VwGH 95/02/0292

VwGH95/02/029226.1.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über den Antrag des G in L, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, betreffend Wiedereinsetzung in der vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich, Außenstelle Mistelbach, vom 11. Mai 1995, Zl. Senat-GF-94-480, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §13;
VwGG §46 Abs1;
AVG §13;
VwGG §46 Abs1;

 

Spruch:

Dem Antrag wird stattgegeben.

Begründung

Der vorliegende Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird damit begründet, die Beschwerde sei bereits am 3. Juli 1995 zur Post gegeben worden, wobei die "eingeschriebene" Aufgabe mittels des (dem Antrag) angeschlossenen Aufgabescheines bestätigt worden sei. Durch ein Versehen der Post sei die eingeschriebene Sendung allerdings "zurückgestellt" und am 4. Juli 1995 in der Kanzlei des einschreitenden Rechtsanwaltes zugestellt worden. Durch die rechtzeitige Postaufgabe sei die Beschwerdefrist gewahrt. Aus prozessualer Vorsicht werde in eventu der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist gestellt, zumal ein Verschulden des Beschwerdeführers bzw. des einschreitenden Rechtsanwaltes nicht vorliege.

Dieser Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. Juli 1995 war die an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete, mit 3. Juli 1995 datierte Beschwerde angeschlossen.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag zunächst die Ansicht des Beschwerdeführers, es sei die Beschwerdefrist nicht versäumt worden, nicht zu teilen, zumal nach der hg. Rechtsprechung (vgl. etwa den Beschluß vom 31. Jänner 1995, Zl. 94/08/0277) die Gefahr des Verlustes einer an eine Behörde übersandten Eingabe den Einschreiter trifft. Gleiches hat für einen Fall wie den vorliegenden zu gelten, wo die Eingabe - ohne bei der Behörde einzulangen - aus welchen Gründen immer dem Einschreiter zurückgestellt wird.

Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Im vorliegenden Fall hat der antragstellende Beschwerdeführer durch Vorlage des Aufgabescheines hinreichend glaubhaft gemacht, daß er die an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Beschwerde am 3. Juli 1995 zur Post gegeben hat. Weiters ergibt sich aus den Ermittlungen des Verwaltungsgerichtshofes beim zuständigen Postamt, daß jene Sendung, auf welche sich der zitierte Aufgabeschein bezieht, am 4. Juli 1995 wieder "an den Absender rückausgefolgt" wurde, wobei der Grund hiefür vom Postamt nicht eruiert werden konnte.

Ausgehend davon war die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, zumal ein Verschulden des Beschwerdeführers bzw. seines Vertreters an der Versäumung der Beschwerdefrist nicht erkennbar ist.

Auf den beiliegenden Auftrag an den Beschwerdeführer zur Behebung eines Mangels der Beschwerde wird verwiesen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte