Normen
AufG 1992 §2 Abs1;
AufG 1992 §3;
AufG 1992 §9 Abs3;
AufG Anzahl der Bewilligungen 1994 §1 Abs2;
AVG §66 Abs4;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
AufG 1992 §2 Abs1;
AufG 1992 §3;
AufG 1992 §9 Abs3;
AufG Anzahl der Bewilligungen 1994 §1 Abs2;
AVG §66 Abs4;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 9. November 1994 wurde der (am 19. Oktober 1993 gestellte) Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 9 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes - AufG, BGBl. Nr. 466/1992, abgewiesen.
Begründet wurde diese Entscheidung damit, daß die mit der Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem AufG für 1994, BGBl. Nr. 72/1994, für das Bundesland Wien festgesetzte Höchstzahl von
4.300 Bewilligungen nunmehr erreicht sei, sodaß gemäß § 9 Abs. 3 AufG keine weiteren Bewilligungen mehr erteilt werden dürften.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptende Beschwerde mit dem Begehren, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Einen Begründungsmangel erblickt die Beschwerde darin, daß dem bekämpften Bescheid nicht zu entnehmen sei, zu welchem Zeitpunkt die Höchstzahl von 4.300 Bewilligungen erreicht worden sei.
1.2. Damit übersieht die Beschwerde, daß die belangte Behörde laut Begründung ihres Bescheides die besagte Höchstzahl als "nunmehr", also im Zeitpunkt ihrer Entscheidung, erreicht festgestellt hat. Das Abstellen auf die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgebliche Rechtslage - die Verordnung BGBl. Nr. 72/1994 - war zutreffend (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 6. Oktober 1994, Zl. 94/18/0639).
2.1. Der Beschwerdeführer rügt, daß die belangte Behörde nicht auf sein Privat- und Familienleben Bedacht genommen habe.
2.2. Mit diesem Einwand verkennt die Beschwerde, daß im Rahmen einer auf § 9 Abs. 3 AufG gestützten Entscheidung, sofern es sich nicht um Anträge "gemäß § 3" handelt (was für den Beschwerdefall zutrifft), eine Bedachtnahme auf das Privat- und Familienleben des Fremden nicht vorgesehen ist. Dem allfälligen Schutz der genannten Lebensbereiche wird durch die im Fall einer Ausweisung gemäß § 17 Abs. 1 FrG im Grunde des § 19 leg. cit. gebotene Abwägung Rechnung getragen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. November 1994, Zl. 94/18/0768).
3. Was die ausdrückliche Behauptung des Beschwerdeführers anlangt, in einzelnen näher bezeichneten "verfassungsgesetzlich geschützten Rechten" verletzt worden zu sein, so fehlt dem Verwaltungsgerichtshof die Zuständigkeit, auf dieses Vorbringen einzugehen (Art. 133 Z. 1, 144 Abs. 1 B-VG).
4. Inwieweit der Beschwerdeführer in seinem "Recht auf Durchführung eines fairen Verfahrens nach § 13 a AVG" verletzt worden sein soll, wird in der Beschwerde nicht ausgeführt. Sollte diese Behauptung mit dem in der Beschwerde unmittelbar vorangehenden Vorbringen in Zusammenhang stehen, wonach der Beschwerdeführer, hätte er vom Ausland aus einen Bewilligungsantrag nach dem AufG zu stellen, das anhängige Asylverfahren vom Ausland betreiben müßte, was dem Prinzip des "fairen Verfahrens" widerspreche, so ist für den Gerichtshof eine Rechtserheblichkeit dieses (angenommenen) Sachverhaltes unter dem Gesichtspunkt der im § 13 a AVG verankerten Manuduktionspflicht nicht erkennbar.
5. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
6. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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