Normen
AsylG 1991 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
AsylG 1991 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Abstammung, reiste am 20. April 1991 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 26. April 1991 den Antrag, ihm Asyl zu gewähren. Bei seiner am 12. Juni 1991 vor der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich erfolgten niederschriftlichen Befragung gab er an, in seinem Dorf lebten Kurden und Türken. Die Türken hätten immer behauptet, daß die Kurden Waffen besäßen. Er selbst sei von der Gendarmerie im Juni und im Dezember 1990 zweimal mitgenommen und verhört worden, da man habe wissen wollen, wo die Kurden die Waffen hätten. Dabei sei er auch geschlagen worden. Eine Verletzung sei derzeit nicht mehr sichtbar. Bei der letzten Verhaftung im Dezember 1990 sei er zwei Tage inhaftiert gewesen. Nachdem er aus der Haft entlassen worden sei, sei er vorerst nach Istanbul geflohen, dort habe er sich ein paar Monate aufgehalten und am 18. April 1991 sei er per Flugzeug nach Prag geflogen.
Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich stellte daraufhin mit Bescheid vom 2. Juli 1991 fest, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes sei.
In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer über seine bisherigen Angaben hinausgehend vor, anläßlich seiner zweiten Inhaftierung im Dezember 1990 sei er gefoltert worden. Er habe Angst um sein Leben und wolle in Österreich als freier Mensch leben.
Mit Bescheid vom 4. November 1992 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab und sprach aus, daß dem Beschwerdeführer kein Asyl gewährt werde. Nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges und der Rechtslage führte die belangte Behörde aus, die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung in der Türkei befinde, genüge für sich allein für die Gewährung des Asyles nicht. Dazu bedürfe es einer gegen den Beschwerdeführer persönlich gerichteten Benachteiligung. Geschützte Rechtsgüter müßten durch bestimmte, gegen ihn persönlich gerichtete staatliche Maßnahmen oder durch die Androhung solcher Maßnahmen ernsthaft beeinträchtigt gewesen sein. Dies sei aber nicht der Fall. Das allgemeine Mißtrauen, die polizeilichen Belästigungen und die allgemeinen Benachteiligungen träfen den Großteil der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise und richteten sich nicht speziell gegen den Beschwerdeführer. Diese Benachteiligungen könnten zudem nicht als für die Asylgewährung genügend intensive Eingriffe bezeichnet werden und stellten keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes dar. Hinsichtlich des fälschlicherweise von Türken erhobenen Verdachtes des unbefugten Waffenbesitzes wurde ausgeführt, es könne jedem Bürger eines jeden Staates jederzeit widerfahren, wegen falschen Verdachtes in ein Straf- bzw. Ermittlungsverfahren einbezogen zu werden, ohne daß asylrelevante Motive hiefür maßgeblich seien. Nicht jede staatliche Verfolgungsmaßnahme sei "asylrelevant" Entscheidend sei, daß der Staat eine Person aus einem im Asylgesetz 1991 aufgezählten Grunde treffen wolle. Die erforderliche Verfolgungsmotivation sei dann nicht gegeben, wenn die behördlichen Maßnahmen rechtsstaatlich legitimen Zwecken wie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dienen. Der Umstand, daß es von seiten der türkischen Sicherheitsbehörden zu Mißhandlungen gekommen sei, vermöge die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu rechtfertigen, da Polizeiübergriffe allein aus objektiver Sicht betrachtet einen weiteren Verbleib im Heimatland nicht als unzumutbar erscheinen ließen. Bei den vom Beschwerdeführer behaupteten Mißhandlungen während seiner Haft handle es sich um verhältnismäßig geringe, vorübergehende Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität, die keine Zwangslage in Sinne des Asylgesetzes zu begründen vermöchten. Dies ergebe sich besonders aus der Tatsache, daß ihm aus diesen Vorkommnissen keine weiteren Nachteile erwachsen seien und er bis zur Ausreise noch vier Monate zugewartet habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer geltend, dem angefochtenen Bescheid sei nicht klar zu entnehmen, von welchem festgestellten Sachverhalt die belangte Behörde ausgehe. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, daß die belangte Behörde - die im Beschwerdefall das Asylgesetz 1991 bereits anzuwenden hatte, da das Verfahren bei ihr am 1. Juni 1992 anhängig war (vgl. § 25 Abs. 2 leg. cit) - ihrer Entscheidung das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erster Instanz zugrundezulegen hatte. Dies hat die belangte Behörde ohne jede Einschränkung getan, indem sie insbesondere den Angaben des Beschwerdeführers nicht etwa den Glauben versagt hat, sondern die rechtliche Ansicht vertrat, den Ausführungen des Beschwerdeführers könnten keine Hinweise darauf entnommen werden, er sei in seinem Heimatland einer ASYLRECHTLICH RELEVANTEN Verfolgung ausgesetzt gewesen.
Der belangten Behörde ist darin zuzustimmen, daß allein aus der Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit bzw. aus dem Hinweis auf deren schlechte allgemeine Situation das Vorliegen von Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht abgeleitet werden kann. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht kann sohin die Zugehörigkeit zur kurdischen Minderheit in der Türkei allein nicht als Umstand, der für sich schon begründete Furcht vor Verfolgung nach sich zöge, gewertet werden (vgl. u.a. auch hg. Erkenntnis vom 17. Juni 1993, Zl. 93/01/0010). Wenn der Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerde von einer "systematischen Gruppenverfolgung" der Kurden in der Türkei spricht, ist damit allein für seinen Standpunkt nichts zu gewinnen. Der Beschwerdeführer hat nämlich in diesem Zusammenhang niemals behauptet, daß sich die vom ihm dargestellten Verfolgungshandlungen auf das gesamte Gebiet seines Heimatlandes bezogen haben, weshalb die Annahme gerechtfertigt erscheint, daß der Beschwerdeführer Schutz vor allfälliger Verfolgung in anderen Teilen seines Heimatlandes, nämlich in Istanbul hätte finden können bzw. gefunden hat (vgl. u. a. auch hg. Erkenntnis vom 21. April 1993, Zl. 92/01/0956). Ausgehend vom Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahen war er etwa vier Monate in Istanbul, ohne dort einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Daß die belangte Behörde seine Flucht aus seinem Wohnort nach Istanbul als "Reise" bezeichnete, ist in diesem Zusammenhang rechtlich ohne jede Bedeutung. Daß der Beschwerdeführer in Istanbul die zwischen seiner Flucht aus seinem Heimatort und der Einreise nach Österreich liegende Zeit im Untergrund gelebt habe, hat er hingegen im behördlichen Verfahren niemals behauptet, sodaß diese Umstände als Neuerungen gemäß § 41 VwGG unberücksichtigt zu bleiben hatten.
Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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