VwGH 95/01/0209

VwGH95/01/020928.1.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerde des Joshua Hanson in Wien, geboren am 23. März 1970, vertreten durch Dr. Martin Drahos, Rechtsanwalt in Wien I, Rathausstraße 11, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 24. Oktober 1994, Zl. 4.344.411/3-III/13/94, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Zurückweisung einer Berufung i.A. des Asylwesens, den Beschluß gefaßt:

Normen

AsylG 1997 §44 Abs2;
AsylG 1997 §44 Abs3;
AVG §71 Abs1;
AsylG 1997 §44 Abs2;
AsylG 1997 §44 Abs3;
AVG §71 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Parteien haben die Kosten für ihre Aufwendungen selbst zu tragen.

Begründung

Mit dem gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 24. Oktober 1994 wurde die Berufung der beschwerdeführenden Partei (Staatsangehörigkeit: Liberia) gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30. März 1994, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist abgewiesen wurde, abgewiesen und die Berufung gegen den ihren Asylantrag abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 5. Jänner 1994 zurückgewiesen. Diesen Bescheid hat die beschwerdeführende Partei durch Erhebung (Übergabe an die Post) der vorliegenden Verwaltungsgerichtshofbeschwerde am 5. Juli 1995 angefochten.

Gemäß § 44 Abs. 2 Asylgesetz 1997 treten Verfahren betreffend Bescheide nach dem Asylgesetz 1991, die beim Verwaltungsgerichtshof angefochten und nicht gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen sind, mit dem Inkrafttreten des Asylgesetzes 1997 in das Stadium vor Erlassung des Berufungsbescheides zurück, sofern die Anfechtung vor Kundmachung des Asylgesetzes 1997 erfolgte.

Gemäß Abs. 3 dieses Paragraphen hat der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, die Parteien eines solchen höchstgerichtlichen Verfahrens haben die Kosten für ihre Aufwendungen selbst zu tragen.

Mit einer gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid gerichteten Beschwerde wird letzten Endes auf eine Entscheidung über die Asylgewährung bzw. Aufrechterhaltung des Asyls abgezielt, die in Anwendung des Asylgesetzes 1991 zu ergehen hätte, weshalb die für materiellrechtliche Entscheidungen vorgesehenen verfahrensrechtlichen Regelungen auch in einem solchen Fall heranzuziehen sind.

Im Beschwerdefall wurde der in Anwendung des Asylgesetzes 1991 ergangene, angeführte Bescheid des Bundesministers für Inneres bereits durch Einbringung der gegenständlichen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde vor der am 14. Juli 1997 erfolgten Kundmachung des Asylgesetzes 1997 angefochten.

Gemäß § 44 Abs. 2 Asylgesetz 1997 ist daher mit Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. Jänner 1998 das Asylverfahren in das Stadium vor Erlassung des angefochtenen Bescheides zurückgetreten, weshalb die Beschwerde - ohne Zuspruch von Kosten - gemäß § 44 Abs. 3 Asylgesetz 1997 zurückzuweisen war.

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