VwGH 95/02/0317

VwGH95/02/031710.10.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, in der Beschwerdesache des Vereines "N in H, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 10. Mai 1994, Zl. Senat-B-92-018, betreffend Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10. Mai 1994 wurde die an diese gerichtete Beschwerde wegen behaupteter rechtswidriger Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und zwar durch das am 5. Oktober 1992 "(richtig: 7.10.1992)" um ca. 23.30 Uhr durch mehrere Gendarmeriebeamte erfolgte Eindringen in das örtlich umschriebene Vereinsgebäude und die dadurch anschließende bis 6. Oktober 1992 "(richtig: 8.10.1992)" ca. 00.15 Uhr durchgeführte Durchsuchung als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluß vom 28. November 1994, Zl. B 1408/94, ablehnte und sie in der Folge gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.

Der Beschwerdeführer behauptet im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch den angefochtenen Bescheid in seinen "Rechten auf Unterlassung einer gesetzwidrigen Hausdurchsuchung und Durchführung fremdenpolizeilicher Kontrollen" verletzt worden zu sein; mangels gesetzlicher Grundlage sei der "relevierte Grundrechtseingriff" verwirklicht.

Der Verwaltungsgerichtshof geht auf Grund des Beschwerdevorbringens davon aus, daß sich der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Hausrecht als verletzt erachtet (Beschwerdepunkte gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG).

Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, Slg. Nr. 11 525/A), hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet; dem Beschwerdepunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG kommt sohin entscheidende Bedeutung zu. Durch diesen wird der Prozeßgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist.

Von daher gesehen erweist sich die vorliegende Beschwerde als unzulässig. Dies deshalb, weil der Beschwerdeführer entsprechend den oben dargestellten Beschwerdepunkten die Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes (des Hausrechtes) behauptet, die zu prüfen der Verwaltungsgerichtshof allerdings nicht berufen ist (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, S. 327, zitierte hg. Rechtsprechung).

Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

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