VwGH 94/20/0523

VwGH94/20/052329.11.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Kremla, Dr. Händschke, Dr. Blaschek und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde der E, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 8. Juni 1994, Zl. 4.341.906/12-III/13/94, betreffend Asylgewährung,

Normen

AsylG 1991 §3;
AsylG 1991 §4;
AsylG 1991 §3;
AsylG 1991 §4;

 

Spruch:

I. den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides richtet, zurückgewiesen.

II. zu Recht erkannt:

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige, hat am 20. Oktober 1992 einen Antrag gemäß § 4 Asylgesetz 1991 auf Ausdehnung der Gewährung von Asyl (als Ehegattin des Asylwerbers A) gestellt.

Das Bundesasylamt hat diesen Erstreckungsantrag mit Bescheid vom 9. November 1992 abgewiesen; gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung. Die Berufung wurde vom Bundesminister für Inneres zunächst zurückgewiesen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde einerseits (Spruchpunkt 1) der Zurückweisungsbescheid gemäß § 68 Abs. 2 AVG aufgehoben und (Spruchpunkt 2) die Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde insbesondere aus, daß gemäß § 4 Asylgesetz 1991 die Gewährung von Asyl auf Antrag unter anderem auf den Ehegatten auszudehnen sei, sofern sich dieser in Österreich aufhält und die Ehe schon vor der Einreise nach Österreich bestanden hat. Da dem Ehegatten der Beschwerdeführerin jedoch in Österreich kein Asyl gewährt worden sei, könne dieses auch nicht auf die Beschwerdeführerin ausgedehnt werden.

Gegen diesen Bescheid (und zwar mangels Einschränkung in der Beschwerde gegen den gesamten Bescheid) richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht verletzt erachtet, in Österreich gemäß § 4 iVm § 2 Asylgesetz 1991 Asyl gewährt zu erhalten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die vorliegende Beschwerde enthält an keiner Stelle - auch nicht auf Seite 1 - eine Einschränkung hinsichtlich der Bekämpfung des Bescheides vom 8. Juni 1994, mit dem einerseits der die Berufung der Beschwerdeführerin zurückweisende Bescheid aufgehoben wurde (Spruchpunkt 1) und andererseits aufgrund dieser Berufung nach Aufhebung der Zurückweisung in der Sache entschieden und die Berufung abgewiesen wurde (Spruchpunkt 2). Da die Beschwerdeführerin durch die Aufhebung des ihre Berufung zurückweisenden Bescheides nicht in ihren Rechten verletzt sein kann (vgl. allgemein zur Beschwerdelegitimation nach § 34 Abs. 1 VwGG die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 412, zitierte Judikatur und zum Mangel der Beschwerdeberechtigung bei der Aufhebung eines zurückweisenden Bescheides im besonderen den Beschluß des VwGH vom 5. April 1990, Zl. 89/09/0117), war die Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides richtet, mangels Beschwerdeberechtigung zurückzuweisen.

2. In der Sache:

Die Beschwerdeführerin bringt insbesondere vor, daß als Vorfrage für das gegenständliche Verfahren zu beurteilen sei, ob die belangte Behörde zu Recht den Asylantrag ihres Gatten, A, abgelehnt habe. Sei dies nicht der Fall und habe A einen Rechtsanspruch auf Asylgewährung, so müsse auch dem Erstreckungsantrag der Beschwerdeführerin stattgegeben werden.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.

Die in § 4 Asylgesetz 1991 vorgesehene Ausdehnung der Gewährung von Asyl an (unter anderem) den Ehegatten setzt schon ihrem Wortlaut nach voraus, daß diesem bereits Asyl gewährt worden ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 8. Juli 1993, Zl. 93/01/0516, und vom 24. November 1993,

Zlen. 93/01/1220-1224).

Daran ändert auch der Umstand nichts, daß mit Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 94/20/0517, der die Berufung des Ehegatten der Beschwerdeführerin abweisende Bescheid des Bundesministers für Inneres vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben wurde. Die Rückwirkung der Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof (§ 42 Abs. 3 VwGG) kann nicht zur Folge haben, daß anzunehmen wäre, daß dem Gatten der Beschwerdeführerin bereits Asyl gewährt worden sei. Die Aufhebung des Bescheides betreffend die Berufung des Gatten der Beschwerdeführerin führt lediglich dazu, daß der Bundesminister für Inneres nunmehr neuerlich über die Berufung des Gatten der Beschwerdeführerin zu entscheiden hat.

Da somit die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Da die belangte Behörde im vorliegenden Verfahren (im Hinblick auf die in den vor dem Verwaltungsgerichtshof zu den Zlen 94/20/0225 und 94/20/0226 anhängigen Verfahren betreffend andere Bescheide gegenüber der Beschwerdeführerin und ihrem Gatten erfolgte Aktenvorlage) keine Akten vorgelegt hat, waren Kosten nicht zuzusprechen.

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