VwGH 95/02/0030

VwGH95/02/003024.2.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Bernard, Dr. Riedinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, in der Beschwerdesache des B in I, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 29. Dezember 1994, Zl. UVS-8/154/4-1994, betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1993 §46;
FrG 1993 §46;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach den Beschwerdebehauptungen und dem Inhalt des bekämpften Bescheides wurde über den Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 24. Oktober 1994 gemäß § 41 Fremdengesetz die Schubhaft verhängt; diese Schubhaft wurde im polizeilichen Gefangenenhaus Innsbruck vollzogen.

Mit Bescheid vom 29. Dezember 1994 wies die belangte Behörde die Schubhaftbeschwerde vom 22. Dezember 1994 gemäß den §§ 51 Abs. 1 und 52 Abs. 4 in Verbindung mit § 46 Fremdengesetz als unbegründet ab und stellte die weitere Anhaltung in Schubhaft als rechtmäßig fest.

Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Der Beschwerdeführer bezeichnet hinsichtlich des angefochtenen Beschlusses das Recht, in dem er verletzt zu sein behauptet, als das Recht, "nicht im PGH in Innsbruck in Schubhaft genommen zu werden". Er führt dazu aus, daß das polizeiliche Gefangenenhaus in Innsbruck etwa 180 km von der Schubhaft verhängenden Behörde entfernt sei und so der Beschwerdeführer in seinem Recht gemäß § 46 Fremdengesetz verletzt werde.

§ 46 Fremdengesetz regelt den "Vollzug der Schubhaft" wie folgt:

"(1) Die Schubhaft ist im Haftraum der Behörde zu vollziehen, die sie verhängt hat. Kann die Behörde die Schubhaft nicht vollziehen, so ist die nächstgelegene Bezirksverwaltungs- oder Bundespolizeibehörde, die über einen Haftraum verfügt, um den Vollzug zu ersuchen. Kann auch diese Behörde die Schubhaft nicht vollziehen, so ist der Leiter des gerichtlichen Gefangenenhauses, in dessen Sprengel die Behörde ihren Sitz hat, um den Vollzug zu ersuchen; er hat dem Ersuchen zu entsprechen, soweit dies ohne Beeinträchtigung anderer gesetzlicher Aufgaben möglich ist.

(2) An Fremden, die im Bundesgebiet keinen Wohnsitz haben, kann die Schubhaft im Haftraum der nächstgelegenen Bezirksverwaltungs- oder Bundespolizeibehörde vollzogen werden, die zur Aufnahme tatsächlich in der Lage ist. Steht bei keiner Bezirksverwaltungs- oder Bundespolizeibehörde im Umkreis von etwa 100 km ein Haftraum zur Verfügung, so kann die Schubhaft an solchen Fremden im nächstgelegenen gerichtlichen Gefangenenhaus, das zur Aufnahme tatsächlich in der Lage ist, vollzogen werden; der um den Vollzug ersuchte Leiter hat dem Ersuchen zu entsprechen, soweit dies ohne Beeinträchtigung anderer gesetzlicher Aufgaben möglich ist.

(3) ..."

Der Verwaltungsgerichtshof vermag bei der Auslegung der hier wiedergegebenen Bestimmung keine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides zu erkennen. Der Gesetzestext bezieht sich im vorliegenden Zusammenhang nur auf die Möglichkeit, einen Fremden, der im Bundesgebiet keinen Wohnsitz hat, dann im nächstgelegenen gerichtlichen Gefangenenhaus in Schubhaft zu halten, wenn bei keiner Bezirksverwaltungs- oder Bundespolizeibehörde im Umkreis von etwa 100 km ein Haftraum zur Verfügung stehen sollte. Nach dem Sinn des Textes wird damit der Behörde die Möglichkeit eröffnet, sich unter den umschriebenen Voraussetzungen zur Anhaltung eines Fremden in Schubhaft auch der Einrichtungen eines landesgerichtlichen Gefangenenhauses zu bedienen. Eine Aussage dahin, daß die Anhaltung in Schubhaft etwa in einem polizeilichen Gefangenenhaus in größerer Entfernung als 100 km vom Sitz der die Schubhaft verhängenden Behörde unzulässig wäre - wie dies der Beschwerdeführer behauptet -, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.

Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen ließ, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen (§ 35 Abs. 1 VwGG).

Aus diesem Grunde erübrigte sich auch ein gesonderter Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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