots die aufschiebende Wirkung zuerkannt hat, vermag die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides schon aus zeitlichen Gründen nicht zu bewirken.

Wenn der Beschwerdeführer schließlich darauf hinweist, "daß überhaupt kein Grund bestand", ihn in Schubhaft zu nehmen, gelingt es ihm auch damit nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Den Feststellungen des angefochtenen Bescheides, denen der Beschwerdeführer insoweit nicht entgegentritt, ist eine ausführliche Begründung dafür entnehmen, daß in Anbetracht der Vielzahl der Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde und daß in Anbetracht der Ausreiseunwilligkeit des Beschwerdeführers die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung erforderlich war.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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