VwGH 94/18/1139

VwGH94/18/11391.2.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des S in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 14. November 1994, Zl. 102.718/2-III/11/94, betreffend Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AufG 1992 §6 Abs3;
AVG §71;
AufG 1992 §6 Abs3;
AVG §71;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 14. November 1994 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen des Sudan, auf Verlängerung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz gemäß § 6 Abs. 3 dieses Gesetzes abgewiesen.

Dem Beschwerdeführer sei eine Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis 1. April 1994 erteilt worden. Von diesem Tag an gerechnet ergebe sich als letzter Tag der für einen Verlängerungsantrag zur Verfügung stehenden Frist nach § 6 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz der 4. März 1994. Da der Beschwerdeführer den Verlängerungsantrag erst am 15. März 1994 eingebracht habe, sei die gesetzliche Frist hiefür versäumt worden. Bei der vierwöchigen Frist des § 6 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz handle es sich um eine Fallfrist, die der Behörde keinerlei Ermessensspielraum einräume; eine Auseinandersetzung mit den Angaben des Beschwerdeführers wäre nur dann zulässig gewesen, wenn er gleichzeitig mit seinem Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einen Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 71 AVG gestellt hätte.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Gemäß § 6 Abs. 3 erster Satz Aufenthaltsgesetz sind Anträge auf Verlängerung einer Bewilligung so rechtzeitig zu stellen, daß darüber vor Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung entschieden werden kann. Solche Anträge sind jedenfalls spätestens vier Wochen vor diesem Zeitpunkt zu stellen.

In der Beschwerde werden die maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde, daß die Geltungsdauer der dem Beschwerdeführer erteilten Aufenthaltsbewilligung mit 1. April 1994 abgelaufen und der Antrag auf Verlängerung der Bewilligung am 15. März 1994 gestellt worden sei, nicht bestritten. Die Ansicht der belangten Behörde, daß der Verlängerungsantrag nach Ablauf der hiefür vorgesehenen gesetzlichen Frist gestellt worden sei, ist unter Zugrundelegung des unbestrittenen Sachverhalts zutreffend.

Der Beschwerdeführer bezeichnet den angefochtenen Bescheid deshalb als rechtswidrig, weil sein Vorbringen in der Berufung auch als Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 71 AVG zu werten gewesen wäre.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17. November 1994, Zl. 94/18/0748, dargelegt hat, dient die Stellung eines Verlängerungsantrages der Durchsetzung des materiell-rechtlichen Anspruches des Fremden auf Verlängerung seines Aufenthaltsrechtes, weshalb die dafür eingeräumte Frist des § 6 Abs. 3 erster Satz zweiter Halbsatz Aufenthaltsgesetz ("spätestens vier Wochen vor diesem Zeitpunkt") eine materiell-rechtliche Frist ist, deren Nichteinhaltung zum Untergang des genannten Rechtsanspruches führt. Daraus folgt, daß diese Frist - entgegen der von den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vertretenen Auffassung - nicht restituierbar ist; eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 AVG kommt somit insoweit nicht in Betracht. Damit ist auch der erhobenen Verfahrensrüge der Boden entzogen.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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